2009/05/24

Adelsprädikat Adliger Name Adoption

Die Adoption durch einen Adligen wurde in Billy Wilders Komödie "Eins, Zwei, Drei" einigermaßen ironisch kommentiert. Der Sozialist Otto wird auf Betreiben des machtpolitisch komplex agierenden Coca-Cola-Bosses durch den adligen Toilettenmann des Hotels Kempinski adoptiert, um zu „Otto Graf von Droste-Schattenburg“ zu avancieren.

Wie geht die Rechtsprechung mit solchen Adoptionen um?

In der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff).

Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.

Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen.

Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (OVG Hamburg - 3. Senat 11.01.2006 - 3 Bf 369/02). Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet zum Beispiel keinen Ausnahmefall. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat der Gesetzgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu verleihen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen weder allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Selbst das Interesse, dass der Name "..." nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, stellt keinen wichtigen Grund für eine erstrebte Namensänderung dar.

Das OVG Hamburg (3. Senat vom 11.01.2006 - 3 Bf 369/02) erläutert die Problematik weiterhin so: „Wenn bei der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (vgl. Urt. v. 5.3.1965, BVerwGE Bd. 20 S. 300). Das OVG NRW (Entscheidung vom 12.05.2000 - 8 A 3458/96) hat das aber in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt: Der volljährige in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgerte Nachkomme einer Person, welcher in ihrem Heimatstaat ein Adelsprädikat aberkannt worden ist, kann eine auf Führung der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil gerichtete Namensänderung nur dann beanspruchen, wenn er entweder persönlich von dem Namensführungsverbot betroffen war oder von einem Anspruchsinhaber abstammt, der selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat. Einen Nachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Der bloße Wunsch, einen von den Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.

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