Eheschließung im
Ausland, inbesondere in den USA - Aufenthalt von verheirateten US-Amerikanern
in Deutschland
Eheschließungen von Deutschen und Ausländern in Deutschland
setzen insbesondere ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. die Befreiung davon voraus.
Das kann ein aufwändiger Prozess sein, sodass insofern sich eine Eheschließung
im Ausland als verfahrenstechnisch erheblich praktischer darstellen könnte.
Eheschließungen in den USA setzen eine Heiratserlaubnis
(Marriage License) voraus. Sowohl der Inländer als auch der Resident müssen ihre "Social Security Number"
angeben.
Ausländer ohne Sozialversicherung müssen sich wenigstens durch
Reisepass, Personalausweis etc. auszweisen. Allerdings sollte man eine Geburtsurkunde
ggf. vorlegen können. Im Falle von Scheidungen ist der Zeitpunt der Beendigung
der Ehe anzugeben. Die Angaben sind an Eides Statt zu versichern.
Eine Eheschließung im Ausland wird in Deutschland
grundsätzlich anerkannt, wenn im bei der Eheschließung die
materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit,
Mindestalter) für beide Partner nach dem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und
wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten
hinsichtlich der Form der Eheschließung auch gewahrt wurde. Deutschland erkennt
also jede Eheschließung im Ausland an, die nach der jeweiligen Ortsnorm
geschlossen wurde, was allerdings im Einzelfall dazu führen kann, dass die
Prüfungsgenauigkeit bei Standesämtern oder anderen Behörden unterschiedlich
weit reicht.
Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in
Deutschland gibt es kein spezifisches Verfahren sowie dafür allein zuständige
Behörden. Deutsche sind aber nicht verpflichtet, einen solchen Antrag auf
Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.
Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten
Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist allerdings eine Vorfrage im Kontext
vieler Amtshandlungen. Diese Voraussetzung - etwa bei Steuerklassen - muss von der jeweils zuständigen Behörde gesondert
entschieden werden.
Nach der Rückkehr nach Deutschland kann man beim Standesamt des
Wohnortes einen Antrag auf Anlegung eines Eheregisters stellen und in diesem
Zusammenhang auch die Namensführung in der Ehe festlegen. Liegt eine
rechtswirksam geschlossene Ehe vor, bekommt man eine deutsche Eheurkunde und kann
die diversen Behördenvorgänge bei Meldestelle, Steuer, Versicherungen,
Arbeitgeber usf. erheblich leichter erledigen, ohne jeweils die ausländische
Urkunde vorlegen (und ggf. auf ihre Wirksamkeit hin erklären) zu müssen.
Was prüft das Standesamt in dem Verfahren? Die Trauung muss in
der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den
zuständigen Stellen erfolgt sein. Die ausländische Heiratsurkunde muss also von
der jeweils zuständigen Stelle (Standesamt, Zivilstandesbeamter,
Registeroffice, Familienministerium) ausgestellt, unterschrieben sowie
gesiegelt sein. Bei einer Eheschließung in den USA ist außer der Heiratsurkunde
nebst Apostille auch die "marriage
licence" dem deutschen Standesamt zu präsentieren. Es ist dabei aber nicht
ersichtlich, dass die Behörde die Voraussetzungen der Heiratsbewilligung durch
den Rückgriff auf weitere Urkunden zu prüfen hat.
Deutsche Staatsangehörige, die über keinen Wohnsitz im
Inland verfügen, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder
direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt I in Berlin) oder über die für
Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.
Rechtsanwalt Dr. Palm (Haben Sie weitere Fragen. Kontaktieren Sie uns unter drpalm@web.de)