2008/07/21

Zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Dem Arbeitgeber obliegt insoweit eine Mitwirkungshandlung. Verhaltensbedingte Kündigungen sind bei berechtigter Leistungsverweigerung ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer steht ein die verhaltensbedingte Kündigung ausschließendes Zurückbehaltungsrecht zur Seite, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers verletzt.

Grundsatz: Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer darf danach unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, oder nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, der dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder aber der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist. 

Es besteht - nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung - kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers feststellen zu lassen, dass er ab einem gewissen Datum berechtigt ist, die Arbeitsleistung zurück zu halten. Denn entweder ist diese Frage Vorfrage für andere Ansprüche (Lohn, Arbeitsverweigerung) oder aber es fehlt an der Notwendigkeit des alsbaldigen Feststellungsinteresses. Allerdings schafft das natürlich einige Risiken, wenn die Rechtslage offen ist, die Arbeit nicht erbracht wird und der Arbeitgeber kündigt. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit nämlich unbefugt fern, so entsteht nach der Rspr. mit jedem Tag des Fernbleibens eine neue, für die Kündigung erhebliche Tatsache. Dieser Tatbestand dauert bis zur Wiederaufnahme der Arbeit an, sodass der Arbeitgeber noch zwei Wochen nach dem letzten Fehltag außerordentlich kündigen kann. Zwar kann man sich ggf. noch "herausreden": Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat. Doch dem ist schwer nachzukommen. Er hat daher konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat.

Man sollte also mit dem Zurückbehaltungsrecht als Arbeitnehmer vorsichtig umgehen.

Immer Ärger mit dem Dienstplan Rechtsanwalt

Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmt im Rahmen des ihm durch den Arbeitsvertrag eingeräumten Direktionsrechts nach billigem Ermessen bestimmen kann. Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages regelmäßig einseitig die dort nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen (BAG AP Nr. 27 zu § 611 Direktionsrecht). Dieses Weisungsrecht wird jedoch durch gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag höherrangige Gestaltungsfaktoren beschränkt. Die Beklagte hat hier die Grenzen des auch für die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts geltenden billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB (BAG AP Nr. 26, 27, 68 zu § 611 BGB Direktionsrecht) überschritten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Wie erfolgreich kann er sich gegen einen Dienstplan wehren? Interessanter Fall: ArbG Bonn 21.09.2000 - 1 Ca 3447/99 - Eine ordnungsgemäße Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die verfassungs- und einfachgesetzlichen Wertentscheidungen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie die Risikoverteilung, die beiderseitigen Bedürfnisse und Vermögens- und Lebensverhältnisse zu beachten. Das Ermessen räumt dem Bestimmungsermächtigten zwar einen Spielraum ein, doch die Ausübung des billigen Ermessens ist gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Wer trägt die Beweislast? Aus der Formulierung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB folgt, dass derjenige, der die Verbindlichkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung für sich beansprucht, beweisen muss, dass sie nach billigem Ermessen erfolgt ist.

Zu berücksichtigen ist die grundrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2 GG, die die Familie besonders schützt. Grundrechte finden zwischen den Arbeitsvertragsparteien zwar nicht unmittelbare Anwendung, sind aber im Rahmen der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts "mittelbar" zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens in § 315 Abs. 1 BGB ist verfassungskonform auszulegen. Das Recht der Beklagten, im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit den Inhalt der Leistungspflicht der Klägerin zu konkretisieren, ist mit dem kollidierenden Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen. Macht die Ausübung des Direktionsrechts es dem Arbeitnehmer unmöglich, seinem Recht und seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend nachzukommen, kann diese Ausübung nicht billigem Ermessen entsprechen. Wenn ein Arbeitnehmer nach dem Dienstplan sich nicht selbst um ein Kind kümmern kann, ist das ein Problem. Eine Wahrnehmung der erforderlichen Personenfürsorge mit Hilfe dritter Personen ist ihr nicht möglich: Zu berücksichtigen ist in solchen Zusammenhängen, ob Verwandte zur Betreuung zur Verfügung stehen oder fremde Hilfe finanziert werden kann. Die Dienstplanänderung war im genannnten Beispielfall für die Arbeitsnehmer auch nicht vorhersehbar. Zu überlegen ist also immer, ob die Probleme bei der Betreuung von Kindern etc. nicht vermeidbar sind. Die Fragen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Interessenkonflikts bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Gefahr seiner Wiederholung stellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesichtspunkte dar, die im Rahmen der Abwägung zu beachten. zu untersuchen ist dann die Voraussehbarkeit, der Wegfall des Hindernisses. Das Bundesarbeitsgericht stellt auch darauf ab, ob an der in Streit befindlichen konkreten Arbeitsleistung ein besonderes betriebliches Erfordernis besteht. Der Einwand der Beklagten, dass eine kollektive Umsetzung des neuen Schichtplans wegen des hohen Anteils an Müttern unter den im Nachtdienst Beschäftigten scheitern müsse, wenn die familiären Umstände zu berücksichtigen wären, kann die Beklagte nicht von der Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 315 Abs. 1 BGB befreien.

