Die
Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB)
muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell
beurkundeter Form beantragt werden. Nach deutschem
internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche Adoptionsakt in
erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.
Es sind
also zwei Anträge
erforderlich.
Nach dem
Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten
ist, dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des
Anzunehmenden direkt mit aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem
Annehmenden ausgehen. Er kann nur persönlich und nicht durch einen Vertreter
gestellt werden.
Urkunden
Der Antrag
ist bedingungs- und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit
von dem Notar der notariellen
Beurkundung. Notwendige Urkunden sind über die
eigentlichen notariell beurkundeten Anträge hinaus für beide
Beteiligte: Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis,
Meldebescheinigung, ggf. die Erklärung der leiblichen
Eltern des Adoptivkindes mit einer
Verzichtserklärung, ggf. Urkunden
über Eheschließung und Scheidung, ggf.
Aufenthaltsbescheinigung. man sollte aber in jedem Fall zunächst den Notar
und/oder das Gericht fragen, welche Urkunden verlangt werden. Die Praxis ist
nicht einheitlich.
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Notarielle
Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht eingereicht sind, sind im rechtlichen
Sinne Antragsentwürfe.
Adoptionssachen sind
Familiensachen nach dem FamFG. Das
Vormundschaftsgericht wurde aufgelöst und nun ist das "große Familiengericht"
zuständig. Es heißt übrigens "Großes Familiengericht", weil nun die erweiterten
Zuständigkeiten die früher mitunter auftretenden Probleme zwischen den
Entscheidungen von Familiengerichten und allgemeiner Zivilgerichtsbarkeit
ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt für alle Fälle, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingehen. Für sog.
„Altfälle“ verbleibt es bei den bisherigen Regeln. Der Notar stellt dann beim
örtlich zuständigen Gericht den
Antrag, die Adoption zu beschließen. Für Verfahren nach §
186 Nr. 1 bis 3 FamFG ist das Gericht ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1
nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
Trotz der Formulierung
des Gesetzes, dass der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann,
ist es zulässig, dass er von dem Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen
notariellen Antrag formulieren wir nach Absprache mit den Mandanten, da der
Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der gesamten Angelegenheit
entscheidet.
Es muss
also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich
ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass
zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das
Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem
beantragten Beschluss.
Das
Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB
im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass
bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird.
Die
Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland. Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls
überhaupt keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist. Das kann
der Fall sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa nicht
reisefähig.
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Ausland - Legalisation - Allgemeines Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige Legalisation zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw. die Haager Apostille gilt. Deutsche Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Solche Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen Notaren keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur beurkunden, wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Konsularbeamte sind anders als deutsche Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Näheres ist hier zu finden >> Praxishinweis: Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch das deutsche Konsulat wünscht, sollte die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann. | |
Zu den
Kosten gilt - ohne Gewähr gesprochen, dass man für den Notar - sehr ungefähr gesprochen - 100 Euro die Kosten
des Gerichts betragen ca. 70 Euro
(Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings sollte man sich vorher sowohl
beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn das ein Thema ist.
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2012/05/22
Erwachsenenadoption - Verfahren
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