2012/09/14

Immer Ärger mit den Nachbarn


Fast jeder kennt das. Man ärgert sich über den Nachbarn, den Mitbewohner. Eine Welt von Störern. Manchmal sind es Bagatellen oder eigene Überempfindlichkeiten. Doch irgendwann ist die Grenze überschritten. Lärm, Gerüche, Beleidigungen, offen stehende Fenster, demontierte Thermostate, durchschnittene Elektroleitungen oder Wäscheleinen, Vandalismus der unterschiedlichsten Art. In zahlreichen Konstellationen dieser Art kann einem  ein Abwehranspruch aus § 1004 in Verbindung mit § 823 BGB auf Unterlassung zustehen. Doch den muss man erst mal durchsetzen. Wir vertreten ständig Mandanten in solchen Verfahren. Kein geringes Problem ist dabei die Beweisführung, die auch einem Gerichtsverfahren standhalten muss. Daher sollte man sehr genau darauf achten, dass Zeugen, wenigstens aber Fotografien oder andere Belege existieren, um wenigstens den eigenen Vortrag plausibel zu machen.

"Ein Verhalten von Wohnungseigentümern muss dem unter zivilisierten Menschen üblichen Anstand entsprechen" entscheidet das AG Freising im Jahre 2010. Ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss hat nach dieser Entscheidung gegen einen Wohnungseigentümer im Obergeschoss einen Unterlassungsanspruch dahin, mutwillige Lärmerzeugung (durch laute Musik, Ballspielen, Trampeln, Springen innerhalb der Wohnung und durch häufiges geräuschvolles Zuwerfen der Haus- und Wohnungseingangstüren) zu unterlassen. Auch steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Wohnungseigentümer im Obergeschoss und seine Familienangehörigen beim Gießen von Pflanzen auf einer Dachterrasse mutwillig Wasser auf die Sondereigentums- und Sondernutzungsflächen des Erdgeschosseigentümers heruntergießen (beliebte Belästigungsform!). Manipulationen in den  Gemeinschaftsräumen, um - wie im Fall - die Trocknung ihrer Wäsche sicher zu stellen, gehören auch oft zu solchen Beeinträchtigungen. Selbst redend ist ein Unterlassungsanspruch weiter gegeben, wenn der Wohnungseigentümer im Erdgeschoss mehrfach den klagenden Wohnungseigentümer beleidigt hat und ihn sowie seine Gäste fotografiert hat.  

Reicht ein Verstoß? Im Prinzip schon. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind regelmäßig erfüllt, wenn angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht (BGH 1986).

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