Mit anderen Worten: Dienstpläne muss man nicht einfach hinnehmen! Mehr dazu www.palm-bonn.de

Sie können uns Ihren Fall per Email schildern, wir melden uns dann bei Ihnen.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2008/06/05

2008/05/31

Anwalt für Musikrecht - Filesharing - Downloads

Anwalt für Musikrecht - liest man häufig. Der Begriff ist nicht besonders sinnvoll, letztlich geht es um Urheberrecht.

Ob Sie Probleme wegen des Uploads von Musik, Filmen, Pornografie oder anderen Inhalten haben, ist juristisch regelmäßig kein relevanter Unterschied. E-Mule, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast etc. - was gilt hier juristisch? Die technische Anordnung beschreibt das LG Mannheim (7 O 76/06) so: "Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing)." Mehr dazu >>

2008/05/30

Störereigenschaft nach OLG Frankfurt 2007

Aktuell: OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gerichts eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.

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Abgestufte Beweislast bei Urheberrechtsverstößen

Zur abgestuften Beweislast bei Urheberrechtsverstößen (nach LG Mannheim -7 O 76/06)
Was ist, wenn der Beklagte die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestreitet? Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller.

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

Allerdings trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 , 715). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, dürfte im Einzelfall schwer zu entscheiden sein. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da es ihr im obigen Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und mehrere in Betracht kommen.

Kontrolle und Störereigenschaften - was sagt der Anwalt dazu?

Übrigens ein Tipp zur Frage der Überwachung: Kinderschutzprogramme haben oft ihre Grenzen, aber man kann auch Programme einrichten, die in gewissen Zeitabständen "screenshots" machen, sodass man eine kleine Vorstellung davon erhält, was Kinder alles an Computern machen.

Dazu hat aktuell das OLG Frankfurt/M. in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 noch weiter reichende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, regelmäßig nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen.

Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann. "Gerechtfertigt ist es, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, die eine Standardsoftware erlaubt", erklärt das LG Leipzig - 05 O 383/08 in in einem Beschluss wegen einer einstweiligen Verfügung. Leider fehlt der Hinweis, welche Sicherungsmaßnahmen damit nach Auffassung des Gerichts gemeint sind.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie konkrete Fragen haben.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Abmahnanwälte - Erfahrungen im Umgang mit einem leidigen Thema

Aktuell: Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.

Mitunter verwechseln die Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie der Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich geltend machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem Problem nichts verändern. Insofern sind diverse öffentliche Einschätzungen, wie richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht nachvollziehbar. Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die bekannte Störerfrage anders beantworten als bisher oder Entscheidungen, die endlich grotesken Streitgegenstandswerten Einhalt gebieten.

Filesharing - Wenn der Anwalt zweimal klingelt

Offensichtlich gibt es einige Unternehmen, die diverse Anwälte beauftragen, Filesharing von Musik zu verfolgen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den zugrunde liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der Anwälte. Wir haben vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu sehr differenten Forderungen führten. Das macht deutlich, wie wenig einheitlich rechtlich diese Fälle behandelt werden, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Aufforderung verstehen sollten, hier endlich klare Verhältnisse zu schaffen.

Was kann der Anwalt für Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung auf dem Tisch liegen haben und viel Geld zahlen sollen? Vielleicht können wir Ihnen rasch helfen, wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen sollen, weil angeblich von ihrem Computer aus, Files, Musik, Software etc. urheberrechtswidrig im Internet per Bearshare, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast oder anderen angeboten wurden. "Geht mich nichts an. Haben meine Kinder gemacht." Diese Strategie könnte zu kurzschlüssig sein.

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in diesen Fällen. Mehr dazu hier: >> Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls in diversen Konstellationen andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote" lediglich anzunehmen.

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde letztes Jahr in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns in die rechtliche Thematik einführen lassen. ZDF/Frontal 21 hat im Februar 2008 über Filesharing berichtet und zuvor eine längere Stellungnahme von uns zu diesen rechtlichen Problemen eingeholt.

Zur Zeit betreiben wir ein interessantes Verfahren vor dem Landgericht Köln, über das demnächst zu berichten sein wird.

Scheidung Rechtsanwalt

"Der Grund, warum das Eheverhältnis unerträglich gefunden wird von denen, die getrennt werden wollen, ist unter anderem gewiss auch eben der: dass die Scheidung möglich ist; wäre die Scheidung unmöglich, ginge es vielleicht besser."(Sören Kierkegaard, Tagebücher)

Wer heute seine Lebensverhältnisse wieder erträglich machen will, geht zum Rechtsanwalt. Wir würden gerne mit "schmerzfreien" Scheidungen werben, aber leider bieten weder der Anlass noch die Gesetzeslage gute Gründe, daran zu glauben.
www.palm-bonn.de

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