2009/05/15

Arbeitnehmer dürfen bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen

Arbeitnehmer haben aus § 82 Abs.2 S.2 BetrVG nicht in jeder Konstellation einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag (BAG 16.11.2004, 1 ABR 53/03). Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn es in dem Gespräch zumindest unter anderem um eines der gesetzlich genannten Themen (Arbeitsentgelt, Leistungsbeurteilung oder berufliche Entwicklung) geht. Daran fehlt es aber, wenn nur noch die Modalitäten des Aufhebungsvertrags besprochen werden. Aus dem Unternehmen schieden im konkreten Fall innerhalb eines halben Jahres mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag aus. Zumindest einer der betroffenen Mitarbeiter wollte zu dem Gespräch über den Aufhebungsvertrag ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat sah in dieser Ablehnung eine Verletzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Er beantragte, festzustellen, dass die Arbeitgeberin auf Wunsch des Arbeitnehmers die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag erlauben müsse. Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Arbeitgeberin nicht in allen denkbaren Konstellationen aus dem Gesetz verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu dulden. Das Recht des Arbeitnehmers, zu Personalgesprächen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, bezieht sich nur auf die im BetrVG genannten Gesprächsthemen. Danach haben Arbeitnehmer ein Recht auf Erörterung der Bestandteile ihres Arbeitsentgelts, der Beurteilung ihrer Leistung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb. Für ein Recht des Arbeitnehmers, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, muss es in dem Gespräch über den Aufhebungsvertrag zumindest auch um eines dieser Themen gehen. Gespräche über einen Aufhebungsvertrag müssen aber nicht zwingend eines dieser Themen zum Inhalt haben. Die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers wird etwa im Fall der Betriebsstilllegung kein Gesprächsthema mehr sein. Gleiches gilt, wenn bereits Personalgespräche über Themen im Sinn von § 82 Abs.2 S.1 BetrVG stattgefunden haben und es in dem betreffenden Gespräch nur noch um die Modalitäten des Aufhebungsvertrags geht. Daher kann der Betriebsrat nicht die Feststellung verlangen, dass der Arbeitgeber bei Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag generell die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds dulden muss.  

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