Erwachsenenadoption
Folgen
Erbrecht
Unterhalt
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Einige Fragen und Antworten zum
Thema Erwachsenenadoption
Erbrecht - Unterhalt -
Vermögensfolgen
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Welche Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den
Annehmenden zu?
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet,
einander Unterhalt zu gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Unterhaltsverpflichtete für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bei der
Geltendmachung von Mindestunterhalt die vollständige Darlegungs- und Beweislast
trägt. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene
Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine
Erwerbsfähigkeit bestimmt.
Ist eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht
ausgeschlossen, wenn der Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung
absolviert hat?
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB
auf Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und
Leistungsfähigkeit entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im
Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der
Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit
in angemessener und im üblichen Zeitrahmen durchführt und beendet. Nach § 1610
Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der
Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es,
dem unterhaltsberechtigten Kind zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und
gegebenenfalls den seiner Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss
einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite
Ausbildung (So BGH, FamRZ 2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine
Aneinanderreihung zweier Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es
sei denn, es handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier
entscheidet oft das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen
sind also regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter
besitzen.
Muss man auch für die Kinder des angenommenen
Kindes Unterhalt leisten?
Das folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur restriktiv
gewährt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig
die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen grundsätzlich
die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung
entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf des
Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des
Einzelfalls. Den in den diversen Unterhaltstabellen angesetzten
Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem
minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, liegen
selbstverständlich andere Lebensverhältnisse zugrunde als im Verhältnis von
Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch
über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet zu sein, bis diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen
haben und wirtschaftlich selbständig sind.
Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden
Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt noch der
Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren Großeltern Unterhalt verlangen,
weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig haftenden - Eltern mangels
Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen, weil die Rechtsverfolgung wesentlich
erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die
Auffassung vertreten, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem
Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem
Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um
einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer
Verwandter zu beurteilen ist. Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat,
braucht der Unterhaltspflichtige eine spürbare und
dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus
jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den
Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.
Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem
erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als
Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht
wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den
Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt. Diese
Erwägungen gelten auch für das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Großeltern und
Enkeln. Auch insofern gilt, dass eine Inanspruchnahme in der Regel
erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem
höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits
längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes
Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer
Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen
Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur
nachrangig haftet.
Hier besteht also ein Vorrangverhältnis: Den Enkeln des
Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte,
die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang vor. Für
Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie
haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar
nachrangig.
Muss das angenommene volljährige Kind noch für die
leiblichen Eltern Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie
strapaziert war?
Das ist keine leicht zu beantwortende Frage,
weil die Leistungen der bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum
Kind genau zu betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand
der Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der
Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg,
wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das Gesetz.
Was heißt das konkret? § 1611 BGB ist eine
sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand, dass z. B. eine
unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige
Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr
abgebrochen hat, begründet zum Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen
schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches
Fehlverhalten eines Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und
gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen
Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des
Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Also es
müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der Leistungsfähigkeit
von Angenommener, sich gegenüber jeglicher Unterhaltsforderung freizuzeichnen.
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Würde im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Adoption in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar,
wo man nun auch alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern
begleichen müsste?
Mit der Adoption tritt die Rechtswirkung der
vorrangigen Inanspruchnahme des Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein.
Entstandene Ansprüche treffen den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt
keine „Universalsukzession“ wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein
Rechtsnachfolger sämtliche Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.
Kann man verhindern, dass Erbansprüche des
Adoptivkindes entstehen?
Die Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder
nicht mehr die einzigen gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB)
sind und damit in ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt
sind. Es besteht aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse
eines Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit
dieses Rechts. Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption ist
durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten
abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des
Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es,
in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings nur ausnahmsweise
zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen
der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen
darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB.
