Wir befassen uns immer wieder mit Konstellationen, in denen sich Zuständigkeitsprobleme oder Probleme der Anwendung
deutschen oder türkischen Sachrechts ergeben. Einige Beispiele:
1. Türkische Ehegatten: Ehemann wird während der Ehe unter
Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit Deutscher. Rechtsfolge:
Zuständigkeit der deutschen Gerichte, aber türkisches Scheidungsrecht (OLG Hamm
2010).
2. Parteien haben in der Türkei geheiratet. Sie besaßen
damals die türkische Staatsangehörigkeit. Die Parteien wurden eingebürgert und
besitzen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehescheidung richtet sich
gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, OLG Karlsruhe
2005.
3. Streit türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland um den beweglichen Nachlass eines in Deutschland verstorbenen
Türken. Gegeben ist die Zuständigkeit türkischer Gerichte, die ausschließlich
international zuständig sind.
4. Allein der Umstand, dass für die Schließung einer
Scheinehe in der Türkei türkisches Recht anzuwenden war und ein Beteiligter türkischer
Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Anwendung türkischen materiellen
Rechts bei späterer Aufhebung der Ehe in Deutschland, vgl.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006. Allerdings ist das Problem
oft, die Scheinehenvoraussetzungen nachzuweisen. Begründet hat das Gericht das
nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift seien
nicht einschlägig. Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem
Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten
verbunden sind.
5. Türkisches Güterrecht - Die güterrechtlichen Wirkungen
einer Ehe unterliegen ungeachtet des zwischenzeitlichen Erwerbs der deutschen
Staatsbürgerschaft durch die Eheleute türkischem Recht, wenn beide Eheleute bei
der Ehescheidung die türkische Staatsangehörigkeit besaßen , vgl. so OLG Hamm
2006.
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