2012/05/22

Erwachsenenadoption - Eltern-Kind-Verhältnis


Wir haben zahlreiche Fälle der Erwachsenenadoption betreut und dabei auch solche Konstellationen kennen gelernt, die juristisch nicht immer einfach zu bewerten sind, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe gering ist oder die Interessenlage eher unklar. 


Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, vgl. etwa OLG Frankfurt (20 W 347/98). Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption (hier: die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen), sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt, stellt das Landgericht Landshut 1999 fest.

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu stellen ist.

Themen auf den folgenden Seiten:


Rechtsprechung 
Name 
Verfahren 
Adel
Sittliche Rechtfertigung

Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Etwa wäre ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte nicht von vorneherein ausgeschlossen. Ein „freundschaftliches Verhältnis“, das primär auf gegenseitiger Sympathie beruht, ist wesensverschieden von einem auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis mit den dafür maßgeblichen Kriterien der dauerhaften Bindung und der Beistandsgemeinschaft – unabhängig von Sympathie. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen rechtfertigt die Adoption eines Erwachsenen nicht (BayObLG vom 4.9.1995, FamRZ 1996, 435 Ls. 2). Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis schließt nach einer Rechtsprechung das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Hier sind also genaue Prüfungen notwendig.

Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht erfolgreich sein.
Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers." (Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)).
Aus den Gründen: "...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers..."  

Schicken Sie uns eine Email, wenn Sie mehr wissen wollen. 


Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Beliebte Posts

Justiz

Justiz
Impression vor dem Justizzentrum Magdeburg

Blog-Archiv