2012/11/15

BGH - wichtig: Elternhaftung und Filesharing

Bahnbrechende Erkenntnisse zur Aufsichtspflichtverletzung bei Musik-Downloads 

Die folgende Entscheidung könnte die bisherige Praxis insbesondere der OLG-Senate maßgeblich verändern. Denn was der BGH hier erkannt hat, war zwar verschiedentlich auch schon mal in der untergerichtlichen Rechtsprechung „angeklungen“, konnte sich aber nicht durchsetzen. Die Fälle endeten regelmäßig damit, dass Eltern für ihre Kinder haften, weil die Überwachungsmaßnahmen, die vorausgesetzt wurden, praktisch in keinem Fall erfüllt waren. Der Bundesgerichtshof hat zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder eine nun wohl bahnbrechende Entscheidung getroffen. Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die klagenden Tonträgerhersteller sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen. Hintergrund war der, dass im Januar 2007 in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse über tausend Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Verklagt wurde ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem zum fraglichen Zeitpunkt 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung (!) der Beklagten wurde der Computer des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Hintergrund: Auf dem Computer des Sohns waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert. Das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Beklagten wurden abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.  Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie zahlten aber keinen Schadensersatz zu zahlen und auch nicht die Abmahnkosten. 

Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware auch nicht installieren können. Hätte der Vater den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine weiterreichende Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus).
 
"Eltern haften für ihre Kinder" ist also ein Spruch, der einiger Differenzierung bedarf, was wir gerne unserer Rechtspraxis zugrunde legen. Wenn Sie Probleme dieser Art haben, kontaktieren Sie uns.
 

2012/11/13

Jeder sechste Lehrer gemobbt

Das berichtet jedenfalls Spiegel online im November 2012 unter Berufung auf eine Studie. Richtig ist die Beobachtung, dass Schulen geradewegs ideale Plätze sind, um zu mobben. Wir haben einige Erfahrung in diesem Bereich, insbesondere im Blick auf die verschiedenen Gruppen, die hier in einem mitunter komplexen Spannungsverhältnis stehen.

Wo liegt Ihr Problem?

Rechtsanwalt Dr. Palm

2012/10/14

Mobbing Sozialadäquates Verhalten Rechtsanwalt

Definitiv ist Mobbing kein Rechtsbegriff, sondern es geht um empfindliche Vertragsstörungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht einfach nur der Zuständigkeit von Medizin, Psychologie oder gar Psychiatrie übergeben werden können. So konstatiert das Oberlandesgericht Köln: "Festzuhalten ist zunächst, dass ´Mobbing´ kein Rechtsbegriff ist und erst recht keine Anspruchsgrundlage, sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher, fortgesetzter Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, welche von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden wird." (OLG Köln 2012). Im Einzelfall könnten daher aus innerbetrieblichen Konflikten überhaupt nur Ansprüche entstehen. Das heißt, dass es zunächst nur um Empfindungen des Opfers geht, das Verhalten des Gegenübers handele schikanös. Dieser Relativierung folgt eine weitere: Es handelt sich in der Grundannahme des Gerichts um Einzelfälle. Doch es gibt noch weitere Filter bzw. Voraussetzungen solcher Ansprüche. 

Die Rechtsprechung unterscheidet danach, ob es sich um sozial adäquate Konfliktsituationen oder eben "Mobbing" handelt. Diese Unterscheidung ist schwer zu treffen, denn welche (richterliche) Außenbetrachtung vermag die Sozialadäquanz eines betrieblichen Verhaltens anzugeben, wenn Mobbing-Praktiken gerade nach außen oft dem Profil sozialadäquaten Verhaltens entsprechen. Die wohl einhellige Auffassung der Rechtsprechung fordert zudem ein "systematisches Verhalten" auf Seiten des Mobbers. Wer angelegentlich oder mit großen Unterbrechungen andere schikaniert gehört nicht in diese Kategorie des rechtlich definierten "Mobbing". 

Ob Ihr Fall ein Mobbing im Rechtssinne darstellt, können wir gerne für Sie untersuchen.

2012/10/13

Kanzlei Dr. Palm - Erfahrung - Praxis - Zuverlässigkeit

Hugo Grotius wurde 1583 geboren. Mit 16 Jahren wurde er bereits Rechtsanwalt. Das kann man sich heute nicht mehr vorstellen. Wenn Anwälte beginnen, sind sie, wenn sie nicht Quereinsteiger sind, um die dreißig Jahre alt. Das heißt im Blick auf die Juristenausbildung, dass die praktischen Erfahrungsanteile in diesem Alter nicht allzu hoch sind. Praxis und Erfahrung sind nicht alles. Manche "alte Hasen" sind trotz ihrer Praxis keine großen Strategen geworden. Doch regelmäßig gilt: Erfahrung und Übung sind grundsätzlich ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Das könnte für Sie der Grund sein, die Dienste unserer Kanzlei zu nutzen - denn wir wissen, was wir tun.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/10/11

Was wir für Sie tun können - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Rechtsprobleme sind selten angenehm. Wir versuchen daher für unsere Mandanten Lösungen zu finden, die nicht noch zusätzlichen Stress machen. Wir bevorzugen daher auch einen unkomplizierten Kommunikationsstil und sehen keinen Sinn in Fassaden zwischen Anwalt und Mandant, wie sie anderenorts oft beobachtet werden.  Vorrangig haben wir im arbeitsrechtlichen Bereich Mandanten in Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich gibt es auch viele weniger einschneidende Auseinandersetzungen, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen. Wie verhalte ich mich etwa im Fall einer Abmahnung? Gerade hier wissen viele Arbeitnehmer nicht, dass Abmahnungen sehr genau verfasst sein müssen, wenn sie nicht rechtswdrig sein sollen. Haben wir Erfahrung? Eine kleine Vorstellung davon geben wird durch unsere "Gegnerliste". Grundsätzlich gilt, dass die Themen, die hier vorgestellt werden, mit unserer konkreten Arbeit im Zusammenhang standen, also eine Praxisbewährung durchlaufen haben.

Arbeitsrechtliche Kündigungen sind für die meisten Arbeitnehmer existenziell besonders einschneidend. Arbeitgeber geraten durch Kündigungen mitunter in unangenehme Prozesse und hohe Abfindungen können Betrieben Probleme bereiten.

In dieser Situation kann der Anwalt nicht alle Probleme lösen, aber oft die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer konstruktiv behandeln. Wichtig ist auch, dass der Anwalt die Dimensionen kennt, die für eine Abfindung heranzuziehen sind.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Gegnerliste Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Update

Gegnerlisten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. In den Bereich der Berufsfreiheit fällt danach die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (1 BvR 721/99). Die Berufsausübungsfreiheit schließt die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung ein, solange die gewählte Werbemethode nicht die Grenzen zulässiger Werbung überschreitet (1 BvR 1625/06). Durch die Aufnahme in eine zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist nicht ehrenrührig.

