2012/10/14

Mobbing Sozialadäquates Verhalten Rechtsanwalt

Definitiv ist Mobbing kein Rechtsbegriff, sondern es geht um empfindliche Vertragsstörungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht einfach nur der Zuständigkeit von Medizin, Psychologie oder gar Psychiatrie übergeben werden können. So konstatiert das Oberlandesgericht Köln: "Festzuhalten ist zunächst, dass ´Mobbing´ kein Rechtsbegriff ist und erst recht keine Anspruchsgrundlage, sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher, fortgesetzter Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, welche von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden wird." (OLG Köln 2012). Im Einzelfall könnten daher aus innerbetrieblichen Konflikten überhaupt nur Ansprüche entstehen. Das heißt, dass es zunächst nur um Empfindungen des Opfers geht, das Verhalten des Gegenübers handele schikanös. Dieser Relativierung folgt eine weitere: Es handelt sich in der Grundannahme des Gerichts um Einzelfälle. Doch es gibt noch weitere Filter bzw. Voraussetzungen solcher Ansprüche. 

Die Rechtsprechung unterscheidet danach, ob es sich um sozial adäquate Konfliktsituationen oder eben "Mobbing" handelt. Diese Unterscheidung ist schwer zu treffen, denn welche (richterliche) Außenbetrachtung vermag die Sozialadäquanz eines betrieblichen Verhaltens anzugeben, wenn Mobbing-Praktiken gerade nach außen oft dem Profil sozialadäquaten Verhaltens entsprechen. Die wohl einhellige Auffassung der Rechtsprechung fordert zudem ein "systematisches Verhalten" auf Seiten des Mobbers. Wer angelegentlich oder mit großen Unterbrechungen andere schikaniert gehört nicht in diese Kategorie des rechtlich definierten "Mobbing". 

Ob Ihr Fall ein Mobbing im Rechtssinne darstellt, können wir gerne für Sie untersuchen.

Beliebte Posts

Justiz

Justiz
Impression vor dem Justizzentrum Magdeburg