2009/05/16

Herausgabe von Unterlagen und Daten

Ein Thema, das wir immer wieder in unserer Praxis erleben und das keine geringe Quelle von Ärger werden kann: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsmittel wieder auszuhändigen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Ist der Umfang der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Arbeitsmittel unklar, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa auf Lohnzahlung, hat. 

Übrigens: Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Das spricht dafür, dass man jedenfalls besser auf solche "Drohmittel" verzichtet und statt der Zurückbehaltung zügig die eigenen Ansprüche aktiv durchsetzt.

Computerdaten und Kündigung 

Ein Außendienstmitarbeiter benutzte seinen privaten PC auch für seine Arbeit. Um das Arbeitsverhalten und die Geschäftsabläufe kontrollieren zu können, forderte der Arbeitgeber eine komplette Kopie der Festplatte. Dies verweigerte der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ebenfalls gespeicherten privaten Dateien. Daraufhin kam es zur Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hätte die Kündigung nur dann Berechtigung gehabt, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen wäre, seinem Arbeitgeber eine Kopie der gesamten Festplatte herauszugeben.  Der Arbeitnehmer hätte sich jedoch lediglich geweigert, seinem Arbeitgeber private Dateien zugänglich zu machen. Demgegenüber wäre er bereit gewesen, alle Dateien, die betriebliche Vorgänge betreffen, wunschgemäß herauszugeben. Da der Arbeitgeber gleichwohl auf einer kompletten Festplattenkopie bestand, war die Verweigerung des Arbeitnehmers rechtens. Die ausgesprochene Kündigung war danach unwirksam (LAG Schleswig-Holstein vom 20.01.2000 - 4 Sa 389/99).

Rechtsanwalt Dr. Palm

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