Von der Voraussetzung der Aufgabe der Staatsangehörigkeit bzw. dem Verlust wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Unter erheblichen Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG versteht der Gesetzgeber solche, die „deutlich über das normale Maß hinausreichen“. Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RuStAG soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt nach der Rechtsprechung einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil unmittelbar bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit voraus. Ein bloßes Arbeitsplatzangebot unter der Bedingung, dass der Einbürgerungsbewerber auch künftig die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes besitzt, stellt keinen solchen Nachteil dar; wegen der noch fehlenden Annahme des Angebots durch den Einbürgerungsbewerber fehlt es vielmehr an einer bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung. Es handelt sich um bloße Karrierechancen, die zukunftsbezogen und bezüglich ihres tatsächlichen Verlaufs ungewiss sind, und daher keinen Nachteil bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit darstellen können.
Berücksichtigungsfähig sind Nachteile, die nach der aktuellen Rechtsprechung „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Das kann zum Beispiel die erwartbare, kurzfristige Folge einer Entlassung sein. Die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen im ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit kann den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllen, jedoch darf es sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssen sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen.
Es gibt hier noch weitere Gesichtspunkte, die wir im Rahmen einer Beratung gerne aufzeigen können.
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