Wir veröffentlichen hier einige Namen von Unternehmen bzw. öffentlichen/staatlichen Arbeitgebern, deren Mitarbeiter wir beraten oder gerichtlich wie außergerichtlich vertreten haben. Eine Qualifikation dieser Unternehmen oder der Fälle, in denen wir aktiv geworden sind, ist mit der Liste nicht verbunden oder beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um eine Orientierung für (potentielle) Mandanten, die wissen möchten, ob wir das Unternehmen - aus der Perspektive des Rechtsanwalts - in einigen Bezügen kennen. Unsere Liste ist im Übrigen völlig wertfrei, zudem wir gerade in Fällen, in denen wir mehrfach mit einzelnen Unternehmen zu tun hatten, aus der Natur der Sache heraus differenzierte Erfahrungen machen. Die Liste ist unvollständig, weil wir wegen der Zahl der Mandate nicht jeden Arbeitgeber nennen können und bezieht sich vor allem auf Unternehmen, die kanzleinäher gelegen sind.

ABA Personal GmbH

ALDI GmbH & Co. KG

Agfa HealthCare GmbH

Audi Zentrum Stuttgart GmbH

AXA Konzern AG

Bäckerei Hoefer GmbH 

Bäckerei Schell GmbH

Beckdorin Kollagenfolien GmbH

BetaTEch GmbH

BKK Anker-Lynen-Prym (jetzt: BKK ALP plus)

BHG Bahnhofs-Handels-Vertriebs GmbH

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Verfassungsschutz

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. 

Bundesverwaltungsamt

BWI Systeme GmbH

Caritasverband für die Stadt Köln e. V.  

Caritas-Jugendhilfe GmbH

Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft mbH (CBT)

CEMEX Deutschland AG  

CenterConsult GmbH

Corsten Jugendhilfe GmbH

Daimler AG

DATA BECKER GmbH & Co.KG  

Detecon International GmbH

Deutscher Bundestag

Deutscher Heilbäderverband e. V.,

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH

 Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS)

Deutsche Post AG

Deutsche Telekom AG

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

Deutsche Welle Anstalt des Öffentlichen Rechts

Deutsche Welthungerhilfe e.V.

Diakonisches Werk

DM Drogerie Markt GmbH u. Co. KG

Dursol Fabrik Otto Durst GmbH & Co. KG

ECHO Broadband GmbH

Erzbistum Köln Generalvikariat

Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen GmbH

Falk & Ross Group Europe GmbH

f & m Satz & Druckerei GmbH und Co

Galeria Kaufhof GmbH  

Gebäudereinigung+Dienstleistungs Impuls GmbH

Generali Holding AG

Gigaset Communications GmbH

Gothaer Versicherungsbank VVaG

Graphic Packaging International GmbH

Grey Computer Cologne GmbH

Haema AG

Hydro Aluminium Deutschland GmbH

IFBE med. Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH

IMS Software GmbH

INFOX Verwaltungsgesellschaft mbH

Interdean AG

IIP-Technologies GmbH

International Paralympic Committee

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH

iplas Innovative Plasma Systems GmbH

Johanniterhaus Evangelisches Alten- und Pflegeheim Beethovenallee e.V.

J.J. Ohrem GmbH & Co. KG

Johnson Controls IFM Industrie GmbH

Kamps Bakeries GmbH

Kautex Textron GmbH & Co. KG

Koelnmesse GmbH

Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)

Kuttig Computeranwendungen GmbH

Land NRW - Polizeipräsident Bonn

Land Rheinland-Pfalz

Lebenshilfe Wohnverbund GmbH

Lindenberg-Anlagen GmbH

3M Deutschland GmbH  

Magdalinski Karosseriebau OHG

Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn

Marienhaus GmbH

Medizinische Einrichtungen der Universität Bonn (heute: Universitätsklinikum Bonn)

Messer Industriegase GmbH

Metek GmbH

Mosblech & Partner GmbH

mz robolab GmbH

Niederberger Großbauten-Reinigung GmbH & KG

Pesch & Partner Steuerberater-Sozietät

Piepenbrock Dienstleistungsgruppe GmbH + Co. KG

Plancal GmbH

Polizeipräsidium Bonn

QSC AG

RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.

Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Robert Bosch GmbH 

RTE GmbH

SENKRECHT IT GmbH

Senioren Residenz Brühl Nitsche gemeinnützige Gesellschaft mbH

SGL Carbon GmbH

SHD Einzelhandelssoftware GmbH & Co. KG  

Siegwerk Druckfarben AG

SMI-Hyundai Management GmbH

Sony Deutschland GmbH

Sovtransavto Deutschland GmbH

 SPORTARENA GmbH

Statistisches Bundesamt

Stadt Bonn

Stadt Köln

Stadt Sprockhövel

Stadtteilverein Dransdorf e.V.

 Stadtwerke Bonn

Stadtwerke Köln GmbH  

Start Zeitarbeit NRW GmbH

St. Franziskus-Krankenhaus Eitorf gGmbH

Stiftung Carl Kreuser jr. Altenheim

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge  

Team GmbH

Telekom Deutschland GmbH

Texa OHG

Theodor Fliedner Stiftung

Tigges GmbH & Co. KG

T-Systems International GmbH

UCB GmbH

United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG

Universitätsklinikum Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts

Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Verein für Gefährdetenhilfe gemeinnützige Betriebs-GmbH

J. WECK GmbH u. Co. KG

WDR Mediagroup GmbH

Westdeutscher Rundfunk Köln

Wirtschaftsberatung Lütz

WKW-SUMA GmbH

Zweites Deutsches Fernsehen Anstalt des öffentlichen Rechts

2012/10/09

Arbeitszeitkonto Überstunden Rechtsanwalt

Das Arbeitszeitkonto drückt mit dem Zeitguthaben oft nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus - BAG 2002. Aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m dem Arbeitsvertrag und bestehenden kollektivrechtlichen Regelung kann der Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos ableiten. Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen - BAG 2010.

Ein Arbeitszeitkonto drückt im Allgemeinen also nur aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (z.B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z.B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist also lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an.

Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Insofern sind nicht abzubauende Zeitguthaben nicht immer finanziell abzugelten. Überstundenkonten dienen z.B. der Dokumentation der geleisteten Mehrarbeit der beschäftigten Arbeitnehmer und erfassen dann nur den Aufbau von Zeitguthaben. Das Kontenmodell ist durch ein positives Saldo definiert, ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen. Die angesammelten Überstunden werden durch Freizeit abgegolten, wodurch eine Alternative zum monetären Ausgleich geschaffen werden soll. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten. Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit. Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich deshalb - soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist - dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Diese ist aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu ermitteln. Dass ein Arbeitszeitkonto grundsätzlich Freizeitausgleich für auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufene Überstunden vorsieht, ist zulässig. Die Möglichkeit, den Freizeitausgleich "in natura" zu gewähren, können Parteien regeln.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm



2012/10/07

Studenten Aufenthaltserlaubnis Rechtsanwalt


Ausländische Studenten, die hier studieren, sollten genau auf die üblichen Studienzeiten achten und zügig studieren. Studienfachwechsel sind nicht ohne weiteres möglich und vorher ist zu prüfen, ob nicht die Aufenthaltserlaubnis erlischt und eine Neuerteilung aussichtslos ist.

