2009/05/16

Beweislast bei Überstunden

Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung einer Überstundenvergütung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Dem Arbeitgeber muss dann diesem Vortrag substantiiert entgegentreten. Erst danach kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Überstunden zu erbringen (BAG 17.4.2002 - 5 AZR 644/00). Kann sich der Arbeitnehmer auf eine konkludente Anordnung der Überstunden berufen? Der  Schluss auf eine stillschweigende Überstundenanordnung ist noch nicht möglich, wenn ein Vorgesetzter diese Arbeit zugewiesen hat. Denn hinzukommen müsste eine Weisung, erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu gehen. Denn nach einer Entscheidung der Rechtsprechung will der Arbeitgeber grundsätzlich , dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt wird (LAG Schleswig-Holstein 2007). In der Entgegennahme von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über angeblich geleistete Überstunden liegt noch keine Billigung. Man muss immer auch noch untersuchen, ob es sich um notwendige Überstunden handelt, weil sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig waren. Allerdings dürfte daraus selten ein Argument zu entwickeln sein, wenn man keinen Nachweis führen kann, dass der Chef diese Arbeit auch tatsächlich wollte. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht jedenfalls nach dieser Rechtsprechung nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte.

Mehr zu diesem Thema unter >> http://www.palm-bonn.de/seite114.htm

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