2013/09/25

Stiefkinder - Einbenennung - Namensänderung

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.


Eine Rückbenennung nach erfolgter Einbenennung gemäß § 1618 BGB  ist nach §§ 1618, 1617c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes grundsätzlich unverwandelbar festgelegt. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung der Ehe gem. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen. Dieses Ergebnis kann über § 3 Abs. 1 NamÄndG regelmäßig nicht verändert werden, wenn der Antragsteller bei Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die für das minderjährige Kind ausgeübte und nicht erkennbar gegen sein Wohl ausgerichtete Bestimmung des Familiennamens muss das Kind auch gegen sich gelten lassen. Die Verschlechterung der Beziehungen zum Stiefvater stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des NamÄndG dar. Eine seelische Belastung wäre nur dann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründbar sind. Es reicht nicht, dass das Verhältnis zum Stiefvater durch enttäuschte Erwartungen und Konflikte geprägt gewesen ist. Kinder können nach der Rechtsprechung nicht erwarten, völlig konfliktfrei ins Leben treten. In einem gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern auftretenden Problemen - auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Wenn Sie aber schwerer wiegende Probleme haben, kann eine Namensänderung in Betracht kommen. Schildern Sie uns Ihren Fall (Email) und wir prüfen gerne, ob hier Änderungsmöglichkeiten bestehen. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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