Ausländische Studenten, die hier studieren, sollten genau auf die üblichen Studienzeiten achten und zügig studieren. Studienfachwechsel sind nicht ohne weiteres möglich und vorher ist zu prüfen, ob nicht die Aufenthaltserlaubnis erlischt und eine Neuerteilung aussichtslos ist. Früher hatten ausländische Studenten eine sog. Aufenthaltsbewilligung, die nur zum Studium und unter Umständen zur Promotion berechtigte. Danach mussten ausländische Studenten Deutschland wieder verlassen. Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss fortan zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. | |
Ein Blick in das Aufenthaltsgesetz:
§ 16 Studium; Sprachkurse;
Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des
Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines
Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der
Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist
ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der
Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei
der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch
studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der
Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt
mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen
zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der
Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch
erreicht werden kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate
betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder
1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen
Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher
Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr
nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im
ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem
Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss
angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a
und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann eine
Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt
werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer
qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden
je Woche.
(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die
Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss
angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§
18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums
erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates
vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur
Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer
unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375
S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er
1.einen Teil seines Studiums an einer
Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen
seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer
Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
durchzuführen oder
2.die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen
Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet
ergänzen möchte und
a) an einem Austauschprogramm zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der
Europäischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden
ist.Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner
akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland
vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das
Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem
geplanten Aufenthalt zustimmen.
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Regelstudienfrist -
10-Jahresfrist
Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende
Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von
der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des
Studiums in einem angemessenen Zeitraum
erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange
der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer
an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die
Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer
in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage
mit.
Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben
Zeiten der Studienvorbereitung
(z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr.
16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der
Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle
unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen
Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die
voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt.
Ergibt sich aus der Mitteilung der
Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7
VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich
abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der
Regel abzulehnen (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG).
Es wurde von der OVG-Rechtsprechung entschieden,
dass die Zehnjahresfrist der Nr. 16.2.7
AVV-AufenthG keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen
Studienabschluss einzuräumende Regelfrist darstellt. Denn der Zeitpunkt des
erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen
Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Maßgeblicher Inhalt für eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist nämlich nicht generell ein
Studium in der Bundesrepublik, sondern die konkrete Fachrichtung des beworbenen
und im Anschluss daran aufgenommenen Studiums.
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Ausnahmefall
Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, dass Ausnahmefälle gut begründet werden müssen, wenn dieser "Notanker" noch greifen soll.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
|
2012/10/07
Studenten Aufenthaltserlaubnis Rechtsanwalt
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