2016/10/01

Namensänderung bei Kindern - Kindeswohl

Dass ein  Kind zunächst den von der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen erhalten hat, kann der gesetzlichen Vorschrift des § 1617a Abs. 1 BGB folgen,  wonach das Kind den Namen des Elternteils erhält, der die elterliche Sorge hat. Im Zuge der Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt besteht die Möglichkeit, den Geburtsnamen nachträglich zu ändern. Die Änderung des Familiennamens eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes richtet sich nach §§ 1 ff. des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Voraussetzung ist gemäß §§ 1,3 NamÄndG das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Namens. Gemäß § 2 NamÄndG stellen für ein Kind die sorgeberechtigte Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag. Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag beider sorgeberechtigter Eltern. Die Namensänderung muss dabei für das Kindeswohl erforderlich sein. Die bloße Kindeswohlförderlichkeit der Änderung des Namens reicht nicht aus. Daher hat fast immer die Beibehaltung des Namens im Rahmen der Namenskontinuität Vorrang. 

Können die Eltern sich in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen,§ 1628 Abs. 1 BGB.
  
Maßstab dafür, ob eine Übertragung erfolgen soll und welchem Elternteil die Entscheidung übertragen wird, ist das Wohl des Kindes, § 1697a BGB. Das Familiengericht hat inhaltlich keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern lediglich zu entscheiden, welchem Elternteil die Sachentscheidung überlassen werden soll. Es hat dabei die jeweiligen Vorstellungen der Eltern am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen, darf aber nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NamÄndG selbst dem Wohl des Kindes entspricht, da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt. Diese Behörde hat allein zu entscheiden, ob  die Namensänderung zum Wohl des Kindes „erforderlich“ sein muss. Es müssen schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht zumutbar erscheint.  Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist demgegenüber die Frage, ob die Antragstellung  dem Kindeswohl entspricht, weil nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.  

In das Elternrecht des dem Antrag entgegentretenden Elternteils wird im Rahmen der Entscheidung nach § 1628 BGB über die Befugnis zur Antragstellung nur insoweit eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen wird, die Einleitung des Verfahrens zu verhindern. Die gebotene sachliche Prüfung seiner Interessen und der Interessen des Kindes im Hinblick auf die Namensänderung erfolgt hingegen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 

Wir haben Kindesnamensänderungen in vielen Konstellationen realisieren können. Die Praxis der Behörden mag nicht immer einheitlich sein, aber durchaus ist Verständnis zu sehen, wenn Kinder mit Namen beschwert sind, die etwa durch Hänseleien etc. belegbar sind. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm 

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