2009/05/24

Musikrecht Rechtsanwalt Download Filesharing

Musikrecht? Filesharingrecht? MP3-Recht? Pornorecht? Im Grunde sind die Wortverbindungen mit "Recht" seit Erfindung der Suchmaschinen enorm gewachsen. Dass die Musik einen eigenen Rechtsbereich hat, ist eine zweifelhafte Behauptung. Ob die "Rolling Stones" einen Tourneevertrag mit einem globalen Veranstalter schließen, so sie es denn überhaupt tun, oder Minderjährige unzulässig Musik downloaden, sind keine Rechtsmaterien, die man über einen Leisten scheren kann.
Wir haben uns in der Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Palm oft mit Fragen befasst, dass Mandanten abgemahnt wurden und sich gegen den Vorwurf verteidigen ließen, sie hätten rechtswidrig Musik "downgeloadet". Wer sich dafür mehr interessiert, kann hier einen Einblick in unsere Tätigkeit gewinnen >>
Uns sind viele Varianten dieses Themas geläufig und daher können Sie davon ausgehen, dass wir schnell und effektiv handeln, wenn es um Ihre Interessen geht. Dabei ist es meistens einerlei, ob es sich nun um Musik, Filme, Pornos, Texte etc. handelt. Entscheidend ist es, dass es Verstöße gegen das Urheberrecht sind und sich die Problematik daher in ihren rechtlichen Besonderheiten nicht allzusehr unterscheidet. Es gibt allerdings Unterschiede auf Seiten der Abmahmer: Musikdownloads werden scheinbar gegenwärtig nach wie vor vehement verfolgt, auch wenn das Interesse der Staatsanwaltschaft geringer wurde, hier jeder "Bagatelle" nachzugehen. Wer sich also den "Stadtaffen" herunterlädt, ohne dass bei den diversen MP3-Anbietern für relativ wenig Geld legal zu tun, muss mit schnellen Reaktionen rechnen. Wichtig bleibt dabei, dass die Vernachlässigung von Kontrollen des eigenen Internet-Zugangs der Täterschaft fast gleichkommt. Wer also seine Kinder nicht beaufsichtigt, geht ein hohes Haftungsrisiko ein.
Mit der Neuregelung des § 97a Abs 2 UrhG sollen Abmahnungen "billiger" werden. Im neuen Gesetz geht es um Handlungen , die nicht im gewerblichen Ausmaß betrieben während, während bisher die sog. Deckelung allein außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingriff. Ob das auf die Rechtsprechung einen großen Eindruck macht, bleibt abzuwarten. Die bisherige Regelung sollte auch bereits zu einer Entschärfung der Problematik beitragen, die betroffene Privathaushalte nicht unerheblich belastete. Immerhin hat das Amtsgericht Hamburg am 24.07.2013 bereits im Vorgriff auf die genannte neue Regelung einen eher geringen Gegenstandswert von 1.000 € angenommen. 
Aufgrund der Vielzahl von Fällen, die wir im Internet gesehen haben, wissen wir jedenfalls, wovon wir reden. Das bietet den immensen Vorteil, dass man seinem Anwalt nicht erst das "Internet" erklären muss.
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