Zentral im Erbrecht sind Informationen über das Erbe. Was
habe ich geerbt? Welche Nachlassverbindlichkeiten können mich treffen? An wen
muss ich mich wenden, wenn ich eine Auskunft begehre. So hat etwa der
Nachlasspfleger, dem der Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben"
übertragen ist, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der
Erben in die Wege zu leiten. Dieser Pflichtenkreis umfasst, dass er sich bei
den Standesämtern um nähere Auskünfte zu Einzelheiten bezüglich der Ehen und
etwaigen Abkömmlingen aus diesen Ehen des Erblassers bemüht. Der
Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom
Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu
verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner
beeinflussen kann.
Der Erbe hat den Pflichtteilsberechtigten Auskunft
über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs.1
BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses
über alle Aktiv- und Passivwerte zu erteilen, das den Stand des hinterlassenen
Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Es muss – bezogen auf den
Todeszeitpunkt – eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem
Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des
Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage
für die Berechnung des Nachlasses dienen kann.
Was macht der Pflichtteilsberechtigte, wenn er den Eindruck
gewinnt, dass das Verzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist? Besteht Grund
zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete – ausgenommen in
Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) – auf
Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen
den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande
sei (§ 260 Abs. 2 BGB).
Zur Informationsbeschaffung kann - neben anderen
Erkenntnisquellen - auch die im Rahmen des Erbscheinsverfahrens von dem Erben
gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen
Zweck, die Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom
Erben erstellt wurde, steht einem berechtigten Interesse des
Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen (§ 13 Abs. 1 FamFG). Nach § 13 Abs. 2
FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur
gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und
schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht
entgegenstehen. Was heißt berechtigtes Interesse.
Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) differenziert. Der Begriff des rechtlichen Interesses geht über den des subjektiven Rechts hinaus, ist aber andererseits enger als der des berechtigten Interesses.
Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) differenziert. Der Begriff des rechtlichen Interesses geht über den des subjektiven Rechts hinaus, ist aber andererseits enger als der des berechtigten Interesses.
Ein
rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss,
ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung
von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das berechtigte
Interesse muss sich dabei nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es
genügt schon jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes
Interesse, das etwa wirtschaftlicher Art sein kann.
Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben
begründen nach dem OLG Koblenz 2012 nicht die für einen umfassenden
erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. So kann ein Miterbe
einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die
Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine
Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern. Ein stillschweigender
Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann
nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen
Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen
angenommen werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber
während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat.
Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute bei ihrem Umzug in ein Seniorenwohnheim eines
ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung, gilt es als Normalfall, dass diese
keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen.
Der Miterbe einer
Erbengemeinschaft hat gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers
Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen
Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw.
Vermögensentwicklung, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers
lebte. Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der
Rechnungslegung unter Ehegatten.
Hat ein einzelner Mitberechtigter ein berechtigtes Interesse
an der Auskunftserteilung an ihn selbst und sind keine entgegenstehenden
schutzwürdigen Belange des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen, so gilt
dies als Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Mitgläubigerschaft auch
Auskunftsansprüche nur an alle Mitberechtigten zu erfüllen sind.
Der Erbschaftsbesitzer muss auch "konkret" werden. Die Benachrichtigung über "diverse" Gegenstände, etwa Kleidungsstücke, alter Hausrat, Behältnissen mit Kleidung und Wäsche, aber auch die pauschale Mitteilung von Tischwäsche und Geschirr oder die Auskunft über Tisch mit Stühlen genügt nach der Rechtsprechung den Anforderungen an eine Auskunftserteilung des Erbschaftsbesitzers gegenüber den Erben nicht. Es müssen daher, soweit die Erben hierauf nicht verzichten, sämtliche Gegenstände im Einzelnen aufgelistet werden.
Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines
Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Aus der
Erteilung einer Kontovollmacht folgt noch nicht, dass zwischen dem
Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer ein Auftragsverhältnis entsteht,
aufgrund dessen dem Vollmachtgeber ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB erwächst.
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