Im Jahre 2015 hat das OLG Nürnberg eine interessante
Entscheidung zum Thema Erwachsenenadoption getroffen. Es ging um die Adoption
einer volljährigen Nichte durch den Onkel.
Das familienbezogene Motiv muss, wie es dem Gesetz
entspricht, entscheidender Anlass für die Annahme sein. Nebenzwecke schaden allerdings
nicht, wenn der familienorientierte Zweck maßgeblich ist. Dabei muss zwischen
der Anzunehmenden und dem Annehmenden eine von gegenseitigem Beistand getragene
dauernde Verbundenheit feststehen. Hier hatte die Anzunehmende sich bereits als
Kind regelmäßig im Haushalt des Anzunehmenden aufgehalten und etwa mit ihm
zusammen Hausaufgaben erledigt. Die Anzunehmende hat erläutert, dass sie vom
Onkel in allen Lebenssituationen unterstützt worden
sei. Sie unterstütze ihn auch, was insbesondere bei der Hausarbeit und der
Betreuung seiner hilfsbedürftigen Eltern zum Tragen käme. Sie würde ihn auch im Pflegefall versorgen. Beide Beteiligten haben gemeinsame
Interessen benannt und würden ein im Eigentum des Onkels stehendes Bauernhaus renovieren.
Der Senat bestätigte eine Beziehung, die einer Familienbindung zwischen Eltern und
erwachsenem Kind ähnele. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Anzunehmende noch
bei ihren leiblichen Eltern lebte und zu diesen auch gute Beziehungen unterhielt.
Loyalitätskonflikte seien nicht zu erwarten.
Wenn steuerliche oder finanzielle
Aspekte allein oder überwiegende Beweggründe der Adoption wären, wäre die
Adoption gescheitert. Als Nebenzwecke sind sie unproblematisch.
Wir können Ihnen gerne in ähnlichen Konstellationen weiter
helfen.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm