2013/10/17

Unterhalt Nachehelich Billigkeit Solidarität Nachteile

Zu den Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hat der Bundesgerichtshof aktuell mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Juni 2013: Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. 

 Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich regelmäßig darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht das Einkommen erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Eine psychische Erkrankung etwa, selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, stellt isoliert betrachtet keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter ehebedingten Nachteilen sind danach vor allem solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1356 BGB) ergeben. Dazu gehören nicht sonstige persönliche Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen. Der BGH hat betont, dass § 1578 b BGB sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. 

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Der  Tatrichter hat in seiner Abwägung zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch im Blick auf weitere Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.  

Eine lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Aspekte hat auch zu berücksichtigen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.  


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