543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten)Entscheidung des LG Köln zu einem Streitwert von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei.
Rechtsanwalt Dr. Palm
Mehr dazu >>