Wir haben sehr viele Verfahren der Erwachsenenadoptionen eingeleitet und begleitet. Wenn Sie eine Volljährigenadoption planen, sind wir gerne bereit, kurzfristig die Voraussetzungen einer erfolgreichen Adoption zu schaffen. Sie können bei uns auf eine Erfahrung setzen, die sich in zahlreichen Verfahren bewährt hat.
Das Verfahren sieht so aus:
Die Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom
Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden.
Nach deutschem internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche
Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.
Es sind also zwei Anträge erforderlich.
Nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht
hinderlich und eher anzuraten ist, dass in der gleichen notariellen Urkunde
dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit aufgenommen wird. Der
Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur persönlich und
nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Urkunden
Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich und
bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar der notariellen Beurkundung.
Notwendige Urkunden sind über die eigentlichen notariell beurkundeten Anträge
hinaus für beide Beteiligte: Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis,
Gesundheitszeugnis, Meldebescheinigung, ggf. die Erklärung der leiblichen
Eltern des Adoptivkindes mit einer Verzichtserklärung, ggf. Urkunden über
Eheschließung und Scheidung, ggf. Aufenthaltsbescheinigung. man sollte aber in
jedem Fall zunächst den Notar und/oder das Gericht fragen, welche Urkunden
verlangt werden. Die Praxis ist nicht einheitlich.
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf
Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich
anzuhören.
Kinder
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder
des Annehmenden und des Anzunehmenden gemäß § 193 FamfG anzuhören. Hintergrund
ist der § 1769 BGB: Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen
werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen. Das OLG München hat im Jahre 2011 festgestellt:
Bei der Volljährigenadoption ist deren Bedeutung für die unmittelbar
Beteiligten mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des
Annehmenden abzuwägen. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung
verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen nur ausnahmsweise
zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen
der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Diese Meinung ist eine Abwendung
von einer im Jahre 1984 vertretenen Auffassung, die auch heute teilweise noch
in der Literatur vertreten wird. Wir gehen davon aus, dass die ältere
Auffassung inzwischen eine Mindermeinung ist.
Ehepartner
Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist
die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann
auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf
nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der
Familie der Annahme entgegenstehen. Zur Annahme eines Verheirateten ist die
Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Einwilligung des Ehegatten ist
nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Amtsgericht Notariat Rechtsanwalt
Notarielle Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht
eingereicht sind, sind im rechtlichen Sinne Antragsentwürfe.
Adoptionssachen sind Familiensachen nach dem FamFG. Das
Vormundschaftsgericht wurde aufgelöst und nun ist das "große
Familiengericht" zuständig. Es heißt übrigens "Großes
Familiengericht", weil nun die erweiterten Zuständigkeiten die früher
mitunter auftretenden Probleme zwischen den Entscheidungen von Familiengerichten
und allgemeiner Zivilgerichtsbarkeit ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt
für alle Fälle, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingehen. Für sog.
„Altfälle“ verbleibt es bei den bisherigen Regeln. Der Notar stellt dann beim
örtlich zuständigen Gericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Für
Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 FamFG ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes
maßgebend.
Sie leben im Ausland?
Wir haben Verfahren, in denen Deutsche im Ausland leben, zahlreich betrieben. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der Antrag nicht
durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem
Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren wir
nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg
der gesamten Angelegenheit entscheidet.
Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden,
aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend
gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein
Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss
kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein
Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem beantragten Beschluss.
Nach der Erstellung des Entwurfs ist
also ein Notar auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er
an das Gericht weiterleitet.
Das Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB im Übrigen
dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass bei
Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die Annehmende und der Anzunehmende
wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch
im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das Gericht untersuchen, ob zwischen der
Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist,
sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen
ist.
Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass
der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B. ernsthafte Zweifel,
wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende.
Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich
aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu
stellen. Auch rein steuerliche Gesichtspunkte werden dazu führen, dass das Gericht die Adoption nicht ausspricht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an uns werden, um die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.
Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich
heraus noch kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls überhaupt
keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist. Das kann der Fall
sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa nicht reisefähig.
Ausland - Legalisation - Allgemeines
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer
ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in
dem die Urkunde verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige
Legalisation zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw.
die Haager Apostille gilt.
Deutsche Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und
ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen.
Solche Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich
gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen Notaren
keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur beurkunden, wenn
gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen.
Konsularbeamte sind anders als deutsche
Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern
darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Näheres ist hier zu finden >>
Praxishinweis: Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch
das deutsche Konsulat wünscht, sollte
die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen
werden kann.
Rechtsmittel
Gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen,
die durch Beschluss ergehen wie Ehe- und Familienstreitsachen und die mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen ist das Rechtsmittel der Beschwerde
gegeben. Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen
Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere
Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. In Ehesachen
und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde
einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung
ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der
Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des
Beschlusses.
Kosten
Zu den Kosten gilt - ohne
Gewähr gesprochen - , dass die Kosten für den Notar - sehr ungefähr gesprochen -
100 Euro betragen. Die Kosten des
Gerichts betragen ca. 70 Euro (Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings
sollte man sich vorher sowohl beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn
das ein Thema ist. Denn die Kosten können auch erheblich höher sein, wenn man
sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten orientiert.
Der (gerichtliche) Verfahrenswert bestimmt sich - wie das
OLG Düsseldorf 2010 ausführte - bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f.,
1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur
bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter
Auffangwert von 3.000 €). So nehmen die Gerichte oft diesen Wert, ohne den
Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Das kann aber auch anders
gehandhabt werden.
Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten
Verfahrens bestimmt sich also zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann,
wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit
gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die
Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG
zurückgegriffen werden (OLG Celle 2013).