2009/05/15

Beamte - Dienstbetrieb - Störer

Versetzung bei Spannungen 

Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung kann sich aus dauernden innerdienstlichen Spannungen ergeben, wenn sie die reibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb beeinträchtigen und das Spannungsverhältnis nur durch die Trennung der Streitbeteiligten gelöst werden kann (BVerwG-Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, grundsätzlich nicht erheblich, welcher der an einem Dauerspannungsverhältnis Beteiligten daran ein Verschulden trägt. Wenn zur Behebung des Missstandes die Versetzung eines bestimmten Streitbeteiligten geboten erscheint, ist das Bedürfnis, ihn zu versetzen, unabhängig davon zu bejahen. Bei festgestelltem dienstlichen Bedürfnis entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will. Dabei hat er in seine Ermessensentscheidung all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen und zu würdigen, deren Berücksichtigung die Fürsorgepflicht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordern. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Versetzung vorgetragenen Einwände des zu Versetzenden, solange sie nicht völlig neben der Sache liegen. Handelt es sich um mehrere Beamte, die aus dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung in Frage kommen, muss der Dienstherr ein pflichtgemäßes Auswahlermessen ausüben. Dabei können nach der Rechtsprechung Fürsorgegründe, Eignungen, Konfliktbeteiligung und die Schuldfrage eine ausschlaggebende Bedeutung für die „Störerauswahl" haben.

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