2012/08/31

Ehrenamt - Kündigung - Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Beklagt wurde der Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Ein hauptamtlicher und ca, fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter "arbeiteten" dort. In der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte ist zustande kommt, dass diese Mitarbeiter regelmäßig beteiligt werden. Die Klägerin war ehrenamtlich  tätig und erhielt keinen Arbeitslohn. Sie bekam nur einen Unkostenersatz von 30,00 Euro monatlich. Im. Januar 2010 wurde der Klägerin mündlich mitgeteilt, dass Sie nicht mehr tätig werden würde. 

Die  Kündigungsschutzklage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwischen den Parteien besteht nach Auffassung des Senats kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung  nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern diene nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie sei Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11).  Wir hatten weiland einen ähnlichen Fall der sich bei den "Grünen Damen" ereignete. In dem Fall sah es das Arbeitsgericht Köln ähnlich, wobei sich hier wie dort die Frage auftut, ob nicht ein vertraglicher Schutz eines solchen Verhältnisses eine sinnvolle Regelungsmaterie wäre. 


Wir befassen uns ständig mit arbeits- und dienstrechtlichen rechtlichen Fällen, insbesondere fristlosen  und fristgemäßen Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungsschutzklagen, Arbeitsverträgen, Aufhebungsverträgen, Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, LohnansprüchenAbmahnungenZeugnissen und vielen anderen Ansprüchen und Rechtskonstellationen im Arbeitsrecht. Besonders viele Verfahren haben wir im Bereich "Mobbing" durchgeführt. Im Übrigen haben wir auch viele Schwerbehinderte in ihren spezifischen Interessen vertreten. 

Wir können schnell und effektiv helfen, wenn Sie sich der kleinen Mühe unterziehen, unseren kurzen Mandantenerhebungsbogen im Arbeitsrecht auszufüllen.

2012/08/29

Haftung des Verwaltungsbeirats bei Wohnungseigentum

Grundsätzlich ist es so, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats für schuldhafte Pflichtverletzungen den Wohnungseigentümern gegenüber schadensersatzpflichtig sein können. Die Verwaltungsbeiratsmitglieder haften dabei als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB für Vorsatz und jegliche Fahrlässigkeit entsprechend § 276 BGB. Eine organschaftliche Haftung kommt nicht in Betracht, da das Organ "Verwaltungsbeirat" keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.  Auch bei einfacher Fahrlässigkeit kommt somit eine Haftung der Beiratsmitglieder in Betracht, wobei hierbei von besonderem Interesse ist, welcher Sorgfaltsmaßstab anzusetzen ist. Teilweise wird von den Gerichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes verlangt. Indes könne bei ehrenamtstätigen Beiratsmitgliedern, die auch in der Regel nicht über besondere Fachkenntnisse verfügen, die Anforderungen nicht so hoch angesetzt werden, wie bei honorierten berufsmäßig tätigen Auftragnehmerpersonen. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch ein ehrenamtlich tätiges Beiratsmitglied grob fahrlässig handelt, wenn es lediglich die Schlüssigkeit einer Abrechnung prüft, ohne sich die Kontobelege vorlegen zu lassen und diese zu überprüfen.  Die Frage ist, welche einschlägigen Pflichtverletzungen in Betracht kommen.

Der Verwaltungsbeirat ist zwar nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, die laufende Verwaltung durch den Verwalter zu überwachen. Da er gemäß § 29 Abs. 2 WEG lediglich unterstützende, das heißt beratende Funktion hat, obliegt ihm nicht die Kontrolle der Verwaltung. Allerdings hat der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 3 WEG die Aufgabe, die Wirtschaftspläne, die Abrechnungen über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen, bevor die Wohnungseigentümer darüber beschließen. Neben der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der einzelnen Abrechnungsposten ist auch zu prüfen, ob von allen Wohnungseigentümern die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgeldzahlungen geleistet wurden. Geht der Verwaltungsbeirat über gelegentlich der Unterstützung des Verwalters oder bei der Überprüfung der Jahresabrechnung festgestellte Mängel der Verwaltung hinweg, ohne die Wohnungseigentümerversammlung zu informieren (ggf. nach § 24 Abs. 3 WEG), so kann sich daraus eine Schadenersatzpflicht ergeben. Nach dem OLG Düsseldorf haften Mitglieder des Verwaltungsbeirates für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratsaufgaben nach Auftragsrecht. Neben den Beiratsaufgaben können allen oder einzelnen Beiratsmitgliedern ebenso wie jedem Dritten weitere Aufgaben von der Eigentümerversammlung zur Erledigung übertragen werden. Auch in diesem Fall ergibt sich die Haftung aus Auftragsrecht. Mehrere haften als Gesamtschuldner. Es ist nach dieser Rechtsprechung grob fahrlässig, einem Verwalter entgegen der ausdrücklichen Weisung der Eigentümerversammlung die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein der Eigentümergemeinschaft zustehendes Rücklagenkonto von erheblicher Höhe einzuräumen. Ebenfalls als grob fahrlässige Pflichtverletzung ist es anzusehen, wenn bei der Prüfung der Jahresabrechnung auf die Kontrolle der Kontenbelege verzichtet wird. Die Rechtsprechung hat hier grobe Fahrlässigkeit angenommen, weil bei Abschluss eines Verwaltervertrages entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Wohnungseigentümer dem Verwalter die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein gemeinschaftliches Rücklagenkonto von erheblicher Höhe eingeräumt wurde. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates wurden zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entstanden war, dass der Verwalter aufgrund der ihm eingeräumten Verfügungsmacht gemeinschaftliche Gelder der Wohnungseigentümer veruntreuen konnte.  Im Übrigen gibt es natürlich auch Möglichkeiten, Eigenmächtigkeiten des Verwalters zu vermeiden, die überdies auch andere Regressmöglichkeiten schaffen: Hat etwa die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter zu Kontoverfügungen auf einem auf seinen Namen eingerichteten Sparkonto nur mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats ermächtigt und ist diese Beschränkung auch in den Kontoeröffnungsantrag bei der Bank verzeichnet worden, steht der Gemeinschaft nach der Rechtsprechung gegen die kontoführende Bank ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu, wenn der Verwalter weisungswidrig über das Konto verfügt hat.

Diese Fälle sind oft differenziert, aber wir werden uns gerne damit ausführlicher befassen. 

Schildern Sie uns Ihren Fall - gerne per Email - wir melden uns bei Ihnen. 

Ihre Kanzlei Dr. Palm

2012/08/27

Bekenntnis zum deutschen Volkstum


Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, was nach dem Verwaltungsgericht Köln einen regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson voraussetzt. Es werden auch Deutschkenntnisse vorausgesetzt, sodass man sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich oder die Ausübung eines Berufs bzw. einer Beschäftigung unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Das Bekenntnis war früher am ehesten dadurch zu begründen, dass im Inlandspass die Bezeichnung Deutsch eingetragen war. Insofern gelten nach dem Fall der Sowjet-Union aber andere Regeln. Danach kann das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur noch "auf vergleichbare Weise" im Sinne dieser Vorschrift abgegeben werden. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Danach muss der Antragsteller seinen Willen, gerade der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin in Erscheinung treten. Es muss ind er Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten Anhaltspunkte für dieses Bekenntnis vorliegen. Die Beteiligung an deutschen Gottesdiensten oder Besuche von deutschen Kulturzentren reichen nicht aus. Die Wahl der deutschen Sprache als Fremdsprache in der Schule ist auch bekenntnisneutral.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/08/23

Kanzlei Dr. Palm Gegnerliste Arbeitsrecht

Gegnerlisten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. In den Bereich der Berufsfreiheit fällt danach die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (1 BvR 721/99). Die Berufsausübungsfreiheit schließt die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung ein, solange die gewählte Werbemethode nicht die Grenzen zulässiger Werbung überschreitet (1 BvR 1625/06). Durch die Aufnahme in eine zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist nicht ehrenrührig.


Wir veröffentlichen hier einige Namen von Unternehmen bzw. öffentlichen/staatlichen Arbeitgebern, deren Mitarbeiter wir beraten oder gerichtlich wie außergerichtlich vertreten haben. Eine Qualifikation dieser Unternehmen oder der Fälle, in denen wir aktiv geworden sind, ist mit der Liste nicht verbunden oder beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um eine Orientierung für (potentielle) Mandanten, die wissen möchten, ob wir das Unternehmen - aus der Perspektive des Rechtsanwalts - in einigen Bezügen kennen. Unsere Liste ist im Übrigen völlig wertfrei, zudem wir gerade in Fällen, in denen wir mehrfach mit einzelnen Unternehmen zu tun hatten, aus der Natur der Sache heraus differenzierte Erfahrungen machen. Die Liste ist unvollständig, weil wir wegen der Zahl der Mandate nicht jeden Arbeitgeber nennen können und bezieht sich vor allem auf Unternehmen, die kanzleinäher gelegen sind.

