Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss billiges Ermessen gewahrt werden. Eine vertraglich zulässige Umsetzung erweist sich dann als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn sich die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß als Reflex einer rechtlichen erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahme zielgerichtet als Mittel der Zermürbung und Diskriminierung des Arbeitnehmers eingesetzt wird, um diesen etwa selbst zur Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu bewegen, vgl. LAG Schleswig-Holstein (5 Sa 409 c/01) vom 12.02.2002. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages, also eine stillschweigende Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine Konkretisierung tritt aber nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in der selben Weise eingesetzt wurde. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehrbesondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen, hier also nur noch als Saalchef tätig zu werden. ArbG Leipzig (10 Ca 8698/98) 24.03.1999 | ||
Direktionsbefugnis - Ermessensmissbrauch des ArbeitgebersSpricht der Betriebsarzt des eigenen medizinischen Dienstes des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmerin eine zeitlich befristete Einsatzbeschränkung aus (im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln vom August 2013 ging es um den Einsatz einer Flugbegleiterin für 6 Monate nur auf Langstreckenflügen), so verhält sich der Arbeitgeber ermessensmissbräuchlich, wenn er sich hieran nicht hält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einschränkung seines Direktionsrechts aus triftigen sachlichen Gründen unzumutbar ist oder der Arbeitgeber triftige sachliche Indizien anführen kann, die das Votum des Betriebsarztes ungerechtfertigt erscheinen lassen. | ||
Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Beschäftigung auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz und zu den bisherigen Arbeitszeiten kann sich aus dem Betreuungsbedarf eines Kleinkindes ergeben, vgl. ArbG Hamburg (9 Ga 12/03) 19.08.2003. | ||
Direktionsbefugnis - LAG Rheinland-Pfalz/Az.: 10 Sa 513/03 Ein Arbeitgeber darf nach LAG Rheinland-Pfalz die wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters und dessen Lohn nicht eigenmächtig reduzieren. In diesem Fall ist der so genannte Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen. Das darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig regeln, sondern hier wären einvernehmliche Regelungen notwendig. Ein Mitarbeiter hatte sich dagegen gewandt, dass der Arbeitgeber seine Arbeitszeit einseitig von 40 auf 35 Stunden verringert. Zugleich gab es eine Gehaltskürzung um ca. 10 Prozent. Der Arbeitgeber verwies auf die betriebliche Situation. Der Arbeitgeber müsse in jedem Fall die Notwendigkeit der Arbeitszeitverringerung plausibel darlegen. Daran fehlte es in dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte. | ||
![]() "Auch dann, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern, muss seine Maßnahme billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 3 BGB). Dazu gehört, dass alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind".Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Betroffene etwa nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen (BAG 4 AZR 174/01). Eine Umsetzung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB , wenn die neue Tätigkeit tariflich gleichwertig ist, schutzwürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht berührt werden und nach dem Vortrag des Arbeitgebers Willkür ausgeschlossen ist. Unter diesen Voraussetzungen reicht auch streitiger Vortrag für die Feststellung des billigen Ermessens aus, hat etwa das LAG Niedersachsen 1994 entschieden. Typische Argumentation: Allein daraus, dass der Arbeitgeber eine bis dato geltende Regelung jahrelang unverändert gelassen hatte, kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der AG werde diese Regelung auch künftig unverändert beibehalten und auf die Ausübung ihres Direktionsrechts verzichten. Dazu bedarf es weiterer Umstände. Weisungen und Arbeitszeit Die Lage der Arbeitszeit im Betrieb kann aus unterschiedlichen Gründen einem Wechsel unterliegen. Wirtschaftliche und technische Gründe können eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ebenso erforderlich machen, wie Wünsche der Arbeitnehmer nach einem anderen Arbeitsbeginn oder Arbeitsende. Wenn ein Arbeitnehmer also Stetigkeit der Arbeitszeiten wünscht, ist es ratsam, das im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Etwa der Umstand, dass die bei Abschluss des Arbeitsvertrages geltende und vereinbarte betriebliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sieben Jahre hin beibehalten worden ist und der Mitarbeiter nur zu dieser Arbeitszeit gearbeitet haben, führt nicht dazu, dass gerade diese Arbeitszeit als individuell vereinbarte Arbeitszeit Inhalt der Arbeitsverträge des Mitarbeiters geworden ist.Im Fall des BAG vom 23.6.1992 - 1 AZR 57/92 wird der Tatsache, dass der An behauptete, dem AG seien die familiären Umstände bekannt gewesen, keine Bedeutung beigemessen (Vgl. aber Berücksichtigung des Umstands, Kind in den Kindergarten zu bringen in der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 08.03.1999 - 6 Sa 259/97). Vielmehr ist nur die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer des Betriebes und damit die betriebsübliche Arbeitszeit über lange Zeit unverändert geblieben. Der AN konnte daraus nicht ableiten, der AG werde ihn mit Rücksicht auf die familiären Umstände künftig zu keiner anderen Arbeitszeit beschäftigen. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern, geht die Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen allerdings nicht so weit, dass die für betriebsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätze zur sozialen Auswahl beachtet werden müssen.
