Mehrfach hatten wir mit familienrechtlichen Konstellationen zu tun, die "zwischen" Deutschland und Norwegen spielen. Dabei kann es in solchen Fällen typischerweise zur Frage kommen, welches nationale Gericht überhaupt zuständig ist und welches "materielle" Recht, d.h. welche Regeln aus welcher Rechtsordnung heranzuziehen sind. So könnte also z.B. ein deutsches Gericht norwegisches Recht anwenden, was zu einigen Rechtsanwendungsschwierigkeiten führen kann. Abgesehen davon ist es lästig und teuer, "über die Rechtsordnungen hinweg" zu prozessieren. Wir versuchen das Verfahren hier in Deutschland zu halten, wenn die Voraussetzungen begründbar sind.
Den Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen kann, wie von anderen Gerichten bestätigt wurde, auch durch ein Verwaltungsverfahren entsprochen werden. Das Scheitern der Ehe und die Einhaltung des Trennungsjahres werden nach norwegischem Familienrecht dadurch kontrolliert, dass nach der Trennung auf Antrag eines Ehegatten gemäß § 26 des norwegischen Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung ein Schlichtungstermin durchgeführt wird, an dem beide Ehegatten teilnehmen müssen. . Im Anschluss erteilt der Fylkesmann die Separationsbewilligung.
Ähnlich wie in Deutschland kann jeder Ehegatte gemäß § 21 die Scheidung verlangen, wenn die Trennung der ehelichen Gemeinschaft mindestens 1 Jahr andauert. Bei Schweigen auf eine entsprechende Mitteilung des Fylkesmann kann davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft während des Trennungszeitraumes nicht wieder hergestellt worden ist. Wenn daraufhin der Fylkesmann nach erfolglosem Ablauf der Stellungnahmefrist die Scheidung der Ehe ausspricht, führt das nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, zumal die Eheleute unstreitig die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt hatten.
Haben Parteien nach der Eheschließung bis zum Umzug der Antragstellerin nach Norwegen in Deutschland gelebt und hat der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben, auch wenn er etwa die Hälfte des Jahres in Norwegen verbringt, ist nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg aus dem Jahre 2010 hinsichtlich des Anspruchs der Antragstellerin auf Nachehelichenunterhalt einschließlich der Auskunftspflicht deutsches Sachrecht anzuwenden.
Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. Wir werden im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen tätig.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
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