Aufhebung nach Adoption
Gemäß § 1771 BGB kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Anzunehmenden und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn "ein wichtiger Grund vorliegt". Wann ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wird im Gesetz nicht erklärt. In der Rechtsdogmatik werden verschiedene Auffassungen zu diesem Begriff vertreten. Einige verlangen ein schuldhaftes schweres Fehlverhalten des Angenommenen oder des Annehmenden oder eine schuldlose Zerrüttung der Beziehungen, wobei eine bloße Lästigkeit nicht ausreicht.
Ein "wichtiger Grund" für die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses dürfte dann vorliegen, wenn der Fortbestand des Annahmeverhältnisses nicht mehr verlangt werden kann, weil dies für den einen oder anderen Beteiligten unzumutbar ist. Dabei hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, ob die Beteiligten nicht etwa einen wichtigen Grund nur vorschieben, dessen Vorliegen nicht schon durch den beiderseitigen Antrag indiziert wird.
Die Rechtsdogmatik zur Frage der Aufhebbarkeit
Kann entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 1771 S. 2 BGB eine Adoption auch auf einseitigen Antrag des Angenommenen aufgehoben werden? Die überwiegende Meinung in der Rechtsdogmatik lehnt das ab, eine Mindermeinung hält dies für möglich. Allerdings muss die Voraussetzung des wichtigen Grundes gemäß § 1771 S. 2 BGB vorliegen. Der BGH hat im Jahre 1987 diese letztere Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen, musste das aber im konkreten Fall nicht entscheiden: Haben der Annehmende und der als Volljähriger Angenommene die Annahme als Kind durch gemeinsame Vortäuschung eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, kann das Annahmeverhältnis auch nicht ausnahmsweise allein auf den Antrag des Annehmenden aufgehoben werden. Damit ist eine Ausnahme gerade nicht, wie es ein Teil der OLG-Senatsrechtsprechung darstellt, durch diese Entscheidung völlig ausgeschlossen worden. Immerhin ist aber der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eindeutig. In der Literatur wird von einigen Autoren in besonders gelagerten Fällen katastrophal fehlgeschlagener Adoptionen eine Aufhebung auch lediglich auf einseitigen Antrag hin für möglich gehalten. Wie die Rechtsprechung plausibel erläutert, wird den durch die Adoption verbundenen Beteiligten nicht mehr zugemutet als die Beziehung, der auch durch natürliche Abstammung miteinander verbundene Angehörige nicht entsagen können. Immerhin besteht die Möglichkeit durch Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Schenkungswiderruf, Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung etc. die Adoption rückgängig zu machen.
Wir haben äußerst zahlreiche Verfahren der Volljährigen- bzw. Erwachsenenadoption betrieben und kennen daher wohl sämtliche Aspekte dieser Konstellationen. Schildern Sie uns Ihr Problem.
Rechtsanwalt Dr. Palm
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