2009/05/15

Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen

Seit ca. 20 Jahren prozessiere ich vor dem Arbeitsgericht und habe eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen erfolgreich erhoben. Leider erlebe ich es in der anwaltlichen Praxis immer wieder, dass potentielle Kläger zu spät reagieren und die Klagefrist versäumen. Die Chancen auf eine angemessene Abfindung wären hoch gewesen, aber wenn die Frist versäumt ist, wird es sehr schwer erfolgreich zu klagen.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe ander versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04).

Rechtsanwalt Dr. Palm

 

 

 

 

 

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