Oft sind die Bindungsgründe bei
einer Erwachsenenadoption "schillernd". Geht es um emotionale
Verbundenheit oder eigentlich doch nur um Geld, etwa Steuerersparnisse?
Besondere Probleme können dabei Leistungen aufwerfen, die sich sowohl unter das
eine wie das andere Stichwort subsumieren lassen. Pflegeleistungen Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Unstreitig muss ein familienbezogenes Motiv der maßgebliche Anlass für die Annahme sein. Spielen mehrere Motive eine Rolle, so muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein, wenn es sich im Übrigen nur um Nebenmotive handelt. Nicht ausreichend ist die Tatsache, dass der Annehmende mit der Adoption vor allem bezweckt, den Anzunehmenden stärker an sich zu binden, damit er sich auch in Zukunft der - entgeltlichen - Pflegeleistungen des Anzunehmenden sicher sein könne. Auch der Vortrag, den Antragstellern dürfe das zwischen ihnen bestehende Pflegedienstverhältnis nicht zum Nachteil gereichen, da nur über dieses Dienstverhältnis die gewünschte nahe Beziehung aufrechterhalten werden könne, denn der Annehmende könne nur so seine Pflege und der Anzunehmende seine wirtschaftliche Existenz absichern, wurde nicht akzeptiert. | |
Außergewöhnliche Härte Die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ist regelmäßig nicht derart beschaffen, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Das ist äußerst schwierig nachzuweisen. Das heißt nämlich, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben allein nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Wer im Ausland eigenständig aufwächst und volljährig ist, ist regelmäßig nicht auf familiäre Hilfe von Eltern im Bundesgebiet angewiesen. Fehlende Arbeit, keine Familie und fehlender fester Wohnsitz begründen nach der Rechtsprechung nicht automatisch eine außergewöhnliche Härte. | |
Wenn jemand Lebenshilfe leistet, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die betreute Peson darauf angewiesen ist. Wenn jemand im Familienverband mit in gerader Linie Verwandten lebt und sich nach dem Vortrag letztlich die gesamte Familie um die Betreuung kümmert, kann das ausreichend sein. Selbst wenn jemand unter Umständen solche Leistungen zuverlässiger erbringt als seine Geschwister, belegt das nicht, dass die erbrachte Beistandsleistung geradezu unverzichtbar wäre. Nur wenn die Beistandsleistung jedoch geradezu unverzichtbar wäre, könnte von einer außergewöhnlichen Härte, die gravierender als eine besondere Härte ist, ausgegangen werden. | |
Qualifizierte
Beistandsgemeinschaft
Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. In dieser Konstellation komme es nicht darauf an, ob eine tatsächlich geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Das betrifft die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. So kann etwa der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen) Vaters nicht durch den der Kindsmutter „ersetzt“ werden. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen können sich insbesondere ergeben, wenn die Adoptivfamilie nicht nur Begegnungsgemeinschaft ist, sondern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt. |
2012/05/22
Pflegeleistungen - Erwachsenenadoption- Sittliche Rechtfertigung
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