Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann
die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde. So das Gesetz. Was heißt das konkreter?
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit
von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen
strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als
solches beziehen, also auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen,
die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen
lassen, reichen insoweit nicht zur Begründung aus. Eine unzumutbare Härte kann
sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben. Solche besonderen Umstände lassen es aber
nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst
auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen
Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein
Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen,
die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung scheinen lassen.
Eine "schwere
Härte" im Sinne des BGB § 1361b kann regelmäßig nur bei schweren
körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens
etwa durch Alkohol angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten
oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Allerdings werden auch
Verhaltensweisen mitunter als Härte angesehen, die uns weniger gravierend
erscheinen - wenn etwa das OLG Saarbrücken diese Konstellation bejaht, wenn ein
Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt. Man
sollte allerdings nicht deshalb, weil es Ärger mit dem Ehegatten gegeben hat, schon
glauben, man könne sich "vom einen auf den anderen Tag" scheiden
lassen. Härtefallscheidungen sind eher mehr als weniger absolute Ausnahmefälle.
"Blitzscheidungen", die manchmal auch bei Prominentenscheidungen zum
Thema werden, führen sich daher auch vornehmlich auf den Umstand zurück, dass
Eheleute übereinstimmend erklären, seit mehr als einem Jahr getrennt sind. Der
Richter überprüft das aber regelmäßig nicht, wenn keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass diese Ausführungen falsch sind. Trennungen von Tisch und Bett
können schlecht zum Beweisgegenstand werden. Relativ eindeutig sind alleine
Ummeldungen, d.h. der Ehepartner zieht aus.
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