Früher hatten ausländische Studenten eine sog. Aufenthaltsbewilligung, die nur zum Studium und unter Umständen zur Promotion berechtigte. Danach mussten ausländische Studenten Deutschland wieder verlassen. 
Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss fortan zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. Ab dem 01.01.2005 erhalten Studierende aus den EU-Staaten von Amts wegen (ohne Antrag) eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Freizügigkeitsrechts. Zur Anrechnung von Studienzeiten nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte vgl. aktuelle auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München vom September 2008 - 10 CS 08.2329.
Ein Blick in das Aufenthaltsgesetz:

§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er

1.einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder

2.die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und

a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder

b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.


(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Regelstudienfrist - 10-Jahresfrist

Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit.

Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr. 16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt.
Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG).


Es wurde von der OVG-Rechtsprechung entschieden, dass die Zehnjahresfrist der Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Studienabschluss einzuräumende Regelfrist darstellt. Denn der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Maßgeblicher Inhalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist nämlich nicht generell ein Studium in der Bundesrepublik, sondern die konkrete Fachrichtung des beworbenen und im Anschluss daran aufgenommenen Studiums.
Ausnahmefall


Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn aufgrund objektiver, vom Ausländer nicht verschuldeter oder nicht vorhersehbarer äußerer Umstände ein Wechsel des Aufenthaltszweckes erforderlich wird. Vom Regelfall abweichende atypische Gegebenheiten sind solche, die der dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Interessenlage nicht entsprechen. Atypische Geschehensabläufe können auch nach der Rechtsprechung nicht darin gesehen werden, dass den Ausländer im Fall der Ausreise oder der Rückkehr in seinen Heimatstaat besondere Schwierigkeiten erwarten. 

Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, dass Ausnahmefälle gut begründet werden müssen, wenn dieser "Notanker" noch greifen soll. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/10/02

Rechtsschutzversicherung für das Internet

Inzwischen entdecken auch die Rechtsschutzversicherungen verstärkt das Netz. Es gibt inzwischen von einem Anbieter eine Art Internetrechtsschutz - also Rechtsschutz für Vorgänge, die sich im Netz ereignen. Die entscheidende Frage wird aber hier sein, wie gut diese Angebote wirklich sind. Denn der Rechtsschutz gilt für Private. Bin ich das noch, wenn ich auf meinem Blog Werbung habe, weil sich der Blog so finanziert? Wie kann man Homepages zweifelsfrei als privat oder beruflich kategorisieren? Die Effizienz solcher Rechtsschutzversicherung im Netz wird sich erweisen. Dass hier aber bessere Rechtsschutzversicherungsmodelle möglich sind als bisher angeboten werden ist zweifelsfrei. Wir sind gespannt. Rechtsanwalt Dr. Palm

2012/09/26

Versicherungen anlässlich von Trennung/Scheidung


 
Oft werden wir gefragt, wie Versicherungen zu behandeln sind, wenn es zur Trennung und Scheidung kommt. Hier können sich empfindliche Probleme ergeben, wenn man nicht rechtzeitig vorsorgt. Geschützt ist regelmäßig nur der Versicherungsnehmer, der andere Ehegatte wird über kurz oder lang einen eigenen Versicherungsschutz begründen müssen.
 
Zu differenzieren ist hier wie folgt, wobei allerdings vorrangig ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen geworfen werden sollte


Lebensversicherung Rechtsanwalt Bonn
Rechtscharakter einer Lebensversicherung


Welches Schicksal eine Lebensversicherung bei Trennung und Scheidung hat, richtet sich nach deren Rechtscharakter. Geht es um Vorsorge, gehört sie zum Versorgungsausgleich. Lebensversicherungen auf Rentenbasis werden also nicht dem Zugewinn zugerechnet, sondern dem Versorgungsausgleich. Sollten Sie Versorgungsansprüche in einem Ehevertrag ausgeschlossen haben, bleiben auf Rentenbasis beruhende Versicherungen bei der Scheidung außen vor.

Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind nach der Rechtsprechung des BGH schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.

Kapitalwahlrecht

Dies gilt nach dieser Rechtsprechung auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nach dem BGH nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten.

Stichtagsprinzip

Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts stehe auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts sei zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind aber nach dieser Rechtsprechung zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
Versicherungen Roland BremenSpätere Ausübung des Kapitalwahlrechts
Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts aus, aber auf dessen Ausgleichsform. Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft hatte sichtdurch die Ausübung des Kapitalwahlrechts in ein Anrecht auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt. Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen.
 
Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Der Mitversicherte muss sich nach Scheidung innerhalb von drei Monaten um einen eigenen Krankenversicherungsschutz bemühen. Mehr auf unserer Seite "Krankenversicherung" >>

Kfz-Versicherung

Sind Erst- und Zweitwagen gemeinsam auf einen Versicherungsnehmer zugelassen, müssen sich die beiden Ex-Partner, nachdem eine Einigung darüber erzielt wurde, wer welches Auto behält, getrennt selbst versichern. Die Übertragung von Schadensfreiheitsrabatten ist dabei möglich - die Zustimmung des Partners vorausgesetzt. Es gibt Entscheidungen, die Schadensfreiheitsrabatte übertragen. Das ist der Fall, wenn etwa eine einschlägige Nutzung durch einen Ehepartner nachweisbar ist.

Hausrat

Entscheidend ist hier die Trennung. Der Hausrat ist nach der Trennung bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung in zwei Wohnungen mitversichert. Der Versicherungsnehmer behält bei einem Auszug den Versicherungsschutz in der neuen oder alten Wohnung. Ggf. sollte man den Vertrag anpassen, wenn weniger Werte eine geringere Versicherungssumme sinnvoll erscheinen lassen. Der bisher Mitversicherte muss einen neuen Vertrag abschließen.

Haftpflicht

Eheleute müssen als Mitversicherte bei Scheidung neue Verträge abschließen. Die Kinder bleiben mitversichert.

Rechtsschutzversicherung

Für den Rechtsschutz gilt regelmäßig dasselbe. Beratungsrechtsschutz für Familien- und Erbrecht gibt es nur für den Versicherten.
Schildern Sie uns Ihren Fall gerne per Email - Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/09/23

Mobbing Dienstunfähigkeit Rechtsanwalt

Mobbing bei und unter Beamten ist im Blick auf typische Verletzungshandlungen kein spezifisches Phänomen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter in Gestalt des Mobbings. Auch hier kommen als Konsequenzen Unterlassungen, Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht. Spezifisch wird die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Mobbing im Beamtenrecht erst durch den Umstand, dass Beamte nicht kündbar sind. Insofern kann hier lediglich die Frage der Dienstfähigkeit erörtert werden, wenn der Beamte nicht um Entlassung nachersucht - was er regelmäßig nicht tun wird. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass Fragen des Mobbing häufig im Kontext von Fragen der Dienstfähigkeit erörtert werden. Uns ist diese spezifische Problematik aus diversen Verfahren gut bekannt.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/09/19

Religion Religionsfreiheit Arbeitsrecht Rechtsanwalt

Zur Sicherung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG sind Fragen nach der Religionszugehörigkeit bei Bewerbung um einen Arbeitsplatz und bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht zulässig. Erlaubt sind sie nach der Rechtsprechung nur , wenn es sich um einen religiös bestimmten Tendenzbetrieb oder eine kirchliche Einrichtung handelt.

Das ist nachvollziehbar, weil hier die Religion den maßgeblichen Inhalt der Einrichtung prägt. Es stellt einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG dar, vom Arbeitnehmer zu verlangen, seine Religion und die Regeln seiner Religion bereits vor Arbeitsvertragsschluss dem Arbeitgeber zu offenbaren. Muss der Arbeitnehmer mitteilen, dass er Christ, Muslim etc. ist? Nein! Wenn schon ein Fragerecht nicht besteht, ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung erst recht nicht zur Offenbarung verpflichtet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines religiösen Bekenntnisses nur erheblich eingeschränkt oder überhaupt nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

Schildern Sie uns Ihren Fall, wir sind gerne bereit, mit Ihnen die rechtlichen Konsequenzen zu erörtern.

2012/09/18

Türkei Beibehaltungsgenehmigung Rechtsanwalt

Unser Service

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Wir vertreten zahlreiche deutsche Mandanten, die im Ausland leben, in solchen Angelegenheiten. 

Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den Vorteil, dass wir in unmittelbarer Nähe dieser Behörde unsere Kanzlei haben. Insofern können hier - wenn es erforderlich wird - direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertreten geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw. dem Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass hier keine besonderen Kosten entstehen.

Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden.
Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt, private und öffentliche Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat.

Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.


Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in einem Fall 2010 zu entscheiden, in dem ein Deutscher, der zuvor die türkische Staatsangehörigkeit gehabt hatte, dann eingebürgert wurde und die türkische Staatsangehörigkeit verlor, nunmehr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragte. Der Fall macht besonders deutlich, wie in diesen Fällen abzuwägen ist und wie man ggf. erreichen kann, mit einem Antrag erfolgreich zu sein, der Nebenbedingungen
Zunächst gilt der Grundsatz: Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr, beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen und bei Personenkontrollen mögen lästig und mit Kosten verbunden sein, reichen nicht aus für eine doppelte Staatsbürgerschaft. Die Wertungen des § 12 Abs. 1 Sätze 1und 2 Nr. 5 StAG eröffneten dafür alleine nicht eine solche Rechtsfolge. Hinsichtlich der beabsichtigten Geschäftsbeziehungen in die Türkei sah das Gericht nicht, dass der Antragsteller konkrete erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG dargelegt hatte. Auch wegen eines geerbten Grundstücks ergeben sich nach dieser Entscheidung keine erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile. Gleichwohl sah das Gericht, dass bei der vorgeschriebenen Abwägung die privaten Belange des Klägers als auch die öffentlichen Belange der Vermeidung von Mehrstaatigkeit fehlgewichtet worden wären. Die privaten Belangen habe die Behörde ein zu geringes Gewicht beigemessen, weil sie diese ausschließlich am Maßstab der Erheblichkeitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG gemessen und daher ausschließlich darauf abgestellt habe. Das sei falsch, weil auch solche, im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erheblichen Nachteile die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere dann rechtfertigen können, wenn ein Antragsteller nur einen vorübergehenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit begehrt.

Auf der Grundlage dieses zu hohen Maßstabes habe die Behörde nicht ernsthaft geprüft, dass der Kläger Nachteilen im Alltagsleben wegen der unterschiedlichen Namensbezeichnungen in seinen Ausweisdokumenten ausgesetzt war. Dem öffentlichen Belang der Vermeidung von Mehrstaatigkeit habe die Behörde ein zu hohes Gewicht beigemessen. Dieser Belang habe ein deutlich geringeres Gewicht als im Durchschnitt der Antragsverfahren nach § 25 Abs. 2 StAG, weil der Antragsteller die Beibehaltungsgenehmigung nur für einen vorübergehenden Zeitraum von etwa einem Jahr begehrte. Diese Gewichtung werde dem Anliegen des Klägers nur unvollständig gerecht und blende ugleich aus, dass die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit, auch im Blick auf die Beifügung etwa einer Auflage, ein durchaus sachgerechtes Mittel sein kann, um dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen.

Wir haben zahlreiche Beibehaltungsverfahren betrieben. Wenn wir Ihre Konstellation kennen, können wir mit einiger Erfahrung sagen, ob Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen.

Arbeitsverhältnis Facebook Kündigung Rechtsanwalt


Ein Arbeitnehmer darf nach dem Arbeitsgericht Hagen (2012), vor dem wir auch schon Mandanten vertreten haben, regelmäßig darauf vertrauen, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, wenn er ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook postet, auf die auch betriebsangehörige "Freunde" Zugriff haben, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird.

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das bleibt noch abzuwarten.

Sollten Sie dieses Problem haben, ob nun auf der aktiven oder passiven Seite, schildern Sie uns Ihren Fall. Wir haben sehr viel Erfahrung in der Auslegung solcher Aussagen. In einem Fall konnten wir die Kündigung einer Arbeitnehmerin abwenden, die im Fernsehen eine Stellungnahme über das Unternehmen bzw. ihren Arbeitgeber abgegeben hatte.

Rechtsanwalt Dr. Palm

Befristete Arbeitsverhältnisse Entfristung Klage Rechtsanwalt

Wir haben befristete Arbeitsverhältnisse in vielen Konstellationen überprüft und erfolgreich Entfristungsklagen für Mandanten betrieben.

Das Problem befristeter Arbeitsverträge ist längst nicht erledigt. Die ständig neuen Entscheidungen der Rechtsprechung signalisieren, dass hier Unklarheiten bestehen - um nicht mehr zu bestehen - und klarere Regeln wünschbar wären. Vor allem aber geht es um den Schutz von Arbeitsverhältnissen, die mit der gegenwärtigen Regelung nicht so weit reichend ist, wie das ursprünglich mal "angedacht" war.


Das hat die Rechtsprechung erkannt. Das Ausgangsproblem des 7. Senats des BAG in seiner EuGH-Vorlage aus dem Jahre 2010: Allein die große Anzahl der mit einem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, strengere Anforderungen zu stellen sind. Der Sachgrund der Vertretung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht.

Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs: Zur mehrfachen Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen vgl. EuGH, Urteil vom 26.01.2012 - C-586/10: Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folge weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung in der nationalen Rechtsprechung rezipiert.

Gerne überprüfen wir Ihren Arbeitsvertrag daraufhin, ob Chancen einer Entfristung bestehen. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/09/17

Markenprüfung Markenrecht Rechtsanwalt

Wenn man eine Marke prüfen will, sollte man zunächst in einer Suchmaschine überprüfen, ob die Marke nicht längst genutzt ist. Doch selbst, wenn sich herausstellt, dass das nicht der Fall ist, löst das noch nicht alle Probleme.

Beispiel für eine Markenprüfung

Man findet einen schönen Namen und will ihn zur Marke machen. Wie prüft man das juristisch, ob der Name auch tatsächlich markentauglich ist?

Nehmen wir den Phantasienamen „Schrubbeschön“ für einen Bodenreiniger. Geht das?  Zunächst ein Blick in das Gesetz: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - Markengesetz

§ 8 Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,…
Fraglich ist, ob der begehrten Eintragung in das Markenregister das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder auch einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnten.

Beschreibende Angabe

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren dienen können. Um den berechtigten Interessen der Mitbewerber an der freien Benutzbarkeit von Angaben zur Beschaffenheit der Ware gerecht zu werden, sind folglich solche Bezeichnungen von der Eintragung auszunehmen, die nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs als eine glatt beschreibende Angabe auffassen.

