2012/09/23

Mobbing Dienstunfähigkeit Rechtsanwalt

Mobbing bei und unter Beamten ist im Blick auf typische Verletzungshandlungen kein spezifisches Phänomen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter in Gestalt des Mobbings. Auch hier kommen als Konsequenzen Unterlassungen, Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht. Spezifisch wird die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Mobbing im Beamtenrecht erst durch den Umstand, dass Beamte nicht kündbar sind. Insofern kann hier lediglich die Frage der Dienstfähigkeit erörtert werden, wenn der Beamte nicht um Entlassung nachersucht - was er regelmäßig nicht tun wird. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass Fragen des Mobbing häufig im Kontext von Fragen der Dienstfähigkeit erörtert werden. Uns ist diese spezifische Problematik aus diversen Verfahren gut bekannt.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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