2014/03/11

Studenten Einbürgerung Rechtmäßiger Gewöhnlicher Aufenthalt


Können ( ehemalige) Studenten eingebürgert werden? 
Die Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Bei einer Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Zunächst ist völlig klar, dass die bisher erteilte Aufenthaltsbewilligung, die jetzt als Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt wird,  einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet. 
Das ist die erste Hürde: Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt unter Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I vor, wenn sich der Ausländer hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung sind hier vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt also die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (So aktuell Sächsisches Oberverwaltungsgericht  2013).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer früheren Entscheidung im Hinblick auf Dauerhaftigkeit eines (Auslands-) Aufenthalts festgestellt, dass neben dessen Dauer und seinem Zweck alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr (nach Deutschland), nicht allein ankommen könne. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für (Auslands-)Aufenthalte könnten danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagerten. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lasse sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer (im Ausland) über die Zeiten hinaus ausdehne, die mit den genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden seien, desto eher liege die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe.  

Hier gilt, dass man aber sehr genau auf die jeweilige Rechtspraxis des Landes bzw. der Kommune achten sollte.  

Das ist die zweite Hürde nach § 10 StAG: Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern. Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

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