2011/09/06

Namensänderung - Kanzlei Dr. Palm

Probleme der Namenswahl

Die Vorstellungen von Eltern über die richtige Namenswahl für ihre Kinder mag grotesk erscheinen: "Ein chinesisches Paar hat ihrem Sprössling den Namen "@" verpasst. Die Verwendung des Kürzels begründeten sie mit der lautlichen Ähnlichkeit des "ätt" und des chinesischen Worts für "Liebe". In Belgien hingegen darf sich ein Kind nun "Rolex" rufen lassen." (Spiegel Online vom 17.08.2007).
Wäre das in Deutschland auch zulässig?

Nicht zu lange warten!

Ein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ist grundsätzlich verwirkt, wenn der Ausländer bereits seit seiner Einbürgerung im Jahre 1992 sowie im Rahmen des Verfahrens auf Änderung des Vornamens die Möglichkeit und die Kenntnis von der Möglichkeit zur Änderung auch des Nachnamens hatte und er trotzdem über ein Jahrzehnt mit dem Antrag auf Namensänderung gewartet hat - konstatiert das VG Gelsenkirchen 2007. Der für die Änderung des Familiennamens notwendige wichtige Grund kann nicht ohne weiteres darin gesehen, werden, dass der ursprüngliche Familienname in der Türkei nach Einführung von Familiennamen im Jahre 1935 oder auch schon davor zwangsweise geändert wurde.

Zwölf Vornamen
Zwölf Vornamen für ein Kind sind nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1 BvR 994/98).

Aktuell: Jungen dürfen "Anderson" heißen

Eltern dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.

Aktuell: Kann ein Junge "Luca" heißen?

In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.

Zur Begründung heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht.

Namensänderung - zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Scheidungshalbwaisen-Fällen und Stiefkinder-Fällen
Das VG Ansbach hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Differenz von Scheidungshalbwaisenfällen und Stiefkinderfällen bei der Namensänderung mal gut erläutert: Die §§ 1616 ff. BGB bieten keine bürgerlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wieder verheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteils dessen Nachnamen erhalten sollen (so genannte Scheidungshalbwaisenfälle). Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 1618 BGB nicht in Betracht, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Vielmehr sollte die Namensänderung der Scheidungshalbwaisen, anders als bei den in § 1618 BGB genannten Stiefkindfällen, nicht bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen werden und den Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zielsetzung einer abschließenden Regelung unter Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen werden.

Das ist die Kernaussage des Gerichts: Jedenfalls soweit zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen, wie im Falle von Scheidungshalbwaisen, ist die Anwendung des § 3 NÄG ohne weiteres zulässig.

Auf Grund der in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den hier vorliegenden Fall der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Scheidungshalbwaisen nur dann angenommen werden, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist.

Denn durch die Neuregelung des § 1618 BGB sollte trotz Erleichterung einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gerade gestärkt werden. Es sollte der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich ohne erschwerte Voraussetzungen von dem anderen Elternteil zu trennen. Diese Wertung gilt gleichermaßen für den bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fall der Namensänderung von Scheidungshalbwaisen. Denn mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Namensband zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen zu trennen, ist es unerheblich, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem Kind seinen vor der Ehe geführten Namen oder seinen neuen Ehenamen erteilen will, der nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem mit dem vor der ersten Ehe geführten Namen identisch sein kann.

Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann.

Eine psychische Beeinträchtigung auf Grund stark belastender Erinnerungen muss objektivierbar sein und führt nur unter diesen Voraussetzungen zur Namensänderung. Zur Beurteilung der seelischen Belastung im Rahmen eines solchen Anliegens ist ggf. ein psychologisches Gutachten anzufertigen (VG Berlin vom 14.05.2004 - 3 A 1863.03). Dabei verkennen Anspruchsteller oft, dass die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines Namens tragende Kennzeichnungsfunktion der Abstammung nicht an ein innerliches Zugehörigkeitsgefühl anknüpft und dass die Identifizierungsfunktion eines Namens nicht im Sinne einer emotionalen Akzeptanz durch den Namensträger zu verstehen ist. Das heißt, dass der Widerwille gegen den eigenen Namen allein noch nicht ausreicht, um einen anderen Namen zu erhalten. Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der Namensträger soll für andere Personen und für Behörden durch seinen Namen vor allem im Rechts- und Geschäftsverkehr mit seiner Abstammung und Identität lebenslang zu identifizieren sein.

Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein Kriterium für eine Namensänderung sein.

Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden.

Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG - Urt. 24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86).

