2016/10/01

Namensänderung von Kindern nach der Scheidung

Beispiel: Nach der Scheidung hat eine Kindesmutter wieder ihren Geburtsnamen angenommen. Sie möchte ein Verfahren auf Namensänderung durchführen, damit Namensgleichheit zwischen ihr und den beiden Kindern besteht. Der Vater verweigert seine Zustimmung. Was ist zu tun? 

Im Blick auf Kindeswohlinteressen, die im Rahmen des § 3 Abs. 1 NÄG berücksichtigt werden müssen, darf nach der Rechtsprechung die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG von einem Familiengericht nur versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Das wäre der Fall, wenn sich überhaupt kein Aspekt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Sobald sich dagegen Gründe des Kindeswohles finden, die für eine Namensänderung sprechen, so dass eine Abwägung der Umstände stattfinden muss, darf die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG nicht schon im familienrechtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden. Diese Abwägung ist dagegen die Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der familiengerichtlichen Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung nach § 1618 BGB (Einbenennung): Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Wenn Sie hier Fragen haben, beraten wir Sie gerne. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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