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Ein nasser Arbeitsplatz
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Im übrigen kann eine Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz Inhalt des Arbeitsvertrags sein und im Fall von rechtlichen Auseinandersetzungen heranzuziehen sein. Je weit reichender die vertraglich vereinbarte Stellenbeschreibung formuliert ist und insbesondere im Blick auf die Regelung von Eventualfällen, desto weit reichender kann die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sein. | ||
![]() Einschränkungen des Weisungsrechts können sich aus Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Weisungen müssen sich also an den Arbeitsvertrag halten. Das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, kann auch dann eingeschränkt sein, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich keine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitnehmers enthält. Wird nach dem Arbeitsvertrag eine andere Arbeit geschuldet, reicht das Weisungsrecht nicht aus, eine solche Zuweisung zu rechtfertigen. Das wäre nur im Rahmen eines Abänderungsvertrages oder einer Änderungskündigung möglich. Weiterhin muss der Arbeitgeber etwa nach § 106 S. 3 GewO bei der Ausübung seines Ermessens auf "Behinderungen" des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.So kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Lage der täglichen Arbeitszeit bestimmen. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber aber auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Insbesondere müssen Gründe angegeben werden, warum etwa Arbeitszeiten verlegt. Es ist immer darauf abzustellen, ob sich eine bestimme Praxis - etwa Mittagszeiten etc. - verfestigt haben. ![]() Das ist aber ein einzelfallabhängiges Kapitel, denn es wurde auch etwa entschieden, dass auch durch langjährige Tätigkeit auf einer Krankenhausstation die Leitende Stationsschwester keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung auf dieser Station erwirbt. Nach § 315 BGB darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht das Recht zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers entscheidend prägen. Die Zuweisung geringwertiger Arbeit kann rechtsmissbräuchlich sein. Der Arbeitgeber hat die Grenzen des § 242 BGB und des durch Art. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat in den Bereichen, in denen keine Regelungen bestehen, grundsätzlich das Recht, von sich aus die ihm zweckmäßig erscheinenden Anordnungen zu treffen. Soweit aber noch keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingetreten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer regelmäßig allerdings auf alle Arbeitsplätze versetzen, die der Vergütungsgruppe entsprechen. Zu beachten ist wiederum, dass der Arbeitsplatz allerdings nicht wesentlich anders gestaltet sein darf. | ||
Ohne Zustimmung des Betriebsrates keine Arbeit an Weihnachten
Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichten, wenn nicht vorher der Betriebsrat zugestimmt hat (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az.: 5/9 TaBV 51/95) hervor. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von Arbeitnehmervertretern statt und untersagten es einer Turbinenfabrik, mehrere Mitarbeiter am zweiten Weihnachtsfeiertag zu beschäftigten. Weil kurz zuvor wichtige Teile zum Turbinenbau geliefert worden waren, hatte die Firma mehrere Beschäftigte an dem Feiertag zur Arbeit eingeteilt, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hatte. Die Firma nannte dieses Verhalten „rechtsmissbräuchlich“. Laut Urteil ist die Einteilung an Feiertagen jedoch als „Ausweitung der Wochenarbeitszeit“ anzusehen, bei der der Betriebsrat grundsätzlich mitzuwirken habe.
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Was gilt im öffentlichen Dienstrecht?Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Vergütungsgruppe aufgeführt sind, in die der Angestellte eingestuft ist. Danach kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entspricht, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG AP Nr. 17 und Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Diese Überlegung geht von dem Regelfall aus, dass der Arbeitnehmer nach den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt wurde, in dem lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt ist. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Stelle oder einen bestimmte Arbeitsplatz und -ort kann im öffentlichen Dienst nur dann vorliegen, wenn die Parteien hierzu eindeutige Absprachen treffen. Hierfür reicht der jahrelange tatsächliche Einsatz auf einer bestimmten Stelle nicht aus. Nach § 4 Abs. 1 TVöD (den BAT-O ersetzende Vorschrift) können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Voraussetzung für eine Versetzung ist hiernach - ebenso wie bei § 12 BAT-O bisher - ein Wechsel der Dienststelle oder des Betriebes. | ||
Schutz gegen vertragswidrige Weisungen
Wie kann man sich eigentlich gegen Zuweisungen von Arbeit wehren, die nicht dem Vertrag entsprechen? Hierzu erklärt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 - 1 Sa 51/06: Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeit zu, so kann der Arbeitnehmer also einerseits als - vermeintlicher - Schuldner diese Arbeit ohne weiteres verweigern und eine negative Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht erheben und andererseits als Gläubiger auf Erfüllung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage gibt es weder ein Bedürfnis noch einen Rechtsgrund für einen weiteren selbständigen und klagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch i. S. v. § 194 Abs. 1 BGB auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Arbeitgeberweisung.
Wir haben zahlreiche Fälle dieser Art behandelt. Wir können Ihnen effektiv helfen, wenn Sie mit Weisungen des Chefs nicht einverstanden sind. Wir haben vielen Arbeitnehmern geholfen, wieder in Tätigkeitsfelder zu kommen, die ihnen die Freude an der Arbeit wiedergegeben haben. Rufen Sie uns an (0228635747) oder schicken Sie uns doch ein kurzes Email mit Ihrem Problem. Rechtsanwalt Dr. Palm |
2013/10/22
Versetzung Umsetzung Arbeitsplatz Weisung
2013/10/19
Mobbing gegen Schüler - Schule Lehrer Schulleitung
Häufig vertreten wir Schüler und
ihre Eltern wegen Mobbing in der Schule. Konflikte gehören zwar zum Schulalltag.
Schüler lernen mit solchen Angriffen fertig zu werden, wenn sie nicht eine
Intensität erreichen, dass ein Eingreifen von Lehrern und Eltern notwendig
wird.
Die Fälle, die uns erreichen, gehen
über das Erträgliche weit hinaus. So werden systematisch Schwächere massiv
unter Druck gesetzt. Erpressungen und Körperverletzungen sind zu beobachten. Gerade
jüngere Menschen reagieren regelmäßig hilflos und sind oft genug nicht einmal
bereit, solche Formen von Repression Eltern und Lehrern mitzuteilen. Ähnlich
wie in der betrieblichen Praxis ist bei Schulen zu beobachten, dass abstrakte
Thematisierungen der Problematik oft suggerieren, die Schule habe sich mit dem
Thema auseinandergesetzt.
Wir hatten gerade noch mit einer Schulleitung
Kontakt, die verlauten lässt, alles sei gut geregelt. Konflikte gäbe es keine.
Im konkreten Fall gingen die massiven Anwürfe gegen den Schüler weiter, ohne
dass einer der Verantwortlichen das überhaupt sehen wollte. Hier scheinen
Schulleitungen und Lehrer ihre eigene Rolle zu verkennen und auch nicht mehr
die Courage zu besitzen, sich mit solche Praktiken auseinanderzusetzen. Lehrer
fühlen sich überfordert. Gewisse Themen sind so undelikat, dass man sich ihnen
lieber entzieht, um nicht Gefahr zu laufen, vorurteilsbehaftet zu reagieren.
Schüler haben altersbedingte Artikulierungsschwierigkeiten, die ein Übersehen
solcher Probleme leichter machen. Keine Schule möchte mit ihrer "corporate
identy" verbinden, dass gemobbt wird. Das macht es für Opfer und ihre
Eltern oft schwer, überhaupt gehört zu werden.
Wir vertreten in solchen kritischen
Fällen ihre Interessen. Wir haben kein Problem damit, mit Schulleitungen und
Lehrern zu sprechen. Wir schalten die Schulaufsichtsbehörden ein und sorgen
dafür, dass Probleme nicht unterdrückt werden. Soweit Strafanzeigen Erfolg
versprechen, leiten wir solche Verfahren kurzfristig ein.
Die Rechtsprechung zu solchen
"Mobbingklagen" ist nicht umfänglich. Zum Verhältnis von Schulpflicht
und Mobbing hat das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 2 S 06.01862) einige
Ausführungen gemacht. Allerdings gab es in Madrid die Entscheidung eines
spanischen Gerichts, das einem zehn Jahre alten Schüler gegen die Schule einen
hohen Schmerzensgeldbetrag (30.000 Euro) zugesprochen hat. Der Schüler war über
einen längeren Zeitraum von Mitschülern schikaniert und wohl auch geschlagen
worden, ohne dass die Schule etwas dagegen unternommen hätte. Das gibt es
definitiv in Deutschland auch, nur gerichtliche Entscheidungen dieser Art
liegen (noch) nicht vor.
Was wir für Sie tun können:
Bevor Sie sich zu einem
Schulwechsel, der oft nicht einfach ist, entschließen und zum wiederholten Mal
vergeblich die Schule kontaktieren, können wir ihrem Kind helfen. Wir versuchen
mit der Schule einvernehmlich zu handeln, solange wir den Eindruck haben, dass
etwas geschieht. Der Anwalt wird dann auch von der Schule nicht als Gegner
angesehen. Sollte allerdings der Konflikt nicht zu regeln sein, werden wir die
Schule und die Täter auf die Rechtsgutverletzungen nachhaltig hinweisen und
alle erforderlichen Mittel ergreifen, dass sich die Situation fundamental
ändert. Wenn ein Schüler unter einer solchen Situation leidet, ist ohnehin
schnelles Handeln erforderlich, weil sich solche Konflikte regelmäßig nicht
dadurch lösen lassen, dass Täter von Opfer ablassen. Hier muss Gegendruck
aufgebaut werden, wenn das betroffene Kind nicht krank werden soll.
Rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken
Sie eine Email. Wir haben Lösungen für solche Probleme. Rechtsanwalt Dr. Palm
Im Übrigen: Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig die Vertretung in solchen Angelegenheiten.
Im Übrigen: Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig die Vertretung in solchen Angelegenheiten.
2013/10/17
Unterhalt Nachehelich Billigkeit Solidarität Nachteile
Zu den Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hat der Bundesgerichtshof aktuell mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Juni 2013: Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich regelmäßig darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht das Einkommen erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Eine psychische Erkrankung etwa, selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden
ist, stellt isoliert betrachtet keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter ehebedingten Nachteilen sind danach vor allem solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1356 BGB) ergeben. Dazu gehören nicht sonstige persönliche Umständen, die insbesondere mit dem
Scheitern der Ehe zusammenhängen. Der BGH hat betont, dass § 1578 b BGB sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch dann, wenn
keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der
nachehelichen Solidarität festzulegen.
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden
Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Der Tatrichter hat in seiner Abwägung zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße
der Unterhaltspflichtige - auch im Blick auf weitere Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.
Eine lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende
nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Eine
umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Aspekte hat auch zu berücksichtigen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.
Rufen Sie uns an und wir helfen Ihnen weiter!
2013/10/16
Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft abgelehnt hat.
Der Scheidung steht nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann. Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller
heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr des Jahres 2011. Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin
mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegengetreten ist.
![]() |
Oberlandesgericht Hamm |
Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. Der Senat war davon überzeugt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der
Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn
die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle.
Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung
habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im
familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können.
Das stehe jedoch der Scheidung nicht entgegen, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei. OLG Hamm vom 16.08.2013 (3 UF 43/13)
Ausländischer Name Namensänderung Mehrteilige Namen
Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts
in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen
"bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden
darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben
Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext
von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc.
betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir
beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten.
"Ausländischer Klang"
Bei ausländischen Namen gilt, dass der fremdländische Klang
eines Namens noch nicht viel besagt. Das alleine kann kein wichtiger Grund nach
der Rechtsprechung sein, den Namen zu ändern. Diskriminierungsgesichtspunkte
können auch nur höchst differenziert in diese Fragen einfließen.
Eine aus den Grundrechten
fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, gemäß § 3 NamÄndG einen
ausländischem Namen zu ändern, um seinen Träger ihn vor Diskriminierungen im
Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Namenskontinuität nur dann bestehen, wenn die sonstigen
staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter
dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben, hat das VG
Augsburg 2010 entschieden.
Dies ist derzeit angesichts der geltenden gesetzlichen
Regelungen nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.
Allerdings gelten hier die allgemeinen Überlegungen zur
Änderung eines Namens, wenn massive psychische Gründe ein Problem darstellen,
den Namen weiter zu führen. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, die sich mit
der Frage befassen, inwieweit ein Religionswechsel hier Gründe geben kann,
einen Namen zu ändern. Die meisten der vorliegenden Entscheidungen sind aber
sehr einzelfallorientiert, sodass wir Ihren Fall schon sehen müssten, um zu
entscheiden, ob hier eine Namensänderung möglich ist.
Einbürgerung und Name
Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB kann eine Person, die nach
anwendbarem ausländischem Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich
aufgrund der Einbürgerung fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt u.a. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche
Recht nicht vorsieht (Schreibenweisen, Akzente, diakritische Zeichen) oder eine
deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen und, sofern es
eine solche Form des Vornamens nicht gibt, einen neuen Namen annehmen.
Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den
deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein
ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden. In
Betracht kommt eine Verkürzung eines langen und schwer auszusprechenden Namens
(insbes. auch durch Weglassung geschlechtsspezifischer Endungen) oder auch die
Weglassung hierzulande unbekannter Namenszusätze.
Der ausländische Name kann bei einer Einbürgerung also
leichter aufgegeben werden.
Wiederabänderung Namensänderung
Man kann zwar grundsätzlich einen geänderten Namen wieder
ändern lassen, weil das dem Grundsatz des Namensänderungsrechts in Verbindung
mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht widerspricht. Doch es kommt auf
die Voraussetzungen, unter denen damals der Name geändert wurde. Der Wille des
Namensträgers auf Wiederabänderung des Vornamens in die ursprünglich
ausländische Schreibweise kann nicht damit begründet werden, dass seinerzeit
die Änderung gegen seinen Willen erfolgt ist, wenn die Rückabänderung erst ca.
10 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, entschied das
Verwaltungsgericht Hamburg 2006. Die Rückabänderung des Vornamens ist
grundsätzlich nicht möglich, wenn die ursprüngliche Änderung der Schreibweise
erfolgte, um Schwierigkeiten bei der Schreibweise und der Aussprache
vorzubeugen.
Namensänderung von Ausländern
Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen auch den
Familiennamen a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder c) eines
ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz, beim Fehlen
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes ändern. Deutsche Behörden dürfen ferner bei Ehegatten, von denen einer
ausländischer Staatsangehöriger ist, bei bestehender Ehe den von ihnen nach
deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten ändern,
dessen Name nicht Ehename ist.
