2014/03/22

Eheschließung im Ausland, inbesondere in den USA - Aufenthalt von verheirateten US-Amerikanern in Deutschland

Eheschließung im Ausland, inbesondere in den USA - Aufenthalt von verheirateten US-Amerikanern in Deutschland

Eheschließungen von Deutschen und Ausländern in Deutschland setzen insbesondere ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. die Befreiung davon voraus. Das kann ein aufwändiger Prozess sein, sodass insofern sich eine Eheschließung im Ausland als verfahrenstechnisch erheblich praktischer darstellen könnte.

Eheschließungen in den USA setzen eine Heiratserlaubnis (Marriage License) voraus. Sowohl der Inländer als auch der Resident müssen  ihre "Social Security Number" angeben.

Ausländer ohne Sozialversicherung müssen sich wenigstens durch Reisepass, Personalausweis etc. auszweisen. Allerdings sollte man eine Geburtsurkunde ggf. vorlegen können. Im Falle von Scheidungen ist der Zeitpunt der Beendigung der Ehe anzugeben. Die Angaben sind an Eides Statt zu versichern.

Eine Eheschließung im Ausland wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im bei der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach dem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung auch gewahrt wurde. Deutschland erkennt also jede Eheschließung im Ausland an, die nach der jeweiligen Ortsnorm geschlossen wurde, was allerdings im Einzelfall dazu führen kann, dass die Prüfungsgenauigkeit bei Standesämtern oder anderen Behörden unterschiedlich weit reicht.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein spezifisches Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Deutsche sind aber nicht verpflichtet, einen solchen Antrag auf Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist allerdings eine Vorfrage im Kontext vieler Amtshandlungen. Diese Voraussetzung - etwa bei Steuerklassen -  muss von der jeweils zuständigen Behörde gesondert entschieden werden. 

Nach der Rückkehr nach Deutschland kann man beim Standesamt des Wohnortes einen Antrag auf Anlegung eines Eheregisters stellen und in diesem Zusammenhang auch die Namensführung in der Ehe festlegen. Liegt eine rechtswirksam geschlossene Ehe vor, bekommt man eine deutsche Eheurkunde und kann die diversen Behördenvorgänge bei Meldestelle, Steuer, Versicherungen, Arbeitgeber usf. erheblich leichter erledigen, ohne jeweils die ausländische Urkunde vorlegen (und ggf. auf ihre Wirksamkeit hin erklären) zu müssen.

Was prüft das Standesamt in dem Verfahren? Die Trauung muss in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen erfolgt sein. Die ausländische Heiratsurkunde muss also von der jeweils zuständigen Stelle (Standesamt, Zivilstandesbeamter, Registeroffice, Familienministerium) ausgestellt, unterschrieben sowie gesiegelt sein. Bei einer Eheschließung in den USA ist außer der Heiratsurkunde nebst  Apostille auch die "marriage licence" dem deutschen Standesamt zu präsentieren. Es ist dabei aber nicht ersichtlich, dass die Behörde die Voraussetzungen der Heiratsbewilligung durch den Rückgriff auf weitere Urkunden zu prüfen hat.  

Deutsche Staatsangehörige, die über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt I in Berlin) oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Rechtsanwalt Dr. Palm (Haben Sie weitere Fragen. Kontaktieren Sie uns unter drpalm@web.de) 

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