In der beanspruchten Marke „Geschmackvoll essen“ hat das BPatG München 28. Senat mit Entscheidung vom 08.03.2006 - Aktenzeichen: 28 W (pat) 221/04 eine solche beschreibende Angabe gesehen, die weder einen einzelnen, hinreichend eigenständigen, schutzfähigen Bestandteil aufweist noch in ihrer Gesamtheit einen phantasievollen Überschuss besitzt. Das Gericht bejahte ein Freihaltebedürfnis. Die Zurückweisung einer Anmeldung setzt dabei nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die gegenständlichen Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale im Verkehr beschreibend verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können, dies also vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (Dazu gibt es auch vom EuGH, die DOUBLEMINT-Entscheidung, GRUR 2004, 146). Ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis setzt eine nicht lediglich spekulative, sondern realitätsbezogene Prognose voraus, die nicht nur auf die gegenwärtigen Verhältnisse abstellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, die eine beschreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lassen

Für die beanspruchten Waren besagt die Wortfolge „Geschmackvoll essen“ im Sinne eines allgemein verständlichen Sachhinweises deutlich und unmissverständlich, dass sie dazu dienen oder geeignet sind, geschmackvoll zu essen, gleichgültig ob damit der aromatische oder der optische Eindruck der Waren gemeint ist. Ein möglicher Doppelsinn von "geschmackvoll" beeinträchtigt nach der Rechtsprechung das Freihaltungsbedürfnis nicht. Da die Kombination der beiden Begriffe über den Sinngehalt der Einzelwörter nicht hinausgeht, ist sie auch in der konkreten Anordnung für die Mitbewerber freizuhalten (Dazu gibt es vom EuGH GRUR 2004, 680 eine Entscheidung zum Begriff „ biomild“).

„Schrubbeschön“ ist ein zusammengesetztes Wort aus zwei unabhängig voneinander semantisch sinnvollen Wörtern. In der Kombination kann es als Imperativ gelesen werden, also als eine Art Aufforderung: „Schrubbe schön!“ Die Frage ist, ob es sich um einen über den Sinngehalt der Einzelwörter hinausgehenden Inhalt handelt. Das ist hier eher nicht zu bejahen, wenn man die beiden Wörter gedanklich trennt.
In der Travelcheck-Entscheidung des BPatG München 26. Senat vom 06.08.2008 - Aktenzeichen: 26 W (pat) 58/07 hat das Gericht zum Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zusätzlich noch einmal klar gemacht, dass die Verwendung gar nicht erfolgen muss, wenn es sich um eine sprachübliche Wortneuschöpfung handelt:

„Soweit eine Wortneuschöpfung sprachüblich gebildet und daher zur Beschreibung der Waren/Dienstleistungen geeignet ist, wird ihr Charakter auch bei weiterer Verwendung durch den "Erfinder" nicht verändert, so dass insoweit die freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss. Ob derzeit tatsächlich Mitbewerber des Anmelders den Begriff benötigen, ist dabei unerheblich; da es sich bei "Travelcheck" um eine beschreibende Angabe handelt, ist diese auch für potentielle Mitbewerber freizuhalten.“

Die Wortfolge könnte auch - wie es die vorgenannte Entscheidung untersucht hat - deshalb freihaltungsbedürftig sein, weil es im Wettbewerbsleben, aber auch in der Alltagssprache üblich geworden ist, beschreibende Angaben als Wortkombinationen wiederzugeben. Als Beispiele hat das BPatG München auf Wortpaarungen wie "Test it", "den unverfälschten Geschmack genießen" oder "delikat essen" hingewiesen. Auch bei einer nur "vereinzelten Benutzung durch Mitbewerber" ergibt sich zwangsläufig ein Freihaltungsbedürfnis. Dabei muss man sagen, dass den „unverfälschten Geschmack genießen“ bereits einen hohen Spezifikationsgrad hat und es jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass der Verkehr darauf angewiesen ist, diese Begrifflichkeit benutzen zu können.

Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen.

Entscheidend ist also, wie die Verkehrsauffassung auf eine potentielle Marke reagiert. Diese Prüfung kann man immer gut durchführen, wenn man möglichst viele Menschen nach ihrem Verständnis der Bezeichnung fragt. Würde bei einer Sachaussage der Wortfolge von größeren Verkehrskreisen eine betriebskennzeichnende Bedeutung beigemessen oder würde man nur den werbemäßig anpreisenden Charakter darin erkennen. Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen. Hier könnte man argumentieren, dass „Schrubbeschön“ keinen besonders spezifischen Charakter hat, was nun den jeweiligen Umgang mit einem Reinigungsmittel betrifft. Die Beschreibung liegt hier darin, dass „schön geschrubbt“ wird, also eine Qualitätsaussage sich mit der Produktanwendung verbindet. Selbst wenn man darin nun eine Wortneuschöpfung sehen würde, wäre das, wie mehrfach von der Rechtsprechung entschieden worden ist, für sich allein betrachtet, auch nicht ausschlaggebend (Vgl. dazu aber unten die Ausführungen zu „coverderm“).

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist kasuistisch, d.h. es kommt schon sehr auf den Einzelfall an und Übertragungen sind nicht immer leicht möglich, weil insbesondere Recherchen zu Verkehrsauffassungen nicht so ohne weiteres vorwegzunehmen sind.

Die Rechtsprechung hat andererseits in der PAPER MADE RIGHT-Entscheidung, BPatG München 29. Senat vom 08.11.2006 – Aktenzeichen 29 W (pat) 48/05 darauf hingewiesen, dass die Prägnanz einer Wortschöpfung eine gewichtige Rolle spielen kann: „Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können nach der Rechtsprechung in der Kürze, einer gewissen Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortkombination oder auch deren Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit sein. Ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein fantasievoller Überschuss sind jedenfalls nicht Voraussetzung einer unterscheidungskräftigen Wortfolge. Der Senat argumentierte so, dass sich eine Verwendung der Wortfolge „Papier richtig gemacht“ nicht ermitteln lasse. Das angesprochene Publikum würde in der angemeldeten Wortfolge keine reine Werbeaussage oder nur einen Sachhinweis auf die beanspruchten Papier- und Pappwaren erkennen. Denn anders als bei Tätigkeiten, bei denen es maßgeblich auf die richtige Ausführung ankommt, handele es sich bei den beanspruchten Waren um fertige Produkte. Überträgt man das auf den vorliegenden Fall lässt sich feststellen, dass es sich nicht um die Angabe zu einem fertigen Produkt handelt, sondern zu einer Tätigkeit. So könnte eine Recherche ergeben, dass man etwa sagt, das etwas „schlampig“ oder „schlecht“ geschrubbt sei. Das „Schön schrubben“ beinhaltet dagegen eher eine werbende Aussage, die als Wortfolge zunächst gut vorstellbar ist.

In dem Parallelverfahren wurde entsprechend festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung "PAPER MADE SIMPLE" für die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Papier für Telekommunikationszwecke, Computerpapier, Büropapier, Kopierpapier, Druckpapier, Spezialpapier, insbesondere für Dokumente, Geschäftsbriefe und Vordrucke" keine reine Werbeaussage oder einen Sachhinweis darstelle. Die Begriffe würden auch nicht nur Merkmale oder Eigenschaften der Waren beschreiben.

