2009/05/24

Erwachsenenadoption - Volljährigenadoption

Wir haben zahlreiche Fälle der Erwachsenenadoption in der gesamten Bundesrepublik Deutschland betreut und dabei auch solche Konstellationen kennen gelernt, die juristisch nicht immer einfach zu bewerten sind, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe kritisch ist oder auch der Erwerb eines Adelsprädikats eine Rolle spielt.

Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat. Was ist nun der entscheidene Aspekt für die Durchführung einer erfolgreichen Adoption?

Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Eine solche Beziehung setzt in der Regel einen Altersabstand voraus, der eine natürliche Generationenfolge nicht ausschließen würde. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar. Adoptionen sind aber - wie nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich entschieden wurde - auch zwischen Geschwistern möglich. Die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, vgl. etwa OLG Frankfurt (20 W 347/98). Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption (hier: die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen), sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt, stellt das Landgericht Landshut 1999 fest.

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der für die Annahme eines Volljährigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind folglich die vermögensrechtlichen, insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu berücksichtigen. So wurde etwa entscheiden, dass ein leibliches Kindes eine Verschlechterung seiner vermögensrechtlichen Situation durch eine aus der Adoption folgenden Minderung seines Pflichtteilsrechts nicht hinzunehmen braucht. Die Beerbungschancen werden bei Adoptionen allerdings zwangsläufig geschmälert, sodass daraus allein kein absolutes Argument zu gewinnen ist. Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht erfolgreich sein.

Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen.

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