Im übrigen sind ausländische Staatsangehörige, die eine
öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden
ihres Heimatstaates zu verweisen. Ausländische Behörden oder Gerichte können
den Familiennamen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des
Gesetzes nicht ändern. Wer also in Ländern mit einer leichteren Möglichkeit,
den Namen zu ändern, diesen geänderten Namen nun in Deutschland verwenden will,
wird damit nicht erfolgreich sein. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl
verfügte Namensänderungen werden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht
anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist. Wer allerdings die
Staatsangehörigkeit wechselt, könnte seinen Namen wechseln und dann auch im Bundesgebiet
diesen Namen einsetzen. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der
Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung
des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt.
Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche
Familiennamen (z.B. "Grüner genannt Waldmüller").
Führt ein langer, ausländischer Doppelname in Kombination
mit einem in Deutschland völlig ungebräuchlichen Vornamen dazu, dass aus Sicht
des deutschen Empfängerhorizonts ein verwirrendes Konglomerat von
Namensbestandteilen vorliegt, welches es häufig und regelmäßig erschwert, den
Vornamen und Nachnamen eindeutig zu erkennen und zuzuordnen. Kommt es deshalb zu Nachteilen, die zwar
nicht jeweils für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit erheblich sind, so
liegt eine wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.
Aktuell - VG Freiburg 2013: Auf einen Deutschen, der
zugleich die brasilianische Staatsangehörigkeit hat, findet das
deutsche Namensänderungsrecht Anwendung, wenn er in schon lange seinen
gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Email, wir gucken uns Ihren Fall dann an.
Adelsbezeichnungen Adelstitel Namensänderung
Wir befassen uns oft mit der Frage, ob im Rahmen einer Namensänderung oder Volljährigenadoption ein Adelsprädikat erworben werden kann. Die Gerichte entscheiden immer wieder über diese Frage.
Rechtsanwalt Dr. jur Palm
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Adelsprädikat und Namensänderung |
Das VG Ansbach hat im Juni 2013 aktuell zum Thema Adelsbezeichnungen Stellung genommen. Bestätigt wurde, dass Namen mit Adelsprädikaten im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen. Das leitet das Gericht aus der fortgeltenden Vorschrift des
Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) ab, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen.
Diese Bestimmung ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet, erläutert das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 118 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Verfassung hält diese Regelung explizit fest. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn die Namensänderung mit dem Ziel beantragt wird, einen Adelsnamen zu erhalten und eine „gelebte Beziehung“ zu einem Träger dieses Namens besteht. Näheres zu dem Thema "gelebte Beziehung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutern wir Ihnen gerne.
Diese Bestimmung ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet, erläutert das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 118 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Verfassung hält diese Regelung explizit fest. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn die Namensänderung mit dem Ziel beantragt wird, einen Adelsnamen zu erhalten und eine „gelebte Beziehung“ zu einem Träger dieses Namens besteht. Näheres zu dem Thema "gelebte Beziehung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutern wir Ihnen gerne.
Rechtsanwalt Dr. jur Palm
2013/10/05
Erbe Auskunft Miterbe Pflichtteilsberechtigte Verzeichnis Rechtsanwalt
Zentral im Erbrecht sind Informationen über das Erbe. Was
habe ich geerbt? Welche Nachlassverbindlichkeiten können mich treffen? An wen
muss ich mich wenden, wenn ich eine Auskunft begehre. So hat etwa der
Nachlasspfleger, dem der Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben"
übertragen ist, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der
Erben in die Wege zu leiten. Dieser Pflichtenkreis umfasst, dass er sich bei
den Standesämtern um nähere Auskünfte zu Einzelheiten bezüglich der Ehen und
etwaigen Abkömmlingen aus diesen Ehen des Erblassers bemüht. Der
Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom
Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu
verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner
beeinflussen kann.
Der Erbe hat den Pflichtteilsberechtigten Auskunft
über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs.1
BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses
über alle Aktiv- und Passivwerte zu erteilen, das den Stand des hinterlassenen
Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Es muss – bezogen auf den
Todeszeitpunkt – eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem
Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des
Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage
für die Berechnung des Nachlasses dienen kann.
Was macht der Pflichtteilsberechtigte, wenn er den Eindruck
gewinnt, dass das Verzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist? Besteht Grund
zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete – ausgenommen in
Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) – auf
Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen
den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande
sei (§ 260 Abs. 2 BGB).
Zur Informationsbeschaffung kann - neben anderen
Erkenntnisquellen - auch die im Rahmen des Erbscheinsverfahrens von dem Erben
gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen
Zweck, die Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom
Erben erstellt wurde, steht einem berechtigten Interesse des
Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen (§ 13 Abs. 1 FamFG). Nach § 13 Abs. 2
FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur
gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und
schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht
entgegenstehen. Was heißt berechtigtes Interesse.
Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) differenziert. Der Begriff des rechtlichen Interesses geht über den des subjektiven Rechts hinaus, ist aber andererseits enger als der des berechtigten Interesses.
Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) differenziert. Der Begriff des rechtlichen Interesses geht über den des subjektiven Rechts hinaus, ist aber andererseits enger als der des berechtigten Interesses.
Ein
rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss,
ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung
von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das berechtigte
Interesse muss sich dabei nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es
genügt schon jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes
Interesse, das etwa wirtschaftlicher Art sein kann.
Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben
begründen nach dem OLG Koblenz 2012 nicht die für einen umfassenden
erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. So kann ein Miterbe
einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die
Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine
Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern. Ein stillschweigender
Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann
nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen
Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen
angenommen werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber
während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat.
Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute bei ihrem Umzug in ein Seniorenwohnheim eines
ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung, gilt es als Normalfall, dass diese
keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen.
Der Miterbe einer
Erbengemeinschaft hat gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers
Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen
Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw.
Vermögensentwicklung, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers
lebte. Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der
Rechnungslegung unter Ehegatten.
Hat ein einzelner Mitberechtigter ein berechtigtes Interesse
an der Auskunftserteilung an ihn selbst und sind keine entgegenstehenden
schutzwürdigen Belange des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen, so gilt
dies als Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Mitgläubigerschaft auch
Auskunftsansprüche nur an alle Mitberechtigten zu erfüllen sind.
Der Erbschaftsbesitzer muss auch "konkret" werden. Die Benachrichtigung über "diverse" Gegenstände, etwa Kleidungsstücke, alter Hausrat, Behältnissen mit Kleidung und Wäsche, aber auch die pauschale Mitteilung von Tischwäsche und Geschirr oder die Auskunft über Tisch mit Stühlen genügt nach der Rechtsprechung den Anforderungen an eine Auskunftserteilung des Erbschaftsbesitzers gegenüber den Erben nicht. Es müssen daher, soweit die Erben hierauf nicht verzichten, sämtliche Gegenstände im Einzelnen aufgelistet werden.
Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines
Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Aus der
Erteilung einer Kontovollmacht folgt noch nicht, dass zwischen dem
Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer ein Auftragsverhältnis entsteht,
aufgrund dessen dem Vollmachtgeber ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB erwächst.
Wir helfen Ihnen weiter - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
Rechnungslegung Miterben Auskunft Rechtsanwalt
Ein stillschweigender Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen angenommen
werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute bei ihrem Umzug in ein Seniorenwohnheim eines ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung,
gilt es als Normalfall, dass diese keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen.
Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung geltend machen, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt nach der Rechtsprechung aus der ähnlichen Konstellation zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.
Wenn Sie Probleme damit haben, Auskunft von einem Miterben zu erhalten, kontaktieren Sie uns.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung geltend machen, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt nach der Rechtsprechung aus der ähnlichen Konstellation zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.
Wenn Sie Probleme damit haben, Auskunft von einem Miterben zu erhalten, kontaktieren Sie uns.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
2013/10/03
Volljährigenadoption Adoption Erwachsener Hier: Verfahren
Wir haben sehr viele Verfahren der Erwachsenenadoptionen eingeleitet und begleitet. Wenn Sie eine Volljährigenadoption planen, sind wir gerne bereit, kurzfristig die Voraussetzungen einer erfolgreichen Adoption zu schaffen. Sie können bei uns auf eine Erfahrung setzen, die sich in zahlreichen Verfahren bewährt hat.
Das Verfahren sieht so aus:
Die Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom
Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden.
Nach deutschem internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche
Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.
Es sind also zwei Anträge erforderlich.
Nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht
hinderlich und eher anzuraten ist, dass in der gleichen notariellen Urkunde
dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit aufgenommen wird. Der
Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur persönlich und
nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Urkunden
Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich und
bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar der notariellen Beurkundung.
Notwendige Urkunden sind über die eigentlichen notariell beurkundeten Anträge
hinaus für beide Beteiligte: Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis,
Gesundheitszeugnis, Meldebescheinigung, ggf. die Erklärung der leiblichen
Eltern des Adoptivkindes mit einer Verzichtserklärung, ggf. Urkunden über
Eheschließung und Scheidung, ggf. Aufenthaltsbescheinigung. man sollte aber in
jedem Fall zunächst den Notar und/oder das Gericht fragen, welche Urkunden
verlangt werden. Die Praxis ist nicht einheitlich.
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf
Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich
anzuhören.
Kinder
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder
des Annehmenden und des Anzunehmenden gemäß § 193 FamfG anzuhören. Hintergrund
ist der § 1769 BGB: Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen
werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen. Das OLG München hat im Jahre 2011 festgestellt:
Bei der Volljährigenadoption ist deren Bedeutung für die unmittelbar
Beteiligten mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des
Annehmenden abzuwägen. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung
verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen nur ausnahmsweise
zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen
der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Diese Meinung ist eine Abwendung
von einer im Jahre 1984 vertretenen Auffassung, die auch heute teilweise noch
in der Literatur vertreten wird. Wir gehen davon aus, dass die ältere
Auffassung inzwischen eine Mindermeinung ist.
Ehepartner
Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist
die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann
auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf
nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der
Familie der Annahme entgegenstehen. Zur Annahme eines Verheirateten ist die
Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Einwilligung des Ehegatten ist
nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Amtsgericht Notariat Rechtsanwalt
Notarielle Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht
eingereicht sind, sind im rechtlichen Sinne Antragsentwürfe.
