Durch die Versetzung in den
Ruhestand wird das aktive Beamtenverhältnis beendet. Statt dessen wird ein
besonderes, durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Verhältnis
zum letzten Dienstherrn begründet. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im
Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses auch für die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Der
Ruhestandsbeamte hat etwa Anspruch auf Beihilfe und auf Versorgung in Form
eines lebenslänglichen Ruhegehalts. Übrigens haben Beamte auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. weiterhin dürfen sich
auch Ruhestandsbeamte nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Über die bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten gilt weiterhin
Verschwiegenheit für den Beamten (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses dürfen Beamte übrigens keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf
ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Wenn Sie mehr darüber oder verwandte Problembereiche des Beamtenrechts wissen
wollen, kontaktieren Sie uns und stellen ihr Problem dar. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm