Wir befassen uns ständig mit fristlosen und fristgemäßen Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungsschutzklagen, Lohnansprüchen, Abmahnungen, Zeugnissen und vielen anderen Ansprüchen und Rechtskonstellationen im Arbeitsrecht. Besonders viele Verfahren haben wir im Bereich "Mobbing" durchgeführt. Im Übrigen haben wir auch viele Schwerbehinderte in ihren spezifischen Interessen vertreten.
Wir können schnell und effektiv helfen, wenn Sie sich der kleinen Mühe unterziehen, unseren kurzen Mandantenerhebungsbogen im Arbeitsrecht auszufüllen, hier zu finden >>.
Wussten Sie das? Der Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04).Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
Unsere Website finden Sie hier >>