Dass ein Kind
zunächst den von der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen erhalten
hat, kann der gesetzlichen Vorschrift des § 1617a Abs. 1 BGB folgen, wonach das Kind den Namen des Elternteils
erhält, der die elterliche Sorge hat. Im
Zuge der Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind durch Erklärung gegenüber
dem Jugendamt besteht die Möglichkeit, den Geburtsnamen nachträglich zu ändern.
Die Änderung des Familiennamens eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes
richtet sich nach §§ 1 ff. des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen. Voraussetzung ist gemäß §§ 1,3 NamÄndG das Vorliegen eines wichtigen
Grundes für die Änderung des Namens. Gemäß § 2 NamÄndG stellen für ein Kind die
sorgeberechtigte Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag. Erforderlich ist
ein gemeinsamer Antrag beider sorgeberechtigter Eltern. Die Namensänderung muss
dabei für das Kindeswohl erforderlich sein. Die bloße Kindeswohlförderlichkeit
der Änderung des Namens reicht nicht aus. Daher hat fast immer die Beibehaltung
des Namens im Rahmen der Namenskontinuität Vorrang.
Können die Eltern sich in einer einzelnen Angelegenheit der
elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,
nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die
Entscheidung einem Elternteil übertragen,§ 1628 Abs. 1 BGB.
Maßstab dafür, ob eine Übertragung erfolgen soll und welchem
Elternteil die Entscheidung übertragen wird, ist das Wohl des Kindes, § 1697a
BGB. Das Familiengericht hat inhaltlich keine eigene Sachentscheidung zu
treffen, sondern lediglich zu entscheiden, welchem Elternteil die
Sachentscheidung überlassen werden soll. Es hat dabei die jeweiligen
Vorstellungen der Eltern am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend
zu berücksichtigen, darf aber nicht seine eigene Auffassung über die beste
Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen. Dabei ist nicht
entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NamÄndG selbst dem Wohl des Kindes
entspricht, da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt. Diese Behörde hat
allein zu entscheiden, ob die
Namensänderung zum Wohl des Kindes „erforderlich“ sein muss. Es müssen
schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das
Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die
Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht
lebt, nicht zumutbar erscheint. Gegenstand der familiengerichtlichen
Entscheidung ist demgegenüber die Frage, ob die Antragstellung dem Kindeswohl entspricht, weil
nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls
eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.
In das Elternrecht des dem Antrag entgegentretenden
Elternteils wird im Rahmen der Entscheidung nach § 1628 BGB über die Befugnis
zur Antragstellung nur insoweit eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen
wird, die Einleitung des Verfahrens zu verhindern. Die gebotene sachliche
Prüfung seiner Interessen und der Interessen des Kindes im Hinblick auf die
Namensänderung erfolgt hingegen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren.
Wir haben Kindesnamensänderungen in vielen Konstellationen realisieren können. Die Praxis der Behörden mag nicht immer einheitlich sein, aber durchaus ist Verständnis zu sehen, wenn Kinder mit Namen beschwert sind, die etwa durch Hänseleien etc. belegbar sind.
Wir haben Kindesnamensänderungen in vielen Konstellationen realisieren können. Die Praxis der Behörden mag nicht immer einheitlich sein, aber durchaus ist Verständnis zu sehen, wenn Kinder mit Namen beschwert sind, die etwa durch Hänseleien etc. belegbar sind.
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