Ohnehin ist man als Vermögensinhaber in seinen wirtschaftlichen
Dispositionen grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück übertragen mit der
Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer Betracht
bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch Folgeprobleme. Typisches Problem:
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um
den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet wird. Das wird aber vom Gesetz inzwischen relativiert: Die
Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang,
innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger
berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes
verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Denkbar wäre auch folgende Variante: Überträgt der Erblasser das mit
einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück an den späteren Erben, behält er sich
aber dort ein lebenslängliches Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, dass
er wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so
liegt darin aber nicht mal eine Leistung in diesem vorbenannten Sinne. Die
Verfügung über einen Gegenstand stellt nur dann eine Leistung im Sinne des §
2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den
Beschenkten verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der
Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche
Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu
tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber
eine gewisse Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die
Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung
nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht
auch tatsächlich entbehren muss, so die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen kommt im Fall einer Erwachsenenadoption auch ein Erbverzicht in Betracht: Verwandte sowie der
Ehegatte des Erblassers können nach dem Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser
auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der
gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht
mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das
Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber dem Erbverzicht im Rahmen einer
Erwachsenenadoption erhoben, weil das die Eltern-Kind-Beziehung relativiere und
der Erwachsenenadoption zuwiderlaufe. Der vertragliche Ausschluss eines Teils
der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme lässt jedoch nach einer
Entscheidung des OLG Hamm nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang ist
mitentscheidend, dass der Erbverzicht in der notariellen Urkunde ausdrücklich
mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der Annehmenden erklärt wird, also
Gründen entspricht, die das Gesetz durchaus sieht.
Kann man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte
unterhalts- und erbrechtliche Wirkungen auszuschließen?
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar
kann ein Kind dagegen nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann wiederum
ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Zulässigkeit der Annahme). BGB
§ 1741 Abs. 2 schließt die Adoption durch einen Ehegatten alleine selbst dann
aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt. Dies gilt selbst dann,
wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten bereits seit
vielen Jahren getrennt leben.
Können leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer
Erwachsenenadoption kommt?
Der
Gesetzgeber trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die leiblichen Kinder in ihren
Interessen in Abwägung mit Ihren Interessen an der Adoption berücksichtigt
werden. Hier gelten die Regelungen des 1769 BGB. Danach sind die materiellen und
immateriellen Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für
die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Steuerliche und
sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig das familienbezogene Motiv
nicht, wenn das ausreichend dargestellt werden kann. So wurde – in einem
Ausnahmefall - eine Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das einzige leibliche
Kind des Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das Adoptivkind sich
seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen solchen Fall die
Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist. Mit anderen
Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.
Welche finanziellen Belastungen können auf die
Adoptivfamilie zukommen, wenn ein allein Annehmender später heiratet?
Die Heirat führt nicht dazu, dass das
Adoptivkind das Kind des neuen Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen
indirekte Wirkungen. Die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen
Elternteils ist unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des
Kindes auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige
Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die Einkommenssituation der
Familie kann sich durch die Heirat positiv wie negativ verändern. Insofern kommt
es zunächst darauf an, ob die Ehefrau Einkünfte hat und damit eine Entlastung
für den Unterhaltspflichtigen darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder
eben umgekehrt, dass er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch
eine neu hinzutretende Unterhaltsverpflichtung. Grundsätzlich besteht gemäß
§ 1360 BGB eine Verpflichtung zum
Familienunterhalt der Eheleute. Dem
„Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle Mittel zur Haushaltsführung zu
überlassen. Dabei umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach
den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu
bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360
a BGB.
So gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten
nicht allein einen Auskunftsanspruch
hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten
selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht
leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das
unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch
Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08).
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte
in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und
ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der
Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig
Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in
begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das
Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die
Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die
notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten,
können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den
vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit,
Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten
Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem
Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über
Unterhaltsansprüche verfügt die seinen Eigenbedarf decken.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat
daher nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben,
sondern - auf Verlangen des potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über
die Einkünfte seines Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um
den Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den
Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach
dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und
Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner
Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren -
laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger
Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag
entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet
wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn
beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. Wenn
und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich
ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs
bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem
Auskunftsberechtigten bekannt werden.
Der Ehegatte steht zwar außerhalb des
Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er
nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist aber kein
unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und
schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen,
dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden,
wie er gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen
der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten
betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen
müsste.
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2012/05/22
Erwachsenenadoption - Unterhalt - Vermögen
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