2013/06/17

Gegnerliste Aktuell

Gegnerlisten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. In den Bereich der Berufsfreiheit fällt danach die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (1 BvR 721/99). Die Berufsausübungsfreiheit schließt die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung ein, solange die gewählte Werbemethode nicht die Grenzen zulässiger Werbung überschreitet (1 BvR 1625/06). Durch die Aufnahme in eine zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist nicht ehrenrührig.

Wir veröffentlichen hier einige Namen von Unternehmen bzw. öffentlichen/staatlichen Arbeitgebern, deren Mitarbeiter wir beraten oder gerichtlich wie außergerichtlich vertreten haben. Eine Qualifikation dieser Unternehmen oder der Fälle, in denen wir aktiv geworden sind, ist mit der Liste nicht verbunden oder beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um eine Orientierung für (potentielle) Mandanten, die wissen möchten, ob wir das Unternehmen - aus der Perspektive des Rechtsanwalts - in einigen Bezügen kennen. Unsere Liste ist im Übrigen völlig wertfrei, zudem wir gerade in Fällen, in denen wir mehrfach mit einzelnen Unternehmen zu tun hatten, aus der Natur der Sache heraus differenzierte Erfahrungen machen. Die Liste ist unvollständig, weil wir wegen der Zahl der Mandate nicht jeden Arbeitgeber nennen können und bezieht sich vor allem auf Unternehmen, die kanzleinäher gelegen sind.

A. Schulman GmbH
ABA Personal GmbH
ALDI GmbH & Co. KG
Agfa HealthCare GmbH
Audi Zentrum Stuttgart GmbH
AXA Konzern AG
Bäckerei Hoefer GmbH 
Bäckerei Schell GmbH
Beckdorin Kollagenfolien GmbH
BetaTEch GmbH
BKK Anker-Lynen-Prym (jetzt: BKK ALP plus)
BHG Bahnhofs-Handels-Vertriebs GmbH
BRAIN FORCE Software GmbH
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. 
Bundesverwaltungsamt
BWI Systeme GmbH
Caritasverband für die Stadt Köln e. V.  
Caritas-Jugendhilfe GmbH
  Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft mbH (CBT)
CEMEX Deutschland AG  
CenterConsult GmbH
Corsten Jugendhilfe GmbH
Daimler AG
DATA BECKER GmbH & Co.KG  
Detecon International GmbH
Deutscher Bundestag
Deutscher Heilbäderverband e. V.,
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ)
 Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS)
Deutsche Post AG
Deutsche Telekom AG
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Deutsche Welle Anstalt des Öffentlichen Rechts
Deutsche Welthungerhilfe e.V.
Diakonisches Werk
DM Drogerie Markt GmbH u. Co. KG
Dursol Fabrik Otto Durst GmbH & Co. KG
ECHO Broadband GmbH
Erzbistum Köln Generalvikariat
Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen GmbH
Falk & Ross Group Europe GmbH
FASHION FC CLUB GmbH
f & m Satz & Druckerei GmbH und Co
Flughafen Köln Bonn GmbH
Galeria Kaufhof GmbH  
Gebäudereinigung+Dienstleistungs Impuls GmbH
Generali Holding AG
Gigaset Communications GmbH  
Gothaer Versicherungsbank VVaG
Graphic Packaging International GmbH
Grey Computer Cologne GmbH
Haema AG
Hydro Aluminium Deutschland GmbH
IFBE med. Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH
IMS Software GmbH
INFOX Verwaltungsgesellschaft mbH
Interdean AG
IIP-Technologies GmbH
International Paralympic Committee
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
iplas Innovative Plasma Systems GmbH
Johanniterhaus Evangelisches Alten- und Pflegeheim Beethovenallee e.V.
J.J. Ohrem GmbH & Co. KG
Johnson Controls IFM Industrie GmbH
Kamps Bakeries GmbH
Kautex Textron GmbH & Co. KG
Kessko Kessler & Comp. Gmbh & Co KG
Koelnmesse GmbH
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)
Kuttig Computeranwendungen GmbH
Land NRW - Polizeipräsident Bonn
Land Rheinland-Pfalz
Lebenshilfe Wohnverbund GmbH
Lindenberg-Anlagen GmbH
3M Deutschland GmbH  
Magdalinski Karosseriebau OHG
Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn
Mammographie-Screening
Marienhaus GmbH
Medizinische Einrichtungen der Universität Bonn (heute: Universitätsklinikum Bonn)
Messer Industriegase GmbH
Metek GmbH
Mosblech & Partner GmbH
mz robolab GmbH
Niederberger Großbauten-Reinigung GmbH & KG
Pesch & Partner Steuerberater-Sozietät
Piepenbrock Dienstleistungsgruppe GmbH + Co. KG
Plancal GmbH
Polizeipräsidium Bonn  
PSB / Presse Service Bonn GmbH & Co.KG
QSC AG
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Robert Bosch GmbH 
RTE GmbH
SENKRECHT IT GmbH
Senioren Residenz Brühl Nitsche gemeinnützige Gesellschaft mbH
SGL Carbon GmbH
SHD Einzelhandelssoftware GmbH & Co. KG  
Siegwerk Druckfarben AG
SMI-Hyundai Management GmbH
Sony Deutschland GmbH
Sovtransavto Deutschland GmbH
 SPORTARENA GmbH
Statistisches Bundesamt
Stadt Bonn
Stadt Köln
Stadt Sprockhövel
Stadtteilverein Dransdorf e.V.
 Stadtwerke Bonn
Stadtwerke Köln GmbH  
Start Zeitarbeit NRW GmbH
St. Franziskus-Krankenhaus Eitorf gGmbH
Stiftung Carl Kreuser jr. Altenheim
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge  
Team GmbH
TeamBank AG
Telekom Deutschland GmbH
Texa OHG 
Theodor Fliedner Stiftung
Tigges GmbH & Co. KG
T-Systems International GmbH
UCB GmbH
United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG
Universitätsklinikum Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts
Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach  
Vereg G.m.b.H
Verein für Gefährdetenhilfe gemeinnützige Betriebs-GmbH
J. WECK GmbH u. Co. KG
WDR Mediagroup GmbH
Westdeutscher Rundfunk Köln
Wirtschaftsberatung Lütz
WKW-SUMA GmbH

Zweites Deutsches Fernsehen Anstalt des öffentlichen Rechts

2013/06/12

Impressumspflicht Internet Facebook

Wer im Internet auftritt, hat auch nach dem Gesetz und der Rechtsprechung Pflichten. Oft sind es vermeintliche Kleinigkeiten, deren Unterlassung "mächtigen Ärger" mit sich bringen kann. Wer notwendige Informationen nicht mitteilt, kann mit Abmahnungen rechnen. 

Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Diese Pflicht greift auch auf derartige Facebookseiten ein, die einen gewissen Grad von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben. Die notwendigen Angaben für ein zulässiges Impressum gem. § 5 TMG umfassen neben genauer Angabe von Namen und Anschrift bei juristischen Personen die Angabe des Geschäftsführers, das Handelsregister und, soweit für die Tätigkeit eine behördliche Zulassung erforderlich war, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister ... etc.

Auch Nutzer von "Social Media" wie die Inhaber von Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung präsentieren, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein privat genutzt werden. Diese sogenannten Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Erfolgt eine Verlinkung der Pflichtangaben über das Feld "Info", so ist damit nach der Rechtsprechung die leichte Erkennbarkeit nicht gegeben. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz.  


Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist nach dem EuGH dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Email

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