Grundsätzliches
Wir haben sehr viel Erfahrung
mit namensrechtlichen Problemen. Das
Namensrecht ist eine durchaus diffizile Materie, denn von einigen Grundsätzen
abgesehen, wundert sich auch der Profi mitunter über die zahlreichen Varianten
im Blick auf die Verfahren, den Namen zu ändern, zu modifizieren oder
"einzudeutschen". Wenn Sie mit Ihrem Namen nicht zufrieden sind,
können wir Ihnen gerne helfen.
Bundesverfassungsgericht zu
Ehedoppelnamen
Aktuell: Das
Bundesverfassungsgerichts hat im Mai 2009 über eine Verfassungsbeschwerde
entschieden, die sich mit der Fragestellung befasste, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird,
seinen Namen dem Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der
Ehename wie hier aus einem Doppelnamen besteht.
Hintergrund: Der Gesetzgeber
reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem Familiennamensrechtsgesetz
grundlegend und fasste § 1355 BGB neu. Danach sollen die Ehegatten bei der
Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen
Ehenamen bestimmen, der der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann.
Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB enthält
nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen oder einem
eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen hinzuzufügen. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs.
1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG
durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie machen geltend, dass sie zum einen ihre
Ehe durch einen gemeinsamen Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen
sie ihre ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre
Verbundenheit zu Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und darüber
hinaus als Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem bisherigen Namen
verbundene Anerkennung nicht verlieren wollen. Die Beschwerdeführer sind der
Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des Gesetzgebers reichten zur
Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus, denn der Name sei untrennbar mit der
Person des Namensträgers und seiner Würde verbunden. Auch die Erfordernisse des
Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den durch § 1355 Absatz 4
Satz 3 BGB erfolgenden schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen versagt werde. Zum
einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten im täglichen Leben nur eine
Randrolle. Zum anderen führten längere Namen dabei allenfalls zu
Unbequemlichkeiten.
Das Bundesverfassungsgericht
entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein
Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen
Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon
aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem
Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch
der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung
nicht beeinträchtigt. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes
gesetzgeberisches Ziel. Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des
Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der
Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und
Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den
Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine
Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern.
Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die
die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In
dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein. Die Norm folgt dem
Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr
praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu
Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt,
der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis
zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus,
dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen
erhalten können. Zwar hat der Gesetzgeber mit den §§ 1617 Abs. 1 und 1617a BGB
inzwischen die Möglichkeit eröffnet, einen bereits aus früher geführten
Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen eines Elternteils zum
Geburtsnamen eines Kindes zu bestimmen. Es stellt sich insofern die Frage,
weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und
Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind
zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten als
Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt.
Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel, schon Doppelnamen
vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt,
dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen
von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und
damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die
Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber
gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen. Der durch § 1355 Abs. 4
Satz 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des Ehegatten ist verhältnismäßig.
Praktikabilitätsgründe reichen zwar nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen.
Das gesetzgeberische Anliegen hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über
Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine
identifikationsstiftende Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere
Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er
lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines
Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden Ehegatten
gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen
höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten
Namen auf ihre Kinder vornimmt. Schließlich ist die Einschränkung des § 1355
Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner
namensrechtlichen Konzeption den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem
gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer
nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit belassen hat,
die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität
nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl des Doppelnamens eines
Ehegatten zum Ehenamen die Möglichkeit, für den anderen Ehegatten im
Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen weiter zu firmieren (§ 21
HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen. Das deutsche
Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen,
wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person
möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name
anzugeben. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die
Norm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens; sie unterstützt
allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem
gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der
Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet
hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Gegen Art.
12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB
kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Wenn die Wahl eines Ehenamens zu einer
selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines Ehegatten führt mit der
Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine
eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit. Denn es
bleibt dem betroffenen Ehegatten unbenommen, keinen Ehenamen zu bestimmen und
seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens
jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter
aufzutreten. Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Abgesehen
davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber
entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche
Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen
hinreichenden Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigt.
Ehemaliger Name nach
Scheidung - Verbot, Name nach Scheidung zu tragen?
Der verwitwete oder
geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführt hat.
Kann man andererseits dem
Ex-Ehepartner das Tragen des Familiennamens untersagen?
Dazu der
Bundesgerichtshof (XII ZR 204/02): Die Führung eines durch Eheschließung
erworbenen Familiennamens ist grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen
unterworfen als das Führen eines durch Geburt erworbenen Familiennamens. Ein
solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, wenn der Ehegatte,
dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, dem anderen Ehegatten die
Fortführung dieses Namens untersagen könnte. Wenn man - jedenfalls für
"krasse Einzelfälle" - ein
solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei
doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten
handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als
solche betrifft und in so hohem Maße zu missbilligen ist, dass diesem - auch
bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der
Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines
früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.
Einbenennung
Die Erteilung,
Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen
Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen
erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das
Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Sonst wird es schwer - § 1618 BGB Einbenennung: Der Elternteil, dem die
elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem
anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes
ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie
können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten
Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1
vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung
oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn
ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil
zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte
Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht
kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung,
Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617 c gilt
entsprechend.
An die Einbenennung sind hohe
Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kind "erforderlich" sein;
bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. Vgl. dazu jetzt OLG Köln (23.01.2006 - 4 UF
183/05): Das Oberlandesgericht Köln verweist darauf, dass mit der Neufassung
des § 1618 BGB, wonach nunmehr die Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht
"für das Kindeswohl erforderlich" sein muss, der Gesetzgeber bewusst
die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung verschärft hat. Die
positiv festzustellende Erforderlichkeit der Namensänderung setzt eine
umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus, wobei Kindes- und
Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig sind. Das Oberlandesgericht Köln
setzt daher die Voraussetzungen sehr hoch an. Zweckmäßigkeit oder dem
Kindeswohl dienliche Entscheidungen reichen nicht aus. Wenn zwischen dem Kind
und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht, wird die
Einbenennung scheitern. Erforderlich ist die Einbenennung nach der oben
genannten Entscheidung nur, wenn die Trennung des Namensbandes aus Gründen des
Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das
Elternrecht wie z.B. die "additive" Einbenennung nicht ausreicht. Der
BGH hat das in seiner grundsätzlichen Entscheidung so gefasst: Eine Ersetzung
der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der
Interessen der Beteiligten voraus. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine
Einbenennung nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das
Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen
Vorteil für das Kind (aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist)
darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil
auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Es gibt daher auch keine
Regelvermutung zugunsten einer Namensänderung in Stiefkinderfällen, die z.B.
der Begründung folgt, sie hätten unter der Namensverschiedenheit in der neuen
Familie zu leiden.
Wechsel des Ehenamens
Bewirkt
die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des
ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach
diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in
entsprechender Anwendung des Art. 10 II EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung
die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht. Somit kann
er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig
führen. Dort ist geregelt: Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den
Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Zwölf Vornamen - Zwölf
Vornamen für ein Kind sind nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren
Leben immer wieder auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen
für zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf
Vornamen. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG -
28.01.2004, 1 BvR 994/98).
Aktuell: Jungen dürfen
"Anderson" heißen
Eltern dürfen ihren Söhnen
den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich festgestellt. Das
Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem Elternpaar Recht, das
seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte.
Das Standesamt hatte dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als
Familien-, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der
Namenswahl fest und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum
höchsten deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl
des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen
wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der Fall.
Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten sich
Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen Sprachraum als
männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von Anderson in das
„Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem werde die Verwechslungsgefahr
dadurch verringert, dass die Eltern dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben
hätten, erläuterte das Gericht. Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig
erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende
Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.
Aktuell: Kann ein Junge
"Luca" heißen?
In einem Beschluss vom
18.01.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass
Eltern ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den
Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde
ein längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt
Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.
Zur Begründung heißt es: Der
Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei ausweislich der
Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen
ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit sei eine
eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung
anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei. Nur wenn ein
Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei,
müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt
werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch
berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und
Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für
ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht
geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann
nicht.
Namensänderung - zur
Systematik der Änderungsmöglichkeiten
Ein Vor- oder Familienname darf nur
dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 NamÄndG
vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das
schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange
der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen
Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das
Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten
werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann.
Ein Grund dieser Art kann
sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der
Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier,
Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder
komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein
Kriterium sein.
Ist ein seltener oder
auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng
mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung
des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt
wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner
Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der
Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht
deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen
nicht abgeleitet werden.
Für die Änderung des
Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein
wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG gegeben, wenn die Namensänderung das
Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des
bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG - Urt. 24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86).
Welchen Namen darf man an
Stelle des alten Namens wählen?
Der neue Familienname muss
zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer
Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder
ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn
er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die
Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im
täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen
ebenfalls vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher
Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle
und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht
genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der
Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird.
Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf
historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im Allgemeinen
nicht gewährt werden.
Als neuer Familienname kann
z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der
Familienname eines Vorfahren gewährt werden.
Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen
Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens
in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der
Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel
eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des
Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem
Sammelnamen kann dem bisherigen
Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im Allgemeinen nicht gewährt
werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im Übrigen ist bei
der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen
Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen
besteht. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht
entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages
die Wahl eines anderen Familiennamens anheim zustellen.
Übrigens: Werden nach
ISO-Norm für Übersetzungen für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere
als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch
Transliteration wiederzugeben. Das bedeutet, dass d.h. jedes fremde
Schriftzeichen durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden
ist.
Zuständig sind die
Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind einkommensabhängig
oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.: Änderung des
Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach Aufwand).