Häufig befassen wir uns mit Situationen getrennter oder geschiedener Eheleute bzw. Ex-Eheleute, deren Kommunikation über Fragen der Kindesbetreuung eingeschränkt oder gar nicht mehr vorhanden ist. Welche Auskunft über das Befinden der Kinder kann ich verlangen?
Jeder Elternteil kann gemäß § 1686 BGB vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Anspruch auf Auskunft gemäß § 1686 BGB soll dem umgangsberechtigten Elternteil
einen Ausgleich für die Beschränkung oder den Ausschluss seines Umgangsrechts gewähren. Der Streit über den Umfang der Auskunftspflicht ist eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG. Der Ausschluss oder die Einschränkung des
Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn für den betroffenen Elternteil eine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder zu informieren, nicht besteht, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs.
1, 2 GG dar. Das Auskunftsrecht gem. § 1686 BGB darf andererseits nicht missbräuchlich ausgeübt werden, z.B. wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Dabei ist auch die Ablehnung von Kontakten zu den Kindern durch den auskunftsberechtigten
Elternteil zu berücksichtigen, die von Gerichten als widersprüchliches Verhalten gedeutet werden kann.
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Zentral ist jedoch die Funktion des Auskunftsrechtes des § 1686 BGB als "Ersatzrecht" für den Umgang. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG 1996). Das
Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln
2005, Brandenburgisches OLG 2000, BayObLG 1993). Voraussetzung ist also, dass der persönliche Umgang mit dem Kind nicht genügt, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Wer ständig Kontakt zu den Kindern hat und nicht hier auf Abwehr stößt, wird nur begrenzt solche Informationen verlangen können, die
aufgrund solchen Umgangs vorliegen (können). Zu verneinen ist das berechtigte Interesse jedenfalls dann, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als
rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG 1996). Andererseits hat ein Vater, dessen 15jährige Tochter den Kontakt mit ihm verweigert, nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes von der Mutter zu erhalten und kann von dieser die Vorlage
von Zeugniskopien verlangen. Dabei käme es nicht einmal auf den entgegenstehenden Willen des Kindes an, sondern nur darauf, ob das Auskunftsverlangen dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm 2003).
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Auf die Ursachen einer nicht ausreichenden Information kommt es allerdings regelmäßig nicht an, sodass beispielsweise auch dann, wenn der Umgang auf die Ferienzeiten beschränkt ist oder bei berufsbedingten längeren Aufenthalten des Umgangsberechtigten oder gar bei gerichtlicherseits eingeschränktem Umgangsrecht nur selten stattfindet, ein Auskunftsrecht besteht (OLG Brandenburg 2000). Letztlich erkennt man an dieser Auffassung, dass die Rechtsprechung sehr stark auf faktische Informationsmöglichkeiten abstellt. Gibt es plausible Hindernisse, sich anderweitig über
die Situation der Kinder zu informieren, wird man ein Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil begründen können.
Wie ausführlich die Auskunft sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedoch dient das Auskunftsrecht nicht dazu, dass ein Tagebuch über die Lebensführung des Kindes verlangt werden kann (OLG Koblenz 2002). Einen 14-tägigen Bericht kann man eher nicht verlangen. Im Übrigen dient das Auskunftsrecht der allgemeinen Information darüber, wie sich der Lebensweg des Kindes gestaltet bzw.
gestaltet hat. Dem genügt - unbeschadet der obigen Hinweise - regelmäßige eine quartalsmäßige Information. Das gilt für Inhalte der Auskunftserteilung wie Gesundheitszustand, schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und
Veranstaltungen, Religion und Sparvermögen und andere Umstände, die jedenfalls im Normalfall eher beständig, d. h. regelmäßig nicht einer schnellen Veränderung unterworfen sind. Sollte tatsächlich auf Grund besonderer Vorkommnisse aber eine besondere Entwicklung eintreten, z. B. sich der Gesundheitszustand
eines Kindes verschlechtern, ist die/der Betreuende schon im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes zu einer entsprechenden Information des verpflichtet.
Für die Häufigkeit der Auskunftserteilung ist auch zu beachten, inwieweit für den Auskunftspflichtigen als den hauptsächlich Betreuenden die Erteilung der Auskünfte zumutbar ist. Solange die persönlichen Verhältnisse
zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht nach der Rechtsprechung auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem auskunftsberechtigten Elternteil einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände
des Berichtszeitraumes zu geben (BayOblG 1996). Auch diesen Anforderungen genügt angesichts belasteter Verhältnisse der Elternteile eine dreimonatige Informationspflicht.
Wir haben viel Erfahrung in der Auseinandersetzung über das Sorge- und Umgangsrecht. Das ist vor allem deshalb eine sensible Materie, weil die Kinder nicht in diese Auseinandersetzungen in konflikthafter Weise einbezogen werden dürfen und die Verhandlungen mit der Gegenseite Fingerspitzengefühl voraussetzen, um nicht neues Streitpotential zu schaffen, dass vernünftige Regelungen noch schwerer macht. Schildern Sie uns Ihren Fall, gerne per Email. |
2013/09/06
Auskunftsanspruch Sorgerecht Umgangsrecht Kinder Schule Ferien Krankheiten
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