2013/09/12

Beamte Scheidung Mitteilungspflichten Dienstherr Rechtsanwalt

Wir vertreten immer wieder Beamte, die anlässlich einer Trennung und späteren Scheidung danach fragen, ob hier besondere Pflichten gegenüber dem Dienstherrn bestehen. 

Denn beamtenrechtlichen Vorschriften nach hat an den Dienstherrn eine Mitteilung zu ergehen, wenn dieser Status sich ändert. Welche Änderungen müssen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. der jeweiligen Versorgungsstelle angezeigt werden? 


Vorbehaltlich von Modifikationen des Landesrechts müssen Beamte Änderungen in den  persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe der Bezüge haben können, anzeigen. Dazu gehören z.B. die Änderung  des Familienstandes wie Eheschließung und Scheidung, regelmäßig auch die dauerhafte Trennung vom Ehegatten, die Geburt eines Kindes oder der Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten. Dauernd getrennt lebend heißt, dass ein Ehegatte oder beide die Absicht haben, die Trennung ständig aufrechtzuerhalten. 

Eine vorübergehend getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung, die sich aus beruflichen Gründen ergeben kann oder auch eine, bis eine gemeinsame Wohnung der Familie gefunden wurde, gilt allerdings auch bei längerer Dauer nicht als ein dauerhaftes Getrenntleben. Verheiratete Beamte gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlages. Auch getrennt lebende Ehegatten haben Anspruch auf diesen Familienzuschlag der Stufe 1, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Bei verspäteter Anzeige wird die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - entsprechend rückwirkend durchgeführt. Das Verhalten des Beamten kann als außerdienstliche Pflichtverletzung gewertet werden, wenn er bei seiner Steuererklärung den Umstand der dauerhaften Trennung wider besseres Wissen verneint. 

Schicken Sie uns eine Email und schildern Sie Ihr Problem. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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