Wichtig für unseren vorliegenden Beispielfall ist die Entscheidung des BPatG München 25. Senat - COVERDERM – vom: 13.09.2005 -Aktenzeichen: 25 W (pat) 184/03. Der Senat vertrat die Auffassung, dass der Bezeichnung "COVERDERM" trotz der beschreibenden Einzelbestandteile "Cover = abdecken, Abdeckung" und "Derm = Haut" nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle, da die Kombination eine ungewöhnliche Wortneuschöpfung darstellt, die über die bloße Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben hinausgehe. „Auch wenn den einzelnen Bestandteilen der angegriffenen Marke für die in Rede stehenden Waren eine beschreibende Bedeutung zukommt, da "COVER" im Sinne von "abdecken", "Abdeckung" und "DERM" im Sinne von "Haut" verstanden werden kann, und die Antragstellerin auch eine Reihe von Belegen eingereicht hat, in denen diese Wörter in beschreibendem Sinne verwendet werden, kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit an. Beschreibende Verwendungen der Wörter "COVER" oder "DERM" seien für die Frage der Schutzunfähigkeit allein nicht ausschlaggebend. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter müsse auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden.

Das Gericht argumentiert dann so: Eine Übersetzung von "COVERDERM" mit "Haut abdecken" sei nicht sprachüblich und auch nicht nahe liegend. Dies gilt um so mehr, als der Ausdruck "to cover the derm" – wenn auch als beschreibende Angabe verständlich - keine feststellbare oder gar gängige Übersetzung für "die Haut abdecken" ist, was von den angesprochenen Verkehrskreisen eher mit "to cover the skin" übersetzt würde. Eine Verwendung der Bezeichnung lasse den Verkehr jedoch noch nicht ohne weiteres darin lediglich eine beschreibende Angabe sehen, wenn es eine ihm unbekannte, sprachunüblich gebildete und erst aufgrund weiterer Gedankenschritte beschreibende Anklänge aufweisende Bezeichnung ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor) sei davon auszugehen, dass eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für welche die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren beschreibenden Charakter hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Das heißt, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der Waren bezeichnet werden könnten. Insofern war es bei der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit den registrierten Waren auch unschädlich, dass sich teilweise beschreibende Assoziationen einstellen. Gleichwohl sei das kein Schutzhindernis, wenn der gewählten sprachlichen Ausdrucksform kennzeichenmäßige Bedeutung zukommt und es sich nicht um eine – wenn auch etwa nur in Fachkreisen bekannte – Merkmalsbezeichnung handelt. In dem Fall war es so, dass „coverderm“ sogar von anderen Herstellern als Begriff verwendet wurde.

Hier könnte sich etwas anderes noch daraus ergeben, dass „Schrubbeschön“ ein Slogan ist, für den andere Regeln gelten. Das hat aber die Rechtsprechung inzwischen auch entschieden, wie in der Entscheidung des BGH 1. Zivilsenat zum Slogan „Test it, Test it, Test it“ vom 23.11.2000 - Aktenzeichen: I ZB 34/98: Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei sloganartigen Wortfolgen lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden in der Regel längere Wortfolgen sein.
Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein; solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingängigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit und daher Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage könne nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Stellt eine Wortmarke eine ohne weiteres erkennbare Aufforderung zum Testkauf dar, fehlt ihr für bestimmte Warenbereiche (hier: Genussmittel) die zu einer Eintragung erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Für ein Freihaltebedürfnis nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 fehlt es dagegen bei der Wortfolge "Test it." hinsichtlich der Waren Raucherartikel und Streichhölzer an der notwendigen Eindeutigkeit einer beschreibenden Angabe. Diese enthält keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Waren Raucherartikel und Streichhölzer selbst Bezug nimmt. Das Bundespatentgericht hat der angemeldeten Wortfolge lediglich eine Aufforderung zum Kauf entnommen. Von einer unmittelbaren Angabe über die Beschaffenheit oder den Wert der Waren ist es nicht ausgegangen. Das ist auch bei „Schrubbeschön“ anders gelagert, weil es eben spezifischer auf Reinigungsmittel verweist, während Test it“ sich auf fast jedes Produkt beziehen kann.

Es gibt auch eine „Putzmittel“-Entscheidung - BPatG München 24. Senat - REIN IN DIE ZUKUNFT vom 09.10.2007 -Aktenzeichen: 24 W (pat) 109/06 mit folgendem Ergebnis: Der u. a. für diverse Putzmittel und –gerätschaften angemeldete Werbeslogan "REIN IN DIE ZUKUNFT" bringt die Zukunftsorientiertheit und Fortschrittlichkeit der so beworbenen Produkte zum Ausdruck, mit denen der Verbraucher bzw. sein Umfeld entweder "sauber, gereinigt" oder überhaupt "hinein in die Zukunft" gelangt. Bei der Marke steht eine rein werblich anpreisende Aussage im Vordergrund, nicht hingegen die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises. Daher fehlt der Wortfolge die erforderliche Unterscheidungskraft.
Weiterhin sei noch auf die Königstest-Entscheidung BPatG München 33. Senat vom 03.11.2005 Aktenzeichen: 33 W (pat) 215/03 hinzuweisen, die dieses Ergebnis dann wieder bestätigt. Aufgrund ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakters fehle der sprachüblich gebildeten Anmeldemarke "Königstest" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die geistige Inhalte aufweisen können (z. B. Datenträger, Bücher, Erstellen von Datenverarbeitungsprogramme; Dienstleistungen einer Datenbank), die erforderliche Unterscheidungskraft. Angesichts der häufigen Verwendung des Markenwortes sowie gleichbedeutender Parallelbegriffe in der Alltagssprache ist ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei einem Königstest um einen besonders wichtigen und aussagekräftigen Test handelt. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 16, die keine geistigen Inhalte aufweisen, kann der Wortkombination weder ein im Vordergrund stehender Charakter zugeordnet werden noch ist sie zur freien beschreibenden Verwendung durch die Mitbewerber freizuhalten. Daher besitzt die Marke diesbezüglich die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis.

Fraglich ist noch, ob sich aus der „Imperativ-Form“ etwas anderes ergibt. Auch hierzu hat die Rechtsprechung aktuell Stellung genommen. BPatG München 27. Senat vom 27.11.2007 - Aktenzeichen: 27 W (pat) 90/07 zu dem Begriff „SchauHör“. Aufgrund ihrer besonderen Gestaltung bzw. ihrer ungewöhnlichen Schreibweise kann der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 angemeldeten Marke "SchauHör" weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch unterliegt die Bezeichnung einem Freihaltungsbedürfnis, entschied das Gericht mit einer Begründung, die auch für den vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden könnte. Die Ausgangssituation ist ähnlich wie im vorliegenden Fall: „Allerdings werden die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um alle Inlandsverbraucher handelt, die die Wortteile der angemeldeten Marke ohne jede Mühe nur als Imperativformen der Verben "schauen" und "hören" und damit lediglich als bloßen Sachhinweis auf die sinnlichen Wahrnehmungsformen des Schauens bzw. Hörens verstehen. Soweit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit in irgendeinem Zusammenhang mit diesen Wahrnehmungsformen stehen können, was bei den meisten Waren und Dienstleistungen, für welche die Anmelderin einen Schutz anstrebt, der Fall ist, handelt es sich daher um glatt beschreibende und damit für sich genommen dem Markenschutz nicht zugängliche Angaben.