Adoptionssachen sind Familiensachen nach dem FamFG. Das
Vormundschaftsgericht wurde aufgelöst und nun ist das "große
Familiengericht" zuständig. Es heißt übrigens "Großes
Familiengericht", weil nun die erweiterten Zuständigkeiten die früher
mitunter auftretenden Probleme zwischen den Entscheidungen von Familiengerichten
und allgemeiner Zivilgerichtsbarkeit ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt
für alle Fälle, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingehen. Für sog.
„Altfälle“ verbleibt es bei den bisherigen Regeln. Der Notar stellt dann beim
örtlich zuständigen Gericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Für
Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 FamFG ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes
maßgebend.
Sie leben im Ausland?
Wir haben Verfahren, in denen Deutsche im Ausland leben, zahlreich betrieben. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der Antrag nicht
durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem
Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren wir
nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg
der gesamten Angelegenheit entscheidet.
Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden,
aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend
gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein
Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss
kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein
Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem beantragten Beschluss.
Nach der Erstellung des Entwurfs ist
also ein Notar auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er
an das Gericht weiterleitet.
Das Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB im Übrigen
dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass bei
Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die Annehmende und der Anzunehmende
wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch
im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das Gericht untersuchen, ob zwischen der
Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist,
sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen
ist.
Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass
der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B. ernsthafte Zweifel,
wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende.
Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich
aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu
stellen. Auch rein steuerliche Gesichtspunkte werden dazu führen, dass das Gericht die Adoption nicht ausspricht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an uns werden, um die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.
Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich
heraus noch kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls überhaupt
keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist. Das kann der Fall
sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa nicht reisefähig.
Ausland - Legalisation - Allgemeines
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer
ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in
dem die Urkunde verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige
Legalisation zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw.
die Haager Apostille gilt.
Deutsche Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und
ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen.
Solche Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich
gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen Notaren
keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur beurkunden, wenn
gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen.
Konsularbeamte sind anders als deutsche
Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern
darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Näheres ist hier zu finden >>
Praxishinweis: Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch
das deutsche Konsulat wünscht, sollte
die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen
werden kann.
Rechtsmittel
Gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen,
die durch Beschluss ergehen wie Ehe- und Familienstreitsachen und die mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen ist das Rechtsmittel der Beschwerde
gegeben. Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen
Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere
Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. In Ehesachen
und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde
einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung
ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der
Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des
Beschlusses.
Kosten
Zu den Kosten gilt - ohne
Gewähr gesprochen - , dass die Kosten für den Notar - sehr ungefähr gesprochen -
100 Euro betragen. Die Kosten des
Gerichts betragen ca. 70 Euro (Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings
sollte man sich vorher sowohl beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn
das ein Thema ist. Denn die Kosten können auch erheblich höher sein, wenn man
sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten orientiert.
Der (gerichtliche) Verfahrenswert bestimmt sich - wie das
OLG Düsseldorf 2010 ausführte - bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f.,
1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur
bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter
Auffangwert von 3.000 €). So nehmen die Gerichte oft diesen Wert, ohne den
Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Das kann aber auch anders
gehandhabt werden.
Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten
Verfahrens bestimmt sich also zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann,
wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit
gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die
Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG
zurückgegriffen werden (OLG Celle 2013).
2013/10/02
Vermögensfolgen der Erwachsenenadoption Rechtsanwalt Dr. Palm
Das Gesetz spricht von einem Eltern-Kind-Verhältnis im Fall von Volljährigenadoptionen. Doch was heißt das im Blick auf Vermögen, Erbrecht und Unterhalt?
Welche Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den Annehmenden
zu?
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Unterhaltsverpflichtete für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bei der
Geltendmachung von Mindestunterhalt die vollständige Darlegungs- und Beweislast
trägt. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene
Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine
Erwerbsfähigkeit bestimmt.
Ist eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht
ausgeschlossen, wenn der Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung
absolviert hat?
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf
Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und
Leistungsfähigkeit entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im
Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der
Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen
Zielstrebigkeit in angemessener und im üblichen Zeitrahmen durchführt und
beendet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf
einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, dem unterhaltsberechtigten
Kind zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner
Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen
Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite
Ausbildung (So BGH, FamRZ 2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine
Aneinanderreihung zweier Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es
sei denn, es handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier
entscheidet oft das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen
sind also regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter
besitzen.
Muss man auch für die Kinder des angenommenen Kindes
Unterhalt leisten?
Das folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur
restriktiv gewährt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen
vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen
grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner
Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe
dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen
Beurteilung des Einzelfalls. Den in den diversen Unterhaltstabellen angesetzten
Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem
minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, liegen
selbstverständlich andere Lebensverhältnisse zugrunde als im Verhältnis von
Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern
auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet zu sein, bis diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen
haben und wirtschaftlich selbständig sind.
Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge
entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren
Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig
haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen, weil die
Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der
Bundesgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der angemessene
Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen
gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag
gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das
Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist. Wie der Senat zum
Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige eine spürbare
und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus
jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den
Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.
Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen
Eltern mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien
insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch
dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil
seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich
verbleibt. Diese Erwägungen gelten auch für
das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Großeltern und Enkeln. Auch
insofern gilt, dass eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn
der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter
befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem
Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte
oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung
ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern
aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet.
Hier besteht also ein Vorrangverhältnis: Den Enkeln des
Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener
Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang
vor. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht,
sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen
Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.
Muss das angenommene volljährige Kind noch für die
leiblichen Eltern Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie
strapaziert war?
Das ist keine leicht zu beantwortende Frage, weil die
Leistungen der bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum Kind
genau zu betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand der
Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer
schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der
Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg,
wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das
Gesetz.
Was heißt das konkret?
§ 1611 BGB ist eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand, dass z. B. eine unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet zum Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten eines Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Also es müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der Leistungsfähigkeit von Angenommener, sich gegenüber jeglicher Unterhaltsforderung freizuzeichnen.
Was heißt das konkret?
§ 1611 BGB ist eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand, dass z. B. eine unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet zum Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten eines Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Also es müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der Leistungsfähigkeit von Angenommener, sich gegenüber jeglicher Unterhaltsforderung freizuzeichnen.
Würde im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar, wo man nun auch alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern begleichen müsste?
Mit der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen
Inanspruchnahme des Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene
Ansprüche treffen den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine
„Universalsukzession“ wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein
Rechtsnachfolger sämtliche Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.
Kann man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes
entstehen?
Die Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die
einzigen gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit
in ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es besteht
aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines Erb- oder
Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit dieses Rechts.
Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB.
Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB.
Ohnehin ist man als Vermögensinhaber in seinen
wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück
übertragen mit der Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung
gänzlich außer Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch
Folgeprobleme.
Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Denkbar wäre auch folgende Variante: Überträgt der Erblasser
das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück an den späteren Erben, behält
er sich aber dort ein lebenslängliches Wohnrecht vor und trifft er weiter
Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des
Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber nicht mal eine Leistung in diesem
vorbenannten Sinne. Die Verfügung über einen Gegenstand stellt nur dann eine
Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand
auch wirklich an den Beschenkten verliert.
Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen kommt im Fall einer Erwachsenenadoption auch ein
Erbverzicht in Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können
nach dem Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen,
wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein
Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden.
Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber dem Erbverzicht im
Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die Eltern-Kind-Beziehung
relativiere und der Erwachsenenadoption zuwiderlaufe. Der vertragliche
Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme lässt
jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht den Schluss darauf zu, dass
die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht beabsichtigt ist. In
diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass der Erbverzicht in der
notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der
Annehmenden erklärt wird, also Gründen entspricht, die das Gesetz durchaus
sieht.
Kann man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts-
und erbrechtliche Wirkungen auszuschließen?
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein
annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen nur gemeinschaftlich annehmen. Ein
Ehegatte kann wiederum ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741
Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741 Abs. 2 schließt die Adoption durch einen
Ehegatten alleine selbst dann aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme
zustimmt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption
handelt und die Ehegatten bereits seit vielen Jahren getrennt leben.
Können leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer
Erwachsenenadoption kommt?
Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die
leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit Ihren Interessen an der
Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die Regelungen des 1769 BGB. Danach
sind die materiellen und immateriellen Interessen der Kinder dem Wert und der
Bedeutung der Adoption für die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und
abzuwägen. Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig
das familienbezogene Motiv nicht, wenn das ausreichend dargestellt werden kann.
So wurde – in einem Ausnahmefall - eine Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das
einzige leibliche Kind des Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das
Adoptivkind sich seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen
solchen Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist.
Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.
Welche finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein allein Annehmender später heiratet?
Welche finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein allein Annehmender später heiratet?
Die Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind
des neuen Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die
Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist
unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes auswirken
kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil einen
Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die Einkommenssituation der Familie kann
sich durch die Heirat positiv wie negativ verändern. Insofern kommt es zunächst
darauf an, ob die Ehefrau Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den
Unterhaltspflichtigen darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben
umgekehrt, dass er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine
neu hinzutretende Unterhaltsverpflichtung.
Grundsätzlich besteht gemäß § 1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.
Grundsätzlich besteht gemäß § 1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.
So gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein
einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des
Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen
Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten
Elternteils kann das unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch Informationen
über das Einkommen des neuen Ehegatten verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII
ZR 124/08).
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader
Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte
soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die
jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine
Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu
können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist
der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des
Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die
unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende
Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus
selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen,
Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben.
Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt
die seinen Eigenbedarf decken.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur
über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf
Verlangen des potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte
seines Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am
Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen zu
leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des § 1605
Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung
allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente
für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der
Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag
entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion
leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb
die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. Wenn und soweit die Kenntnis der
Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine
Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte
akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden.
Der Ehegatte steht zwar außerhalb des
Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch
genommen werden kann. Er ist aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits
Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine
Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen
akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von
Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende
Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste.
Wenn Sie Fragen in Ihrem Fall haben, wenden Sie sich an uns. Wir haben sehr viele Fälle dieser Art erfolgreich behandelt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
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