Bestimmen die Eltern einen
Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt
sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der
Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches
das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist
gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Eine Rückbenennung nach erfolgter
Einbenennung gemäß § 1618 BGB ist nach
§§ 1618, 1617c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Einbenennung
wird der neue Geburtsname des Kindes grundsätzlich unverwandelbar festgelegt.
Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung der Ehe gem. § 1355
Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser
Namensänderung nicht anschließen. Dieses Ergebnis kann über § 3 Abs. 1 NamÄndG
regelmäßig nicht verändert werden, wenn der Antragsteller bei Antragstellung
das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die für das minderjährige Kind
ausgeübte und nicht erkennbar gegen sein Wohl ausgerichtete Bestimmung des
Familiennamens muss das Kind auch gegen sich gelten lassen. Die
Verschlechterung der Beziehungen zum Stiefvater stellt keinen wichtigen Grund
im Sinne des NamÄndG dar. Eine seelische Belastung wäre nur dann ein wichtiger
Grund für eine Namensänderung, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründbar sind. Es
reicht nicht, dass das Verhältnis zum Stiefvater durch enttäuschte Erwartungen
und Konflikte geprägt gewesen ist. Kinder können nach der Rechtsprechung nicht
erwarten, völlig konfliktfrei ins Leben treten. In einem gewissem Umfang müssen
sie mit den mit einer Scheidung der Eltern auftretenden Problemen - auch mit
einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Wenn Sie aber schwerer
wiegende Probleme haben, kann eine Namensänderung in Betracht kommen. Schildern
Sie uns Ihren Fall (Email) und wir prüfen gerne, ob hier Änderungsmöglichkeiten
bestehen.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm