Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung geltend machen, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt nach der Rechtsprechung aus der ähnlichen Konstellation zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm