2016/10/01

Beibehaltungsgenehmigung Allgemeine Hinweise

Beibehaltungsgenehmigung

Gemäß § 25 Abs. 2 StAG verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, wenn bei Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Dabei sind insbesondere fortbestehende Bindungen des im Ausland lebenden Deutschen an Deutschland zu berücksichtigen.  Einzubeziehen in die Prüfung sind maßgeblich die Gründe, den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit anzustreben. An dieser kritischen Stelle sind uns viele Konstellationen bekannt. Oft wird der  Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft angestrebt, um den eigenen Status dauerhaft zu sichern und vor allem ökonomische Nachteile zu vermeiden. Oft setzen gute berufliche Positionen eine ausländische Staatsbürgerschaft voraus. Mitunter ist zu bedenken, dass die ausländischen Behörden bei Wiedereinreisen Probleme bereiten können, wenn Ausländer sich länger als sechs Monate außerhalb des Landes aufgehalten haben, da dann der Verdacht besteht, der Ausländer habe seinen endgültig aufgegeben.

Wichtig ist, dass der Antragsteller auch weiterhin enge persönliche und kulturelle Bindungen nach Deutschland unterhält. Wir beraten darüber, welche Angaben hier notwendig sind, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Die Verfahren vor den deutschen Generalkonsulaten der jeweiligen Länder und vor dem Bundesverwaltungsamtes in Köln sind uns gut bekannt.


Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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