Unser Service
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Wir vertreten zahlreiche deutsche Mandanten, die im Ausland leben, in solchen Angelegenheiten.
Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den Vorteil, dass wir in unmittelbarer Nähe dieser Behörde unsere Kanzlei haben. Insofern können hier - wenn es erforderlich wird - direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertreten geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw. dem Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass hier keine besonderen Kosten entstehen.
Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden.
Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt, private und öffentliche Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat.
Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in einem Fall 2010 zu entscheiden, in dem ein Deutscher, der zuvor die türkische Staatsangehörigkeit gehabt hatte, dann eingebürgert wurde und die türkische Staatsangehörigkeit verlor, nunmehr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragte. Der Fall macht besonders deutlich, wie in diesen Fällen abzuwägen ist und wie man ggf. erreichen kann, mit einem Antrag erfolgreich zu sein, der Nebenbedingungen
Zunächst gilt der Grundsatz: Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr, beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen und bei Personenkontrollen mögen lästig und mit Kosten verbunden sein, reichen nicht aus für eine doppelte Staatsbürgerschaft. Die Wertungen des § 12 Abs. 1 Sätze 1und 2 Nr. 5 StAG eröffneten dafür alleine nicht eine solche Rechtsfolge. Hinsichtlich der beabsichtigten Geschäftsbeziehungen in die Türkei sah das Gericht nicht, dass der Antragsteller konkrete erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG dargelegt hatte. Auch wegen eines geerbten Grundstücks ergeben sich nach dieser Entscheidung keine erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile. Gleichwohl sah das Gericht, dass bei der vorgeschriebenen Abwägung die privaten Belange des Klägers als auch die öffentlichen Belange der Vermeidung von Mehrstaatigkeit fehlgewichtet worden wären. Die privaten Belangen habe die Behörde ein zu geringes Gewicht beigemessen, weil sie diese ausschließlich am Maßstab der Erheblichkeitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG gemessen und daher ausschließlich darauf abgestellt habe. Das sei falsch, weil auch solche, im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erheblichen Nachteile die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere dann rechtfertigen können, wenn ein Antragsteller nur einen vorübergehenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit begehrt.
Auf der Grundlage dieses zu hohen Maßstabes habe die Behörde nicht ernsthaft geprüft, dass der Kläger Nachteilen im Alltagsleben wegen der unterschiedlichen Namensbezeichnungen in seinen Ausweisdokumenten ausgesetzt war. Dem öffentlichen Belang der Vermeidung von Mehrstaatigkeit habe die Behörde ein zu hohes Gewicht beigemessen. Dieser Belang habe ein deutlich geringeres Gewicht als im Durchschnitt der Antragsverfahren nach § 25 Abs. 2 StAG, weil der Antragsteller die Beibehaltungsgenehmigung nur für einen vorübergehenden Zeitraum von etwa einem Jahr begehrte. Diese Gewichtung werde dem Anliegen des Klägers nur unvollständig gerecht und blende ugleich aus, dass die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit, auch im Blick auf die Beifügung etwa einer Auflage, ein durchaus sachgerechtes Mittel sein kann, um dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen.
Wir haben zahlreiche Beibehaltungsverfahren betrieben. Wenn wir Ihre Konstellation kennen, können wir mit einiger Erfahrung sagen, ob Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen.
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