Welchen Namen darf man an Stelle des alten Namens wählen?
Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.

Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.

Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen Familiennamens anheim zustellen.

Schreibweise - Aussprache

Es kann im Einzelfall ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sein, wenn der Betroffene zum Beispiel als Ausländer, Flüchtling, Spätaussiedler oder Eingebürgerter wegen der schwierigen Schreibweise bzw. Aussprache oder der Führung eines fremdländischen Namens bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik objektive und psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (So das BVerwG).

Fremdländische Namen

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nach der Rechtsprechung zum Namensrecht nicht allgemein gültig formuliert werden. Eine derartige Fallkonstellation stellt auch die Führung ausländisch klingender Familiennamen dar. Die Rechtsprechung fragt danach, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Mitunter machen Kläger geltend, dass sie wegen des fremdländisch klingenden Familiennamens Benachteiligungen, Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt seien, die für sie eine unzumutbare Belastung darstellten. Dabei ist aber gerade heute nach Auffassung einiger Gerichte festzustellen, dass aufgrund von Migration fremd klingende Namen nichts per se so Ungewöhnliches sind, dass das nun nicht zwangsläufig ein Namensänderungsgrund ist. Dabei rechtfertigen nach dem VG Potsdamm geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Aussprache des Namens, Schwierigkeiten wegen Ausländerfeindlichkeit und der Erkennbarkeit einer nicht deutschen Abstammung die Annahme eines wichtigen Grundes gemäß § 3 NamÄndG noch nicht.

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Zuständig sind die Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.: Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach Aufwand).

Kanzlei Dr. Palm

Eindeutschung von Namen - Namensänderung

Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wenn keine deutschsprachige Form des türkischen Vornamens "Funda" existiert, kann nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative EGBGB ein neuer Vorname angenommen werden. So war der gewählte Vorname "Elena" unbedenklich. Aber was ist mit Nachnamen?

Nur § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestattet das Führen eines ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung. Wenn jemand also nicht Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist, kommt lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in Betracht. Dieser gestattet zwar die Annahme einer „deutschsprachigen Form“. Dadurch wird jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen.

Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der Neuregelung des Personenstandsrechts hat sich der Gesetzgeber zwar an § 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens vorgesehen. „Eingedeutscht“ wird ein Name üblicherweise dadurch, dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem Buchstaben. Sie dienen in der Ausgangssprache der Aussprachebezeichnung.

Für Familiennamen gelten strengere Maßstäbe als für Vornamen. Nach Art. 47 I 1 Nr. 5, 2. Hs. EGBGB kann nur ein Vorname in einen völlig neuen Namen geändert werden. Bei Familiennamen ist eine Änderung dagegen gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5, 1. Hs. EGBGB nur dann möglich, wenn der ausländische Name in eine deutsche Form übertragen wird – im Kern aber bestehen bleibt. Der gleiche Name erhält dann, wie es ein Gericht formulierte, "nur ein anderes Gewand". Diese eingeschränktere Praxis bei Familiennamen ergibt sich daraus, dass der Familienname in weit größerem Maße der Identifikation einer Person dient als der Vorname. Kontinuität ist bei Familiennamen das "oberste Gebot". Also muss man die Auswechselung eines Familiennamens von der bloßen Überführung des Namens in eine deutsche Form unterscheiden. Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis: Beispielhaft wäre der Name "Piotr Meierow", der gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werde könnte Ähnlich wären Änderungen von "Szewczyk" in "Scheftschik" oder "George Bush" in "Georg Busch". So das LG München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.

Kanzlei Dr. Palm

Adelsnamen - Adelsprädikate - Adoption

Gesetzliche Regelung: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

In der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff).

Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.

Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen.

Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (OVG Hamburg - 3. Senat 11.01.2006 - 3 Bf 369/02). Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet zum Beispiel keinen Ausnahmefall. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat der Gesetzgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu verleihen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen weder allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Selbst das Interesse, dass der Name "..." nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, stellt keinen wichtigen Grund für eine erstrebte Namensänderung dar.

Das OVG Hamburg (3. Senat vom 11.01.2006 - 3 Bf 369/02) erläutert die Problematik weiterhin so: „Wenn bei der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (So das Bundesverwaltungsgericht). Andere Fälle, in denen die Rechtsprechung Gründe für eine Ausnahme anerkannt hätte, seien nicht ersichtlich.

