"Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Internetbeleidigungen unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken. Sie stehen weder räumlich noch zeitlich in einer Beziehung zur Schule." So konstatierte es das VG Gelsenkirchen am 20.10.2010. Wenn es in dem seinerzeit zur Entscheidung stehenden Fall so gewesen sein mag, ist das hier nicht zu erörtern. Dass Internetaktivitäten eng an das schulische Leben gekoppelt sind und quasi eine gemischt real-virtuelle Sphäre bilden, weiß jeder Schüler inzwischen. Die unterschiedlichen Publizitätsgrade von Mitteilungen in Communities, auf Foren etc. schaffen erhebliche Gefahren und werfen die Frage auf, wie man sich dagegen effektiv wehrt, wenn die eigene Person diskreditiert wird. Cybermobbing ist ein Netzphänomen, aber die Mittel des Rechts unterscheiden sich nicht von denen, die auch in Konstellationen jenseits des Netzes ihre Anwendung finden. Im Netz kann nur das Problem sehr virulent werden, dass die Urheberschaften von inkriminierten Äußerungen oft schwer zu ermitteln sind. Wir haben hier einige Erfahrung in einigen sehr massiven Fällen gewonnen, in denen es um die Veröffentlichung von massiven Beleidigung, mehr oder minder pornografischen Darstellungen und ähnlichen Anwürfen auf die Persönlichkeit ging.
Das im Grundgesetz geregelte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre bzw. deren Grundbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft es auch das Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Dieses Grundrecht des Einzelnen, selbst über die Verwendung seines Namens im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit zu bestimmen, steht auch Lehrern im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern ihrer Schule zu. Sie können diese Achtung von jedem anderen am Schulleben Beteiligten verlangen. Der Umstand, dass die (scheinbar) anonymen Kommunikations- und Äußerungsformen im Internet es als besonders verlockend erscheinen ließen, Lehrkräfte als „digitales Freiwild“ anzusehen, ändert hieran nach dem VG Hannover (2007) nichts. Die ohne Wissen und Genehmigung der Betroffenen vorgenommene Verbreitung der Namen von Lehrern in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Seite im Internet, die von diesen Lehrkräften gegen deren Willen ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das ihnen tatsächlich nicht zukommt und von ihnen als beleidigend empfunden wird, ist nach dem VG Hannover (2007) eine schwer wiegende Pflichtverletzung. Das kann Ordnungsmaßnahmen begründen. Das gilt nach dem Gericht insbesondere dann, wenn sich mehrere Schüler gemeinschaftlich daran beteiligen und damit rechnen müssen, dass diese Lehrkräfte anschließend im Bereich der Schulöffentlichkeit der Lächerlichkeit und dem Gespött anderer ausgesetzt werden. Hierdurch könne das für ein funktionierendes Schulleben unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen den verschiedenen Beteiligten in einer Schule nachhaltig beschädigt werden. Wichtig ist es, sich schnell zu wehren, um erstens dem Angreifer deutlich zu machen, dass er auf einen für ihn unangenehmen Widerstand stößt und zweitens die Verbreitung solchen Materials einzudämmen.
Leider beobachtet man trotz einer relativ aufgeklärten Öffentlichkeit, die das Thema längst kennt, dass solche Phänomene bagatellisiert werden. Schulleitungen sind um ihren guten Ruf besorgt. Systematisches Mobbing wird mit temporären Streitigkeiten verwechselt, die ähnlich wie frühere Schulhof-Balgereien zu sehen wären. Regelmäßig verkannt werden dabei die sehr viel effizienteren Methoden, die das Internet Übeltätern zur Verfügung stellt. Cybermobbing ist die digitale Überbietung der vormaligen Schulhofrangelei.
Wir haben juristisch den Schulalltag in vielfacher Hinsicht kennen gelernt - aus der Sicht von Lehrern, Eltern und Schülern. Wir können hier für Sie Verhandlungen führen, aber auch - wenn es anders nicht mehr geht - prozessieren. Auf jeden Fall versuchen wir sensible Lösungen zu finden, um wieder zu einem erträglichen Schulalltag zurückkehren zu können.
Kontaktieren Sie uns, schildern Sie Ihr Problem und wir melden uns umgehend.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
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