2013/09/12

Härtefall - Scheidung sofort?- Scheidung ohne Trennungsjahr?

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. So das Gesetz. Was heißt das konkreter?

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht zur Begründung aus. Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben.  Solche besonderen Umstände lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung  scheinen lassen.

Eine "schwere Härte" im Sinne des BGB § 1361b kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Allerdings werden auch Verhaltensweisen mitunter als Härte angesehen, die uns weniger gravierend erscheinen - wenn etwa das OLG Saarbrücken diese Konstellation bejaht, wenn ein Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt. Man sollte allerdings nicht deshalb, weil es Ärger mit dem Ehegatten gegeben hat, schon glauben, man könne sich "vom einen auf den anderen Tag" scheiden lassen. Härtefallscheidungen sind eher mehr als weniger absolute Ausnahmefälle. "Blitzscheidungen", die manchmal auch bei Prominentenscheidungen zum Thema werden, führen sich daher auch vornehmlich auf den Umstand zurück, dass Eheleute übereinstimmend erklären, seit mehr als einem Jahr getrennt sind. Der Richter überprüft das aber regelmäßig nicht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Ausführungen falsch sind. Trennungen von Tisch und Bett können schlecht zum Beweisgegenstand werden. Relativ eindeutig sind alleine Ummeldungen, d.h. der Ehepartner zieht aus. 

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