Das OVG NRW (Entscheidung vom 12.05.2000 - 8 A 3458/96) hat das aber in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt: Der volljährige in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgerte Nachkomme einer Person, welcher in ihrem Heimatstaat ein Adelsprädikat aberkannt worden ist, kann eine auf Führung der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil gerichtete Namensänderung nur dann beanspruchen, wenn er entweder persönlich von dem Namensführungsverbot betroffen war oder von einem Anspruchsinhaber abstammt, der selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat. Einen Nachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Der bloße Wunsch, einen von den Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.

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Familienname - Namensänderung

Die Ehegatten sollen nach dem Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

Nach § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur Eingliedrigkeit des Begleitnamens kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser Namen hinzufügen. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.

Für eine weiterreichende Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist.

Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens und Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen.

Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Um eine typische Fallgruppe in diesem Sinn handelt es sich bei Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Diese rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können.

Formvorschriften im Familienrecht

Welche Formvorschriften gelten?

Ehevertrag

Scheidungsfolgenvereinbarung

Trennungsfolgenvereinbarung


Oft stellen uns Mandanten die Frage, ob sie im Blick auf die Ehe oder Scheidung selbst Regelungen aufsetzen können oder ob diese Regelungen formbedürftig sind.

§ 1410 BGB stellt zur Frage der Form fest: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Sehr deutlich hat das OLG Frankfurt im Jahre 2000 festgestellt: Ein Ehevertrag hat eine weit über die Begründung von gegenwärtigen Verpflichtungen hinausgehende rechtliche Wirkung. Es bestehen auch Außenwirkungen gegenüber Dritten (z.B. § 1365 BGB). Mit der durch Ehevertrag bewirkten Änderung des Güterstandes ist eine unmittelbare Rechtsänderung eingetreten mit der Folge, dass eine erneute Änderung des Güterstandes, sei es Gütergemeinschaft oder Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand, nur in der Form des § 1410 BGB möglich ist.

Eine Unterhaltsvereinbarung, die eine zuvor innerhalb eines notariell beurkundeten Ehevertrages getroffene Vereinbarung ändert, unterliegt unbeschadet des Umstandes, dass Unterhaltsabreden an sich nicht formbedürftig sind, dem Formerfordernis des § 1410 BGB. Der Zugewinnausgleich kann auch vor der Eheschließung nur durch notariellen Ehevertrag gemäß §§ 1408, 1411 BGB ausgeschlossen werden. Auch die Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich hätte nur durch einen formpflichtigen Ehevertrag geschehen können.

Übrigens meint das OLG Köln im Jahre 2001: Eine notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach BGB §§ 1408, 1410 ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon allein deshalb sittenwidrig oder anfechtbar, weil die Ehefrau die Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag über die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages in der Regel nicht der Form des Begründungsvertrages bedarf, sondern formlos möglich ist. Dies gilt aber nur, wenn sich der Aufhebungsvertrag darin erschöpft, beiderseits übernommene Verpflichtungen rückgängig zu machen. Etwas anderes gilt, wenn durch den formpflichtigen Vertrag oder seiner teilweisen Umsetzung Rechtswirkungen entstanden sind, die nicht nur in dem Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen bestehen.
Eine auf den ersten Blick sehr irritierende Feststellung trifft das OLG Düsseldorf am 28.04.1999. Das Gericht meint: "Treffen Ehegatten anlässlich ihrer Trennung und der bevorstehenden Ehescheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Vermögensmassen, so ist die Wahrung einer besonderen Form hierfür nicht erforderlich."
Warum bedarf es hier nicht der Form?

Die Vereinbarung der Parteien ließ in der konkreten Fallkonstellation ihren Güterstand indes unberührt und beschränkte sich auf die Auseinandersetzung aus Anlass der Trennung und der bevorstehenden Ehescheidung. Zwar können auch die Rechtsfolgen für die beiderseitigen Vermögen im Falle der Ehescheidung Gegenstand einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse und damit eines Ehevertrages sein. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn die Ehe bereits beendet ist oder – den Fall setzt das Gericht gleich – ihre Beendigung konkret bevorsteht. Dann ist die Vereinbarung nicht mehr auf die Ehe und ihre güterrechtliche Ausgestaltung, sondern auf die Auseinandersetzung der Vermögensmassen bezogen und unterliegt deshalb nicht dem Formerfordernis des § 1410 BGB. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Fallgestaltungen besteht darin, dass der Ehevertrag abstrakte Vereinbarungen für eine künftige Beendigung der Ehe trifft und die Gefahr von Fehleinschätzungen der Bedeutung und Tragweite deshalb ungleich größer ist als im Falle einer Auseinandersetzungsvereinbarung, bei der die Konfliktsituation bereits eingetreten und die konkreten widerstreitenden Interessen grundsätzlich bekannt sind.

Die in Rede stehende Vereinbarung war nach Auffassung des Gerichts auch nicht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB formbedürftig. Die Parteien wollten lediglich die beiderseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zusammenführen und eine Regelung über die Modalitäten des Ausgleichs treffen.

Sowohl die Vollmacht zum Abschluss eines Ehevertrages als auch die nachträgliche Genehmigung der von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen sind formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretung nicht durch einen Dritten sondern durch den anderen Ehegatten erfolgt. War beim Abschluss eines Ehevertrages (Güterrechtsvertrag) nur ein Ehegatte anwesend, der zugleich als vom Selbstkontrahierungsverbot befreiter Bevollmächtigter des anderen Ehegatten aufgetreten ist, dann ist dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit beider Ehegatten nach § 1410 BGB genüge getan, wenn nachträglich die Genehmigungserklärung des anderen Ehegatten notariell beglaubigt wird.

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Erbrecht - Familienrecht - Güterstand

Wenn man verheiratet ist, stellt sich die Erbsituation auch spezifisch dar: Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern und - im vorliegenden Zusammenhang wichtig - dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht 3 U 179/98 im Jahre 1999 darauf hingewiesen: Der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt lediglich eine wirksame Eheschließung voraus, nicht aber das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. So war in diesem Fall eine durch letztwillige Verfügung des Ehemannes von der Erbfolge ausgeschlossene Ehefrau nach Treu und Glauben nicht gehindert, trotz 50jähriger Trennung vom Erblasser gegen die Erben Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.

Wichtige Grundregel, § 1933 BGB

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. Liegt eine Verfügung vor, dann gilt: Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte, vgl. 2077 BGB.

Was kann man vorher regeln, wenn man die Erbrechtswirkungen ausschließen will?

So könnte man etwa eine Regelung treffen und solche Regelungen findet man immer wieder im Vorfeld von Ehescheidungen:

1. Die Parteien vereinbaren, dass für die Ehe ab sofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.

2. Ansprüche auf Zugewinn bis zu diesem Zeitpunkt werden wie folgt ausgeglichen:

a. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück ZZZ zu veräußern. Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs wohnen beide Eheleute getrennt dort etc.

b. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung über die vorstehende Regelung hinaus ein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können.

3. Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister. Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen.

4. Wir verzichten wechselseitig auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte, einschließlich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an (Standard).

Wenn ein Berliner Testament vorliegt:

Das beim Amtsgericht X-Stadt unter der Nr. 123 hinterlegte Berliner Testament der Parteien vom Datum ist damit gegenstandslos. Die Parteien werden die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts X-Stadt davon in Kenntnis setzen.

Exkurs OLG Stuttgart 8 W 96/04: Ist in einem Erbfall österreichisches Erbrecht neben deutschem Güterrecht anzuwenden, scheidet nach dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB aus.
Erbrecht im Scheidungsprozess
Was ist, wenn ein Ehepartner im Prozess stirbt? Grundsätzlich gilt, dass der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist.

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Eheverträge Kanzlei Dr. Palm

Eheverträge

In der Folge geben wir eine kleine Übersicht zu einigen vermögens- und unterhaltsrechtlichen Problemen der Ehe und anlässlich von Trennung oder/und Scheidung im Blick auf Eheverträge. Eheverträge sind ein besonderes Kapitel des Ehe- und Familienrechts und können sehr unterschiedlich gestaltet werden, wobei die Rechtsprechung diverse Schranken mit unterschiedlicher Reichweite entwickelt hat. Da wir zahlreiche Verträge dieser Art schon betreut haben, liegen uns inzwischen sehr viele Muster vor, sodass uns auch die notarielle Klauselpraxis wohl bekannt ist.

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Kanzlei Dr. Palm - Ehe- und Familienrecht

Ehe- und Familienrecht

Scheidung - Trennung - Unterhalt - Zugewinn - Versorgungsausgleich - Ehevertrag

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Gründstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.

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Erbrecht Aufgebotsverfahren Haftungsbeschränkungen

Aufgebotsverfahren
Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt. Der Erbe hat die Möglichkeit, sich dadurch zu informieren, ob und welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen und ob er ggf. ein Nachlassverwaltungsverfahren oder die Nachlassinsolvenz einleiten sollte.

I. Verfahren Allgemeines

Das erbrechtliche Aufgebotsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Verbindlichkeiten und gewährt eine Einrede (§ 2015 BGB: Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern) während des laufenden Verfahrens. Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht, sagt das Gesetz.

Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht, so das Gesetz.

Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

Das Aufgebotsverfahren gibt dem Erben Aufschluss darüber, ob es sinnvoll ist, eine Nachlassverwaltung einzuleiten. Voraussetzung für die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB ist, dass der Erbe bei der Zivilabteilung des Amtsgerichtes innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft ein Aufgebotsverfahren beantragt hat. Das Verfahren war in §§ 946 ff. ZPO und ist jetzt in §§ 433 ff. FamfG geregelt. Die besonderen Vorschriften wurden in §§ 454 ff FamfG aufgenommen.

II. Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. Früher gab es einen Aufgebotstermin, heute ein Anmeldeverfahren. Der Antrag ist ein Verzeichnis des Erben der bekannten Nachlassgläubiger mit der jeweiligen Anschrift. Wenn der Erbe einen ihm bekannten Gläubiger bei seiner Aufstellung vergisst und der Gläubiger meldet sich deshalb nicht, haftet der Erbe, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Frist: Dieses Recht ist nicht befristet, doch wenn der Antrag ein Jahr nach der Erbschaftsannahme erfolgt, kann sich der Antragsteller nicht auf die aufschiebende Einrede des Aufgebotsverfahrens berufen.

Die Nachlassgläubiger werden in diesem Rahmen öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten anzumelden. Mindestens soll die Frist nach § 437 FamFG sechs Wochen betragen. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen. In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

III. Ausschließungsbeschluss

Nach dem Ablauf der Frist kommt es zu einem Ausschließungsbeschluss, den der Rechtspfleger erlässt. Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, können auf diesen Nachlassüberschuss verwiesen werden. Das ist die Haftungsmasse, die übrig bleibt, wenn die Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, befriedigt worden sind. Dasselbe gilt für Nachlassgläubiger, die ihre Forderungen erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen.

IV. Kosten

Die Kosten trägt der Antragsteller. Diese Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Nach der Kostenordnung wird für das Aufgebotsverfahren das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Bei 100.000 Euro beträgt zum Beispiel eine Gebühr 207 Euro, bei 200.000 Euro sind es 357 Euro. Bitte überprüfen Sie im Bedarfsfall die aktuellen Werte.

V. Antrag

Der Antrag an das Nachlassgericht erläutert die Erbschaftssituation, die Angabe über das Testament nebst Aktenzeichen, die Erbenstellung sowie den Erbschein. Dann folgt der Antrag die die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern und den Erlass des Ausschließungsbeschlusses. Weiterhin überreicht man ein Verzeichnis der dem Erben bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe des Wohnorts und gibt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung ab.

Dieses Verfahren ist insbesondere für den Fall geeignet, dass sich bei dem Erben nach und nach immer mehr Gläubiger melden und die Vermutung besteht, dass es noch weitere Gläubiger geben könnte. Um diese Frage zu klären, können Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter beim Nachlassgericht die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragen, um die Risiken zu minimieren, dass noch unerwartete Forderungen auftauchen.

Es ist wohl ein Verfahren, das in der Praxis deshalb nicht so häufig anzutreffen ist, weil Erben die Erbschaft ggf. direkt ausschlagen oder nach Annahme bzw. Annahmefiktion anfechten, ein Insolvenzverfahren einleiten oder die Dürftigkeitseinrede (siehe unten) erheben. Allerdings ist gerade bei Miterbengemeinschaften die Bedeutung des Verfahrens nicht abzustreiten. Wenn der Nachlass geteilt ist und in fünf Jahren seit dem Erbfall neue, unvorhersehbare Schulden auftauchen, besteht das Risiko der Haftung für die Erben mit dem Privatvermögen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann dagegen jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens können hinsichtlich der Gerichtskosten ohne weiteres 1.000 € betragen, da etwa Veröffentlichungen des Aufgebots in der Presse zu zahlen sind. Im Übrigen sind auch nicht unerhebliche Anwaltskosten zu berücksichtigen. In der Praxis ist das arbeitsintensive Verfahren wohl eher unbeliebt. Wir weisen aber ausdrücklich auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens gemäß §§ 1970 ff., 2060 Nr. 1 BGB und nach § 2061 BGB hin, weil es für Erben ungünstige Fallkonstellationen gibt, die durch dieses Verfahren ausgeschlossen werden können.

Kanzlei Dr. Palm

drpalm@web.de

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