Adelsprädikat und Namensänderung |
Das VG Ansbach hat im Juni 2013 aktuell zum Thema Adelsbezeichnungen Stellung genommen. Bestätigt wurde, dass Namen mit Adelsprädikaten im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen. Das leitet das Gericht aus der fortgeltenden Vorschrift des
Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) ab, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen.
Diese Bestimmung ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet, erläutert das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 118 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Verfassung hält diese Regelung explizit fest. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn die Namensänderung mit dem Ziel beantragt wird, einen Adelsnamen zu erhalten und eine „gelebte Beziehung“ zu einem Träger dieses Namens besteht. Näheres zu dem Thema "gelebte Beziehung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutern wir Ihnen gerne.
Diese Bestimmung ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet, erläutert das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 118 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Verfassung hält diese Regelung explizit fest. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn die Namensänderung mit dem Ziel beantragt wird, einen Adelsnamen zu erhalten und eine „gelebte Beziehung“ zu einem Träger dieses Namens besteht. Näheres zu dem Thema "gelebte Beziehung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutern wir Ihnen gerne.
Rechtsanwalt Dr. jur Palm