Grundregel des § 1618 BGB: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Mangelt es an einer tragfähigen Beziehung zwischen einem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, weil dieser ein vollständiges Desinteresse an dem Kind gezeigt hat, ist die Position des Elternteils in namensrechtlicher Hinsicht weniger oder nicht (mehr) schutzwürdig. Ein der additiven Einbenennung entgegenstehendes Interesse des Elternteils, auch und gerade unter Wahrung seines ihm in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbrieften Elternrechts, ist daher nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag die Ansicht des Elternteils, dass dem Kind als dem Träger seiner Gene sein Name nicht streitig gemacht werden dürfe, ein echtes Interesse bezogen auf das Kind und damit an einer Namenskontinuität zu begründen bzw. ein der additiven Einbenennung belastbar entgegen stehendes Interesse zu rechtfertigen (So Saarländisches Oberlandesgericht 2013). | |
Wie ändert man eine Einbenennung? Der allgemeine, vielleicht auch nachvollziehbare Wunsch, eine sich aus einer Einbenennung ergebende Namensführung rückgängig zu machen, um so seine Identität zu finden und zu festigen, reicht noch nicht aus, eine sich spezifisch aus der Namensführung ergebende, die Namensänderung als wichtiger Grund rechtfertigende seelische Belastung zu begründen. | |
Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommteine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht. Wir befassen uns mit sämtlichen Fragen der Namensänderung und verfügen über sehr viel Erfahrung auf diesem Gebiet. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm |
2014/03/22
Einbenennung Namensänderung Rechtsanwalt Einwilligung
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