Beibehaltungsgenehmigung
Gemäß § 25
Abs. 2 StAG verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsbürgerschaft bei Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, wenn bei Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange ein berechtigtes Interesse an der
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Dabei sind insbesondere
fortbestehende Bindungen des im Ausland lebenden Deutschen an Deutschland zu
berücksichtigen. Einzubeziehen in die
Prüfung sind maßgeblich die Gründe, den Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit anzustreben. An dieser kritischen Stelle sind uns viele
Konstellationen bekannt. Oft wird der Erwerb
einer ausländischen Staatsbürgerschaft angestrebt, um den eigenen Status dauerhaft
zu sichern und vor allem ökonomische Nachteile zu vermeiden. Oft setzen gute
berufliche Positionen eine ausländische Staatsbürgerschaft voraus. Mitunter ist
zu bedenken, dass die ausländischen Behörden bei Wiedereinreisen Probleme
bereiten können, wenn Ausländer sich länger als sechs Monate außerhalb des
Landes aufgehalten haben, da dann der Verdacht besteht, der Ausländer habe
seinen endgültig aufgegeben.
Wichtig ist,
dass der Antragsteller auch weiterhin enge persönliche und kulturelle Bindungen
nach Deutschland unterhält. Wir beraten darüber, welche Angaben hier notwendig
sind, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Die Verfahren vor den deutschen
Generalkonsulaten der jeweiligen Länder und vor dem Bundesverwaltungsamtes in
Köln sind uns gut bekannt.
Ihre
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm