Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts
in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen
"bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden
darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben
Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext
von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc.
betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir
beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten.
"Ausländischer Klang"
Bei ausländischen Namen gilt, dass der fremdländische Klang
eines Namens noch nicht viel besagt. Das alleine kann kein wichtiger Grund nach
der Rechtsprechung sein, den Namen zu ändern. Diskriminierungsgesichtspunkte
können auch nur höchst differenziert in diese Fragen einfließen.
Eine aus den Grundrechten
fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, gemäß § 3 NamÄndG einen
ausländischem Namen zu ändern, um seinen Träger ihn vor Diskriminierungen im
Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Namenskontinuität nur dann bestehen, wenn die sonstigen
staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter
dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben, hat das VG
Augsburg 2010 entschieden.
Dies ist derzeit angesichts der geltenden gesetzlichen
Regelungen nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.
Allerdings gelten hier die allgemeinen Überlegungen zur
Änderung eines Namens, wenn massive psychische Gründe ein Problem darstellen,
den Namen weiter zu führen. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, die sich mit
der Frage befassen, inwieweit ein Religionswechsel hier Gründe geben kann,
einen Namen zu ändern. Die meisten der vorliegenden Entscheidungen sind aber
sehr einzelfallorientiert, sodass wir Ihren Fall schon sehen müssten, um zu
entscheiden, ob hier eine Namensänderung möglich ist.
Einbürgerung und Name
Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB kann eine Person, die nach
anwendbarem ausländischem Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich
aufgrund der Einbürgerung fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt u.a. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche
Recht nicht vorsieht (Schreibenweisen, Akzente, diakritische Zeichen) oder eine
deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen und, sofern es
eine solche Form des Vornamens nicht gibt, einen neuen Namen annehmen.
Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den
deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein
ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden. In
Betracht kommt eine Verkürzung eines langen und schwer auszusprechenden Namens
(insbes. auch durch Weglassung geschlechtsspezifischer Endungen) oder auch die
Weglassung hierzulande unbekannter Namenszusätze.
Der ausländische Name kann bei einer Einbürgerung also
leichter aufgegeben werden.
Wiederabänderung Namensänderung
Man kann zwar grundsätzlich einen geänderten Namen wieder
ändern lassen, weil das dem Grundsatz des Namensänderungsrechts in Verbindung
mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht widerspricht. Doch es kommt auf
die Voraussetzungen, unter denen damals der Name geändert wurde. Der Wille des
Namensträgers auf Wiederabänderung des Vornamens in die ursprünglich
ausländische Schreibweise kann nicht damit begründet werden, dass seinerzeit
die Änderung gegen seinen Willen erfolgt ist, wenn die Rückabänderung erst ca.
10 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, entschied das
Verwaltungsgericht Hamburg 2006. Die Rückabänderung des Vornamens ist
grundsätzlich nicht möglich, wenn die ursprüngliche Änderung der Schreibweise
erfolgte, um Schwierigkeiten bei der Schreibweise und der Aussprache
vorzubeugen.
Namensänderung von Ausländern
Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen auch den
Familiennamen a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder c) eines
ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz, beim Fehlen
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes ändern. Deutsche Behörden dürfen ferner bei Ehegatten, von denen einer
ausländischer Staatsangehöriger ist, bei bestehender Ehe den von ihnen nach
deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten ändern,
dessen Name nicht Ehename ist.
Im übrigen sind ausländische Staatsangehörige, die eine
öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden
ihres Heimatstaates zu verweisen. Ausländische Behörden oder Gerichte können
den Familiennamen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des
Gesetzes nicht ändern. Wer also in Ländern mit einer leichteren Möglichkeit,
den Namen zu ändern, diesen geänderten Namen nun in Deutschland verwenden will,
wird damit nicht erfolgreich sein. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl
verfügte Namensänderungen werden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht
anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist. Wer allerdings die
Staatsangehörigkeit wechselt, könnte seinen Namen wechseln und dann auch im Bundesgebiet
diesen Namen einsetzen. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der
Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung
des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt.
Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche
Familiennamen (z.B. "Grüner genannt Waldmüller").
Führt ein langer, ausländischer Doppelname in Kombination
mit einem in Deutschland völlig ungebräuchlichen Vornamen dazu, dass aus Sicht
des deutschen Empfängerhorizonts ein verwirrendes Konglomerat von
Namensbestandteilen vorliegt, welches es häufig und regelmäßig erschwert, den
Vornamen und Nachnamen eindeutig zu erkennen und zuzuordnen. Kommt es deshalb zu Nachteilen, die zwar
nicht jeweils für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit erheblich sind, so
liegt eine wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.
Aktuell - VG Freiburg 2013: Auf einen Deutschen, der
zugleich die brasilianische Staatsangehörigkeit hat, findet das
deutsche Namensänderungsrecht Anwendung, wenn er in schon lange seinen
gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Email, wir gucken uns Ihren Fall dann an.