Warum kommt das Gericht gleichwohl zu einem Schutz?

Auch wenn die Marke somit aufgrund ihrer Einzelelemente nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht schutzfähig ist, bedeutet dies aber noch nicht, dass ihr ein Schutz als Marke zur Gänze zu versagen ist. Marken, die aus für sich genommen schutzunfähigen Einzelbestandteilen bestehen, kann nämlich ein geringer Schutz gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Gesamteindrucks, auf den allein abzustellen ist, von einem bloßen Verständnis als sachbeschreibende Angabe wegführen. Dabei kommt ein Markenschutz auch dann in Betracht, wenn die Kennzeichnung nur in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis wirkt.

Dass in einem solchen Fall der Schutz auf das Mindestmaß beschränkt ist, also dann, wenn die Marke nur in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht Schutz genießt, dieser Schutz lediglich gegenüber solchen Drittmarken besteht, welche mit ihr in genau derselben schutzbegründenden Weise - also bei optischer, akustischer oder semantischer Wiedergabe - identisch sind, ist dabei hinzunehmen. Ein solcher geringer Schutz kann der Anmeldemarke vorliegend aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht abgesprochen werden. Denn auch wenn sie aus für sich genommen schutzunfähigen Wortteilen besteht, so ist doch ihre aus dem üblichen Rahmen fallende Schreibweise zu berücksichtigen, die darin zu sehen ist, dass die beiden Imperativformen der Verben "schauen" und "hören" zusammengeschrieben sind und aus jeweils einem beginnenden Großbuchstaben und hieran anschließenden Kleinbuchstaben zusammengesetzt sind, wobei auch die Anlehnung der Wortfolge an die geläufige Aufforderung "schau her" ihr eine gewisse Eigenart verleiht, die schutzbegründend wirkt. Diese Besonderheiten, die allein schutzbegründend sind, reichen aus, um den Verkehr von der Vorstellung einer bloßen Sachangabe wegzuführen und ihm nahe zu legen, in der Anmeldemarke den für eine Produktkennzeichnung unentbehrlichen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen. Damit erfüllt die Anmeldemarke in der angemeldeten Form noch die geringstmöglichen Anforderungen an die Hauptfunktion einer Marke, so dass ihr insoweit die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft eben noch zuzubilligen ist.

Wäre hier „Schrubbeschön“ mit „SchauHör“ gleichzusetzen? Die Zusammenschreibung spricht für die Vergleichbarkeit, weil man die Aufforderung „Schrubbe schön“ als reinen Imperativ nicht zusammenschreiben würde. Allerdings ist die Schreibweise nicht relevant verändert gegenüber der, die man syntaktisch wählen würde, außer eben dem fehlenden Zwischenraum zwischen den Wörtern. „SchauHör“, darauf weist das Gericht hin, hat einen sprachliche Nebenbedeutung, die “Schrubbeschön“ fehlt. Andererseits kann man nicht leugnen, dass „Schrubbeschön“ gerade in der Verschmelzung der beiden Worte einen eigenständigen Charakter haben könnte, der aber durch die relative Biederkeit der Formulierung wieder relativiert wird.

Aus denselben Gründen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nach Auffassung des Gerichts auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die angemeldete Bezeichnung aufgrund ihrer ungewöhnlichen Schreibweise nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände angeben (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER) und hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

In der "TIME TO RELAX"-Entscheidung hat das BPatG München 29. Senat am 28.02.2007 -Aktenzeichen: 29 W (pat) 6/05 für die u.a. beanspruchten Dienstleistungen „Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie Print- und Internetwerbung, nämlich betreffend Immobilien; Live-Events zu gewerblichen und Werbezwecken, nämlich betreffend Immobilien; Durchführung von Werbeveranstaltungen, nämlich betreffend Immobilien; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, nämlich betreffend Immobilien“ als beschreibende Angabe nicht geeignet. Das Zeichen besitzt damit die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis. Allerdings wurde hinsichtlich zahlreicher anderer Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 (u.a. Druckereierzeugnisse, Druckschriften, ...Poster; Bilder,...; Dienstleistungen eines Verlags...; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,...") in der Wortfolge eine beschreibende Angabe zu sehen. Diesbezüglich fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft und es unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis.
Die Verfremdung ist somit ein wichtiger Punkt, d.h. man rechnet in bestimmten Zusammenhängen nicht mit diesem Namen, was dann für die Zulässigkeit der Marke spricht. So hat das BPatG München in der TRINK WASS-Entscheidung – vom 15.11.2005 - 33 W (pat) 402/02 festgestellt: In Bezug auf die beanspruchten Waren "Maschinen und daraus zusammengestellte Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von Tafelwasser …" weist die angemeldete Marke "TRINK WASS" eine gewisse Verfremdung auf, so dass die angesprochenen Verkehrskreise (es ging dabei um gewerbliche Abnehmer) erst aufgrund weiterer Überlegungen einen Zusammenhang zwischen der imperativen Aufforderung im Sinne von "Trink Wasser" und den beanspruchten Waren herstellen.

Die für den Endabnehmer wohl noch beschreibend wirkende Aufforderung geht ins Leere. Der Eintragung steht weder das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Mit anderen Worten: Irritation und Verfremdung führen hier zur Markenrechtsfähigkeit. Jeder, der also eine Marke kreiert, sollte um im Wortspiel zu bleiben, kreativ sein.

Hier sind die Unterschiede zweifelsohne hauchdünn, weil etwa die angemeldete Marke "surf24" für "Dienstleistungen eines Internetproviders" eine reine Sachangabe darstellt, nämlich als verkehrsüblicher Hinweis, dass diese Dienstleistungen ein Surfen im Internet rund um die Uhr ermöglichen. Dies gilt ebenso für die "Bereitstellung von Speicherplatz auf Servern", da dies Voraussetzung für das Surfen, den Download von Dokumenten und Programmen sowie den Zugang zu Homepages und das Navigieren im Internet ist. Auch bei "Druckereierzeugnissen und Verlagsprodukten" kommt "surf24" als inhaltsbeschreibender Titel in Betracht, etwa als Anleitung zum Surfen rund um die Uhr oder zur Einrichtung einer Verbindung, die ein Surfen rund um die Uhr ermöglicht. Es fehlt daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft (Vgl. BPatG München 24. Senat vom 24.06.2003 - Aktenzeichen: 24 W (pat) 126/02)

Fazit für unsere Beispielprüfung

Die „Coverderm“-Entscheidung ist im Blick auf den vorliegenden Fall exemplarisch, denn es handelt sich in beiden Fällen um Tätigkeiten, die sogar phänotypisch Ähnlichkeiten aufweisen: Schützen/Schrubben. Wie es die zitierte Entscheidung klar macht, kommt es auf die Ungewöhnlichkeit der Kombination an, also z.B. nicht auf die Sprachwahl, wenngleich das sekundär sicher auch einen Effekt machen kann. Ungewöhnlich heißt, dass im Prinzip die Wortkombination nicht alltäglich auftreten würde. Darin sehen wir hier den entscheidenden Unterschied auch zu den genannten Entscheidungen zu Kurzsätzen bzw. Imperativen, obgleich es völlig klar ist, dass diese Unterscheidungen der Rechtsprechung – wie so oft - absolut grenzwertig sind. „Schrubbeschön“ klingt wie eine normale, beschreibende Tätigkeit, die werbenden Charakter haben kann. Was allerdings wie hervorgehoben für „Schrubbeschön“ spricht, ist die Verwendungsunüblichkeit in dieser konkreten Kombination, wie der – s.o. – Blick in die Suchmaschine zeigt. Andererseits könnte man sich potentielle Texte vorstellen mit dem Inhalt „Schrubbe schön mit xxx“, was dann das Freihaltebedürfnis indiziert. „Rein in die Zukunft“ ist auch nicht unorigineller und wurde nicht akzeptiert (siehe oben).

In ihrer kennzeichenrechtlichen Prägnanz würde man diese potentielle Marke daher nicht als so hoch ansehen, dass es ausreicht, den genannten Voraussetzungen des Markenrechts zu genügen, weil auch Mitbewerber bzw. der Verkehr ihre Produkte so vorstellen könnte, dass sie „schön schrubben“. Letzteres wird auch gerade in der „surf24“-Entscheidung deutlich, die keinen Satz bildet, den man in der deutschen Sprache sprechen würde und der doch nach dieser Rechtsprechung keine großen Fragen aufwirft, was damit gemeint ist, sodass ein Freihaltebedürfnis besteht. Würde man – um noch einmal den Hintergrund dieser unübersichtlichen Rechtsprechung deutlicher zu machen – den Begriff „surf24“ etwa für Tabakwaren einsetzen, kann das zu völlig anderen Beurteilungen führen.

Also – wie so oft – kann man es auch hier nicht absolut vorentscheiden, aber nach dieser Rechtsprechungsrecherche spricht mehr dafür, dass die Marke auf die genannten Schutzhindernisse stößt, wenn sie für Reinigungsprodukte eingesetzt würde.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm


Aufhebungsvertrag - Was muss ich beachten? - Rechtsanwalt

Wir befassen uns ständig mit Aufhebungsverträgen. Wir beobachten dabei, dass bei anwaltlicher Vertretung die Bereitschaft, höhere Abfindungen zu zahlen, zu wachsen scheint. Mit Aufhebungsverträgen sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Insofern sollten auch Arbeitnehmer bedenken, dass sie hier zu schnelleren und - letztlich - kostengünstigeren Lösungen kommen können. Denn ein nach einiger Prozessdauer erfolgreich geführter Kündigungsrechtsstreit ist auch keine ideale Verlaufsform. Insbesondere besteht hier eine Ungewissheit, die ein zügig und gut ausgehandelter Aufhebungsvertrag nehmen kann. Solche Verhandlungen haben wir sehr oft geführt.


Aufhebungsvertrag abhängig vom Arbeitnehmer-Angebot

Im Streit um einen Aufhebungsvertrag muss der Arbeitnehmer auch weiterhin seine Arbeitsbereitschaft zeigen. Denn nur in diesem Falle ist für den Arbeitgeber klar ersichtlich, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert wird. Dann muss das Gehalt weiter gezahlt werden, das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt hervor (Az 5 AZR 19/05). Akzeptiert der Arbeitnehmer jedoch den Vertrag und ficht ihn erst später an, so muss der Arbeitgeber für die Vergütung in der Zwischenzeit nicht aufkommen. Das Gericht wies die Klage einer Diplom-Psychologin zurück, die im Streit um Arbeitszeiten mit einer Erziehungsberatungsstelle einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte. Daraufhin wurde ihr die Abfindung überwiesen. Sie selbst schickte den Dienstschlüssel zurück. Erst sieben Monate später klagte sie erfolgreich auf Weiterbeschäftigung und erst nach neun Monaten bot sie ihre Arbeitskraft ausdrücklich an. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hat sie deshalb für die Monate dazwischen kein Anrecht auf Bezahlung.

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Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oft Aufhebungsverträge geschlossen, um eine Kündigung zu vermeiden. Der Abwicklungsvertrag entfaltet demgegenüber keine das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung. Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich dadurch von einem Aufhebungsvertrag, dass ein Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung Bezug nimmt.

Folgende Punkte sind wegen der Komplexität dieser Rechtsmaterie zentral zu beachten:

Grundsätzlich sollte der Vertrag schriftlich geschlossen werden. Zentral ist, dass die Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt wird. Von der Formulierung "für geleistete Dienste" ist abzuraten. Alternativ sonst und besser: sich betriebsbedingt kündigen lassen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes und Abschluss einer Sozialabfindung. Hier sind allerdings auch einige Punkte zu beachten, die wir Ihnen gerne erläutern können.

Der Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund sind aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass bei Aufnahme verhaltensbedingter Gründe eine Sperrfrist vom Arbeitsamt verhängt werden kann. Weiterhin ist zu beachten, dass bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Anrechnung der Abfindung erfolgen kann. Vor einem rückdatierten Aufhebungsvertrag ist nicht nur wegen Umgehung des früheren § 143a SGB III (§ 158 SGB III - Neuregelung), sondern auch wegen der Vorbereitung einer Straftat zu warnen. Unter Umständen hat der Arbeitgeber bei Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf die möglichen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Der Verstoß gegen die Hinweispflicht kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auslösen.

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen auch zu Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung führen.

Zu regeln ist auch die Freistellung und der Urlaub. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass restliche Urlaubsansprüche miterledigt werden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer trotz Freistellung ein Wettbewerbsverbot einzuhalten hat.

Die Zahlung einer eventuell vereinbarten Abfindung ist häufig der zentrale Punkt. Dabei ist der steuerfreie Betrag zu beachten, der sich bei einem Dienstverhältnis von mindestens 15 Jahren und einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren zusammensetzt. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages ist der hälftige Steuersatz abgeschafft worden. Es gilt lediglich eine fiktive Aufteilung auf einen fünfjährigen Zeitraum. Die Steuerermäßigung tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn die Entschädigung als Einmalzahlung in einem Veranlagungszeitraum fließt. Vereinbarte Abfindungen sind regelmäßig "brutto gleich netto" zu zahlen. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, können beide Parteien vor Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt einholen.

Weiterhin sind folgende Punkte wichtig: Fälligkeit der Abfindung, Erteilung des Zeugnisses, betriebliche Altersversorgung ist ebenfalls Gegenstand des Vertrages, soweit eine Zusage erfolgte, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, allgemeine Erledigungsklausel aufgenommen werden, wonach mit Abschluss des Aufhebungsvertrages alle finanziellen Ansprüche erledigt sind. Besondere Regelungen bedürfen die besonders geschützten Arbeitnehmer wie Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, werdende Mütter, Auszubildende, ältere Arbeitnehmer. Bei älteren Arbeitnehmern ist auf die negativen Folgen des § 147a SGB III hinzuweisen.

Vertrauen Sie unserer Erfahrung. Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns kurzfristig.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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