2012/09/18

Arbeitsverhältnis Facebook Kündigung Rechtsanwalt


Ein Arbeitnehmer darf nach dem Arbeitsgericht Hagen (2012), vor dem wir auch schon Mandanten vertreten haben, regelmäßig darauf vertrauen, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, wenn er ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook postet, auf die auch betriebsangehörige "Freunde" Zugriff haben, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird.

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das bleibt noch abzuwarten.

Sollten Sie dieses Problem haben, ob nun auf der aktiven oder passiven Seite, schildern Sie uns Ihren Fall. Wir haben sehr viel Erfahrung in der Auslegung solcher Aussagen. In einem Fall konnten wir die Kündigung einer Arbeitnehmerin abwenden, die im Fernsehen eine Stellungnahme über das Unternehmen bzw. ihren Arbeitgeber abgegeben hatte.

Rechtsanwalt Dr. Palm

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