ABA Personal GmbH


ALDI GmbH & Co. KG

Agfa HealthCare GmbH

Audi Zentrum Stuttgart GmbH

AXA Konzern AG

Bäckerei Hoefer GmbH

Bäckerei Schell GmbH

BetaTEch GmbH

BKK Anker-Lynen-Prym (jetzt: BKK ALP plus)

BHG Bahnhofs-Handels-Vertriebs GmbH

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Verfassungsschutz

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

Bundesverwaltungsamt

BWI Systeme GmbH

Caritasverband für die Stadt Köln e. V.

Caritas-Jugendhilfe GmbH

Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft mbH (CBT)

CEMEX Deutschland AG

CenterConsult GmbH

Corsten Jugendhilfe GmbH

Daimler AG

DATA BECKER GmbH & Co.KG

Detecon International GmbH

Deutscher Heilbäderverband e. V.,

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH

 Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS)

Deutsche Post AG

Deutsche Telekom AG

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

Deutsche Welle Anstalt des Öffentlichen Rechts

Deutsche Welthungerhilfe e.V.

Diakonisches Werk

DM Drogerie Markt GmbH u. Co. KG

Dursol Fabrik Otto Durst GmbH & Co. KG

ECHO Broadband GmbH

Erzbistum Köln Generalvikariat

Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen GmbH

Falk & Ross Group Europe GmbH

f & m Satz & Druckerei GmbH und Co

Galeria Kaufhof GmbH

Gebäudereinigung+Dienstleistungs Impuls GmbH

Generali Holding AG

Gigaset Communications GmbH

Graphic Packaging International GmbH

Haema AG

Hydro Aluminium Deutschland GmbH

IFBE med. Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH

IMS Software GmbH

INFOX Verwaltungsgesellschaft mbH

Interdean AG

IIP-Technologies GmbH

International Paralympic Committee

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH

iplas Innovative Plasma Systems GmbH

Johanniterhaus Evangelisches Alten- und Pflegeheim Beethovenallee e.V.

J.J. Ohrem GmbH & Co. KG

Johnson Controls IFM Industrie GmbH

Kamps Bakeries GmbH

Kautex Textron GmbH & Co. KG

Koelnmesse GmbH

Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)

Kuttig Computeranwendungen GmbH

Land NRW - Polizeipräsident Bonn

Land Rheinland-Pfalz

Lebenshilfe Wohnverbund GmbH

Lindenberg-Anlagen GmbH

3M Deutschland GmbH

Magdalinski Karosseriebau OHG

Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn

Marienhaus GmbH

Medizinische Einrichtungen der Universität Bonn (heute: Universitätsklinikum Bonn)

Messer Industriegase GmbH

Metek GmbH

mz robolab GmbH

Pesch & Partner Steuerberater-Sozietät

Piepenbrock Dienstleistungsgruppe GmbH + Co. KG

Plancal GmbH

Polizeipräsidium Bonn

QSC AG

RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.

Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Robert Bosch GmbH

RTE GmbH

SENKRECHT IT GmbH

Senioren Residenz Brühl Nitsche gemeinnützige Gesellschaft mbH

SGL Carbon GmbH

SHD Einzelhandelssoftware GmbH & Co. KG

Siegwerk Druckfarben AG

SMI-Hyundai Management GmbH

Sony Deutschland GmbH

Sovtransavto Deutschland GmbH

 SPORTARENA GmbH

Statistisches Bundesamt

Stadt Bonn

Stadt Köln

Stadt Sprockhövel

Stadtteilverein Dransdorf e.V.

 Stadtwerke Bonn

Stadtwerke Köln GmbH

St. Franziskus-Krankenhaus Eitorf gGmbH

Stiftung Carl Kreuser jr. Altenheim

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge

Team GmbH

Telekom Deutschland GmbH

Theodor Fliedner Stiftung

Tigges GmbH & Co. KG

T-Systems International GmbH

UCB GmbH

United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG

Universitätsklinikum Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts

Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Verein für Gefährdetenhilfe gemeinnützige Betriebs-GmbH

J. WECK GmbH u. Co. KG

WDR Mediagroup GmbH

Westdeutscher Rundfunk Köln

Wirtschaftsberatung Lütz

WKW-SUMA GmbH

Zweites Deutsches Fernsehen Anstalt des öffentlichen Rechts

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